Synopse zur Änderung an
Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.09.2021

Verkündet am:
21.09.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4250
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 255/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28678
    Urheber: Bundesregierung
    19.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 255/1/21
    23.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28570-28572

    Beschlüsse:

    S. 28572A - Überweisung (19/28678)
    22.04.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (255/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 255/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29638
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/29997
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  9. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30943
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  10. Bericht
    BT-Drucksache 19/31115
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30751-30754

    Beschlüsse:

    S. 30753B - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    24.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30753-30753

    Beschlüsse:

    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    24.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 573/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 317-317

    Beschlüsse:

    S. 317 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (573/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 573/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Einführung der Strafbarkeit der Verbreitung von Feindeslisten mit personenbezogenen Daten von zumeist politisch oder gesellschaftlich engagierten Personen im analogen und digitalen Raum zur Verbesserung des Schutzes des öffentlichen Friedens;
Einfügung § 126a und Änderung § 201a Strafgesetzbuch

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten); Aufnahme eines Bestimmtheitskriteriums für den Tatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, Einführung eines neuen Straftatbestands der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der verhetzenden Beleidigung, Strafbarkeit des Verbreitens von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen der auf EU-Terroristenlisten geführten terroristischen Organisationen, Folgeänderungen;
Änderung §§ 86, 86a und weiterer §§ sowie Einfügung 176e und 192a Strafgesetzbuch, Änderung §§ 110d und 112a Strafprozessordnung sowie Folgeänderungen § 6 Deutsche-Welle-Gesetz und Art. 296 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Struktur der Anstalt | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.
(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs
1.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
2.
eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
3.
einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
4.
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,
sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs
1.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
2.
eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
3.
einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
4.
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,
sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.
(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.
(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.