Synopse zur Änderung an
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.07.2018

Verkündet am:
13.07.2018

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2018, 1102
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 147/18
    Urheber: Bundesregierung
    27.04.2018
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 147/1/18
    28.05.2018
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/2435
    Urheber: Bundesregierung
    01.06.2018
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/36 , S. 3499-3507

    Beschlüsse:

    S. 3507B - Überweisung (19/2435)
    07.06.2018
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 968 , S. 170-170

    Beschlüsse:

    S. 170A - Stellungnahme (147/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.06.2018
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 147/18(B)
    08.06.2018
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/2700
    Urheber: Bundesregierung
    13.06.2018
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/2768
    Urheber: Bundestag
    15.06.2018
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/3036
    Urheber: Finanzausschuss
    27.06.2018
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/42 , S. 4298-4298

    Beschlüsse:

    S. 4298C - Annahme in Ausschussfassung (19/2435, 19/3036)
    28.06.2018
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/42 , S. 4298-4298

    Beschlüsse:

    S. 4298D - Annahme in Ausschussfassung (19/2435, 19/3036)
    28.06.2018
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 312/18
    Urheber: Bundestag
    29.06.2018
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 969 , S. 209-209

    Beschlüsse:

    S. 209D - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (312/18), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    06.07.2018
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 312/18(B)
    06.07.2018
Kurzbeschreibung:

Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben u.a.: Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts statt eines Prospekts für öffentliche Wertpapierangebote im Gesamtgegenwert von 0,1 bis 8 Mio EUR, Beachtung von Einzelanlageschwellen ab 1 Mio EUR, weiterhin keine Prospektpflicht bis 5 Mio EUR für CRR-Kreditinstitute und Emittenten mit bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Aktien, weitere Ausnahmen von der Prospektpflicht, Flexibilisierung des Sprachregimes, Ergänzung neuer Gebührentatbestände zum Wertpapier-Informationsblatt, Anpassung der Vorschriften über die Rangfolge von Bankengläubigern ("Sonderinsolvenzregel") an die neuen Vorgaben der BRRD-Änderungsrichtlinie, Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für den Bestand, weitere Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, Anwendbarkeit der Verordnung über Geldmarktfonds einschl. Bußgeldvorschriften, Klarstellungen und Korrekturen;
Änderung von 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (EU-Prospektverordnung) (ABl. L 168, 30.06.2017 S. 12) ; Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169, 30.06.2017, S. 8) ; Richtlinie (EU) 2017/2399 vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345, 27.12.2017,S. 96) ; Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176, 27.06.2013, S. 338)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausschluss der Kündigungsrechte während der gesamten vereinbarten Laufzeit der Verbindlichkeiten, vorzeitiges Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm und zugehöriger Regelungen zu Vergleichswebsites; redaktionelle und sprachliche Änderungen;
Änderung von 1 Gesetz und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.
(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.
(3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.
(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(5) Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. Absatz 3 und 4 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. Der Treuhänder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis zum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben wahr. § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Fassung ist insoweit weiterhin anzuwenden.
(5) Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. Absatz 3 und 4 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. Der Treuhänder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis zum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben wahr. § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Fassung ist insoweit weiterhin anzuwenden.
(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.