Synopse zur Änderung an
DRK-Gesetz (DRKG)

Erstellt am: 20.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
11.07.2021

Verkündet am:
19.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2754
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 12/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 12/1/21
    29.01.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 12/2/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (12/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 12/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26822
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/213 , S. 26813-26826

    Beschlüsse:

    S. 26826A - Überweisung (19/26822)
    26.02.2021
  8. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/27214
    Urheber: Bundesregierung
    03.03.2021
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28005
    Urheber: Bundestag
    26.03.2021
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30550
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    09.06.2021
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/30551
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30563
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    09.06.2021
  13. Bericht
    BT-Drucksache 19/30560
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    10.06.2021
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30343-30352

    Beschlüsse:

    S. 30351D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30563)
    S. 30351D - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30352-30352

    Beschlüsse:

    S. 30352A - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 511/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 511/1/21
    15.06.2021
  18. Plenarantrag
    BR-Drucksache 511/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    22.06.2021
  19. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu511/21
    23.06.2021
  20. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 280-283

    Beschlüsse:

    S. 283 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (511/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  21. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 511/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfangreiche detaillierte Einzelregelungen betr. Steigerung von Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen, Mindestmengen und Qualitätsentwicklung in der Krankenhausversorgung, Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte; u.a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote, Verbesserungen für privat Krankenversicherte durch Reform des Notlagentarifs, Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken und Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit, Grippeimpfstoffversorgung, Pflegepersonaleinsatz, Fortführung bestehender Rechensysteme zu Gesundheitsausgaben, GKV-Leistungen für Familienangehörige bei Auslandsaufenthalten, Beitragsbemessung bei freiwillig GKV-versicherten Selbstständigen, Versorgung Übergewichtiger u.a.;
Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatG) als Art. 15 der Vorlage, Änderung von 10 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen betr. Ausnahmemöglichkeit der Länder von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung, Modellvorhaben zur Genomsequenzierung, Arzneimittel bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Gütesiegel für die Anwerbung ausländischer Fachkräfte, Krankenhaus-Pflegepersonalbemessung, Pflegebudget, GKV-Bundeszuschuss, Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege u.a.; technische Anpassungen und Korrekturen;
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland als Art. 15b der Vorlage, Änderung eines weiteren Gesetzes; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Deutsches Rotes Kreuz

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere
1.
die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens,
2.
die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und die Unterstützung der Bundesregierung hierbei,
3.
die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens,
4.
die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdienstes gemäß Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I. Zusatzprotokolls.
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist. Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der oder des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des Auszubildenden stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.
(6) Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes entsprechend. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der oder des Auszubildenden tritt die oder der Studierende. § 38a Absatz 2 und § 38b Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes gelten entsprechend.