Synopse zur Änderung an
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Erstellt am: 23.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.06.2021

Verkündet am:
02.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2154
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 20/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 20/1/21
    01.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 20/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 33-33

    Beschlüsse:

    S. 33 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (20/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 20/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26828
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/26920
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  8. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/212 , S. 26736-26738

    Beschlüsse:

    S. 26738C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    25.02.2021
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/214 , S. 26905-26905

    Beschlüsse:

    S. 26905C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    03.03.2021
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30503
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30072-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30080-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 518/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 298-298

    Beschlüsse:

    S. 298 - Zustimmung (518/21), gem. Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 27 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 518/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung des notariellen Berufsrechts: Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf insbes. durch die von 1 auf 3 Jahre verlängerte Möglichkeit der Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz sowie bei einer aus gesundheitlichen Gründen resultierenden vorübergehenden Unfähigkeit zur Amtsausübung, Wegfall der Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Notare und Notarorganisationen, Neuregelung der Stimmverteilung in der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer, Anpassungen im Bereich der Amtspflichtverletzungen, kohärente Regelungen für alle rechtsberatenden Berufe betr. Bestellung von Vertretungen, Verschwiegenheitspflicht der für die Kammern Tätigen, Aktenführung durch und Kommunikation innerhalb der Kammern, Regelungen der juristischen Ausbildung (elektronische schriftliche Prüfung, Teilzeitreferendariat), sprachliche Vereinheitlichungen;
Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in weiteren 12 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Stelle bei Auskunftsbegehren, Benachrichtigung der Notare bei Disziplinarverfahren gegen Notare, Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem SED-Unrecht sowie ethischen Grundlagen des Rechts im Rahmen der studentischen Grundlagenfächer, Klarstellungen, Berichtigungen, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung sowie in 2 Anlagen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern | Abschnitt 3 - Richterverhältnis

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Teil 2 - Richter im Bundesdienst | Abschnitt 3 - Dienstgericht des Bundes

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.