Synopse zur Änderung an
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.06.2021

Verkündet am:
02.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2154
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 20/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 20/1/21
    01.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 20/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 33-33

    Beschlüsse:

    S. 33 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (20/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 20/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26828
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/26920
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  8. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/212 , S. 26736-26738

    Beschlüsse:

    S. 26738C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    25.02.2021
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/214 , S. 26905-26905

    Beschlüsse:

    S. 26905C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    03.03.2021
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30503
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30072-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30080-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 518/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 298-298

    Beschlüsse:

    S. 298 - Zustimmung (518/21), gem. Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 27 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 518/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung des notariellen Berufsrechts: Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf insbes. durch die von 1 auf 3 Jahre verlängerte Möglichkeit der Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz sowie bei einer aus gesundheitlichen Gründen resultierenden vorübergehenden Unfähigkeit zur Amtsausübung, Wegfall der Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Notare und Notarorganisationen, Neuregelung der Stimmverteilung in der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer, Anpassungen im Bereich der Amtspflichtverletzungen, kohärente Regelungen für alle rechtsberatenden Berufe betr. Bestellung von Vertretungen, Verschwiegenheitspflicht der für die Kammern Tätigen, Aktenführung durch und Kommunikation innerhalb der Kammern, Regelungen der juristischen Ausbildung (elektronische schriftliche Prüfung, Teilzeitreferendariat), sprachliche Vereinheitlichungen;
Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in weiteren 12 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Stelle bei Auskunftsbegehren, Benachrichtigung der Notare bei Disziplinarverfahren gegen Notare, Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem SED-Unrecht sowie ethischen Grundlagen des Rechts im Rahmen der studentischen Grundlagenfächer, Klarstellungen, Berichtigungen, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung sowie in 2 Anlagen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern | Abschnitt 2 - Befähigung zum Richteramt

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
1.
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.
einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.
einer Verwaltungsbehörde,
4.
einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.
(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern | Abschnitt 2 - Befähigung zum Richteramt

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. erbringen; Sie bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. erbringen; Sie bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.