Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)

Erstellt am: 12.06.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc.A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt.
(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc.A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt.
(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte (unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung.

(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. handelt unabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stellen in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages unter eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende:
1.
Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
2.
wissenschaftliche Forschung und Publikation,
3.
Politikberatung,
4.
Bildungsarbeit im Inland,
5.
Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen und
6.
Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen.
(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:
1.
Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstellung von Berichten über die Menschenrechte in Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defiziten in Drittstaaten,
2.
Erstellen von Analysen der Wirkung von europäischer und deutscher Politik, insbesondere Entwicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte in Adressatenländern.
(4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in dem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.
(4a) Als Teil des unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Aufgaben wahrnehmen, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung.
(5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu dem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll.

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.
(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
1.
aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
2.
vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
3.
aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
4.
drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
5.
drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
6.
vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.
(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch: werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin
1.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen Migration, Flüchtlinge und Integration, nationale Minderheiten,
2.
den von dem Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechte Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Hilfe im Auswärtigen Amt,
3.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, die Belange von Menschen mit Behinderung,
4.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen Migration, Flüchtlinge und Integration, nationale Minderheiten,
5.
das Bundesministerium der Verteidigung,
von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
6.
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
7.
des das Bundesministeriums Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8.
des das Bundesministeriums Bundesministerium der Verteidigung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
9.
des den Bundesrates. Bundesrat.
(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch: werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin
1.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen Migration, Flüchtlinge und Integration, nationale Minderheiten,
2.
den von dem Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechte Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Hilfe im Auswärtigen Amt,
3.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, die Belange von Menschen mit Behinderung,
4.
den von der Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen Migration, Flüchtlinge und Integration, nationale Minderheiten,
5.
das Bundesministerium der Verteidigung,
von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
6.
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
7.
des das Bundesministeriums Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8.
des das Bundesministeriums Bundesministerium der Verteidigung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
9.
des den Bundesrates. Bundesrat.