Synopse zur Änderung an
Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.07.2020

Verkündet am:
16.07.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1683
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/20057
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    16.06.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/167 , S. 20873-20897

    Beschlüsse:

    S. 20897A - Überweisung (19/20057)
    19.06.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/20717
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.07.2020
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/170 , S. 21136-21162

    Beschlüsse:

    S. 21161A - Annahme in Ausschussfassung (19/20057, 19/20717)
    02.07.2020
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/170 , S. 21161-21162

    Beschlüsse:

    S. 21161B - Annahme in Ausschussfassung (19/20057, 19/20717)
    02.07.2020
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 389/20
    Urheber: Bundestag
    02.07.2020
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 992 , S. 256-256

    Beschlüsse:

    S. 256 - Zustimmung (389/20), gem. Art. 104b Abs. 2 Satz 1, Art. 106a Satz 2 GG
    03.07.2020
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 389/20(B)
    03.07.2020
Kurzbeschreibung:

Bekämpfung der Corona-Folgen, Stärkung der Binnennachfrage und allgemeine Modernisierung durch Ausweitung der Zweckbestimmung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" und zusätzliche Mittelzuweisung zum weiteren Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur, Unterstützung von Ländern und Gemeinden beim Ausbau der Kindertagesbetreuung durch weitere Finanzhilfen für Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze, Erweiterung der Zweckbestimmung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" für Ausgleichszahlungen zur Entlastung beim Strompreis, Unterstützung der Länder bei der Finanzierung des ÖPNV durch einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel;
Änderung §§ 2, 4 und 6 Digitalinfrastrukturfondsgesetz, § 4a Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz sowie § 2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", Einfügung § 7 und Anlage 5 Regionalisierungsgesetz sowie Kapitel 5 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Übernahme der der Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung des befristeten Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" entstehenden Verwaltungskosten durch den Bund;
Änderung § 417 Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Bezug: Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2020

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
1.
auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
2.
auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
(2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.

Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.

Dieses Gesetz tritt am 1. 31. Dezember 2018 in März 2024 außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt am 1. 31. Dezember 2018 in März 2024 außer Kraft.