Synopse zur Änderung an
Designverordnung (DesignV)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
1.
den Antrag auf Eintragung (§ 5),
2.
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
3.
die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
4.
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht. besteht und
8.
eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht. besteht und
8.
eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben bleibt unberührt.
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
a)
den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder
b)
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
a)
den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder
b)
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.
(2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) (weggefallen) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.
(3) (weggefallen) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden,
1.
dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde,
2.
der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
3.
der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.
Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss mindestens eine von der genannten bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden.
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden,
1.
dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde,
2.
der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
3.
der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.
Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss mindestens eine von der genannten bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.
(3) Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung

(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung, Anmeldung und die Registernummer,
2.
die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3.
die jeweilige Designnummer,
die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
5.
die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
6.
der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
der Tag der Eintragung,
8.
die Erzeugnisangabe (§ 9) 9), und
9.
die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. Unterklassen und
10.
die Zahl der Darstellungen.
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung, Anmeldung und die Registernummer,
2.
die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3.
die jeweilige Designnummer,
die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
5.
die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
6.
der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
der Tag der Eintragung,
8.
die Erzeugnisangabe (§ 9) 9), und
9.
die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. Unterklassen und
10.
die Zahl der Darstellungen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
1.
dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
2.
der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
3.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
4.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
5.
die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
6.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9. 8.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
9.
10.
dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11. 10.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12. 11.
dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13. 12.
dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
1.
dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
2.
der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
3.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
4.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
5.
die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
6.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9. 8.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
9.
10.
dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11. 10.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12. 11.
dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13. 12.
dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 3 und 9 bis 13, 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 7 und 9. 8. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 3 und 9 bis 13, 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 7 und 9. 8. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.

Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung

Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:
1.
dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes),
2.
bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes,
3.
Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,
4.
dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
5.
dass ein Design aus eine einer Sammeleintragung geteilt abgeteilt wurde (§ 18),
6.
dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,
7.
dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,
8.
der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und
9.
der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).
Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:
1.
dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes),
2.
bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes,
3.
Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,
4.
dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
5.
dass ein Design aus eine einer Sammeleintragung geteilt abgeteilt wurde (§ 18),
6.
dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,
7.
dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,
8.
der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und
9.
der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).

Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird.
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird.

Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung

(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

Abschnitt 5 - Internationale Eintragungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.

Abschnitt 6 - Schlussvorschriften

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.

Abschnitt 6 - Schlussvorschriften

(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
(3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.