Synopse zur Änderung an
Designverordnung (DesignV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3490
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 683/20
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 683/1/20
    07.12.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 998 , S. 497-497

    Beschlüsse:

    S. 497 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (683/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    18.12.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 683/20(B)
    18.12.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/25821
    Urheber: Bundesregierung
    13.01.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/205 , S. 25818-25825

    Beschlüsse:

    S. 25825A - Überweisung (19/25821)
    27.01.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30498
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30554
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30122-30124

    Beschlüsse:

    S. 30123D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30554)
    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30124-30124

    Beschlüsse:

    S. 30124A - Annahme in Ausschussfassung (19/25821, 19/30498)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 517/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (517/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 517/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung, inhaltliche Angleichung und Vereinfachung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes: Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern, Einbeziehung von Drittinteressen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, Anpassung des Nebenstrafrechts, Einführung einer sechsmonatigen Sollfrist für den Erlass des Hinweisbeschlusses durch das Bundespatentgericht in Nichtigkeitsverfahren, verbesserter Schutz vertraulicher Informationen von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster-und Halbleiterschutzstreitsachen, Möglichkeit der Teilnahme an Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, zahlr. Maßnahmen zur praxisgerechten Ausgestaltung der Verfahrensabläufe beim DPMA, Gebührenanpassungen, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen;
Neufassung, Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 8 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016 zur Beschränkung des Unterlassungsanspruchs (X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 – "Wärmetauscher")

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zeitige Mitteilung des im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwertes zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht, ausdrücklicher Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben betr. patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Klarstellung zum Begriff der "streitgegenständlichen Information", Anpassungen;
Änderung §§ 81, 139 und 142 und Einfügung § 145a Patentgesetz, Änderung §§ 17 , 24 und 25 und Einfügung § 26a Gebrauchsmustergesetz sowie Änderung Anlage Patentkostengesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Eintragungsverfahren

(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
1.
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung

(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3.
die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
5.
die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
6.
der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
der Tag der Eintragung,
8.
die Erzeugnisangabe (§ 9) und
9.
die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
1.
dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
2.
der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
3.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
4.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
5.
die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
6.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
10.
dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12.
dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13.
dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
1.
dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
2.
der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
3.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
4.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
5.
die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
6.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
7.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
8.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
9.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
10.
dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
11.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
12.
dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
13.
dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.