Synopse zur Änderung an
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

Erstellt am: 15.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften und Anpassung an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens: Anerkennung der Rechtsfähigkeit (Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft, persönliche Haftung, Vielseitigkeit und Flexibilität, Gestaltungs- und Formfreiheit des Gesellschaftsvertrags, Trennung zwischen kaufmännischer und nicht kaufmännischer Personengesellschaft), Leitbildwandel (von einer Gelegenheits- zu einer auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft), Errichtung eines Gesellschaftsregisters in Anlehnung an das Handelsregister beim Amtsgericht, keine Eintragungspflicht, nach Eintragung Pflicht zur Führung des Zusatzes "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR), Voreintragungserfordernis bei Eintragung in Objektregistern, insbes. im Grundbuch, Öffnung des Zugangs der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler, berufsrechtlicher Vorbehalt, Einführung eines am Aktienrecht orientierten Beschlussmängelrechts, ausdrückliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GbR, Sitzwahlrecht, Umwandlungsrecht und Statuswechsel, zahlr. weitere Regelungen, u.a. betr. Beschlussfassung, Geschäftsführung, Vertretung, Beteiligungsverhältnisse, Gesellschafterklage, Informationsrechte und -pflichten;
Neufassung § 54 sowie zahlr. §§ Buch 2 Abschn. 8 Titel 16 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Änderungen in 91 weiteren Gesetzen und 43 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit (II ZR 331/00) sowie vom 04.12.2008 zur Grundbuchfähigkeit von GbR (V ZB 74/08)
Bericht über die Tätigkeit und den Gesetzentwurf der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom April 2020, BMJV
Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Mauracher Entwurf) vom April 2020, BMJV

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verschiebung des Inkrafttretens der Regelungen um 1 Jahr auf den 01. Januar 2024, Klarstellungen betr. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Kommanditistenhaftung, Insolvenz der Kommanditgesellschaft sowie Rechtsverkehr in best. Anwendungsfällen, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;
zusätzliche Änderung § 1 Handelsregistergebührenverordnung sowie Änderung des Langtitels in Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV), erneute Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch, Verzicht auf Änderung Telekommunikationsgesetz sowie erneute und zusätzliche Änderungen in 14 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters

(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf ausdrückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adressen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen und die Information über die Möglichkeit der sicheren Anmeldung nach § 4 des Nutzers in einem Verzeichnisdienst zu veröffentlichen. Der akkreditierte Diensteanbieter darf die Eröffnung eines De-Mail-Kontos für den Nutzer nicht von dem Verlangen des Nutzers nach Satz 1 abhängig machen.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen Informationen unverzüglich aus dem Verzeichnisdienst zu löschen, wenn
1.
der Nutzer dies verlangt,
2.
die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt wurden,
3.
der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter fortgeführt wird oder
4.
die zuständige Behörde die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet.
Weitere Gründe für eine Löschung können vertraglich vereinbart werden.
(3) Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen.
(4) § 18 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gilt entsprechend.
(4) § 18 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 3 - De-Mail-Dienste-Nutzung

Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, Digitale-Dienste-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, Digitale-Dienste-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.