Synopse zur Änderung an
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Erstellt am: 05.05.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt.
(2) Der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt:
1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Form der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 25.5.2000, S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305, 306 bis 306b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten.
(5) Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, darf durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern
1.
dies dazu dient, folgende Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen:
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf
aa)
die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
bb)
die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
cc)
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
dd)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
die öffentliche Gesundheit oder
c)
die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste
1.
in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
(7) Das Angebot von digitalen Diensten kann durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2056 und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 5 und 6.

Teil 2 - Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a)
die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Teil 8 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes
eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Identität erkennbar ist,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5, eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Möglichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bietet,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 einen gewerblichen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsetzt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 einen Hauptparameter oder die Gewichtung der Hauptparameter nicht richtig darstellt,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Beschreibung aktuell ist,
8.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 ein internes System nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit dem Anbieten des Online-Vermittlungsdienstes einrichtet,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a eine Prüfung nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme durchführt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Bearbeitung nicht oder nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass eine Bearbeitung erforderlich ist, durchführt,
12.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Bearbeitung durchführt,
13.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit der Einrichtung des Beschwerdesystems verfügbar macht,
14.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
15.
entgegen Artikel 12 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 eine Kontaktstelle oder eine Person nicht, nicht richtig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes benennt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes veröffentlicht,
4.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes macht,
5.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe aktuell ist,
6.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
7.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des Hostingdienstes einrichtet,
9.
entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 3 einen Zugang zu einem Beschwerdemanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährt,
12.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,
13.
entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14.
entgegen Artikel 20 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Entscheidung in dort genannter Weise getroffen wird,
15.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zugänglich ist,
16.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform ergreift,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
18.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information personenbezogene Daten nicht enthält,
19.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Online-Schnittstelle konzipiert, organisiert oder betreibt,
20.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen,
21.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet,
22.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann,
23.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 Werbung anzeigt,
24.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 einen Parameter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt,
25.
entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Funktion nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
26.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 Werbung darstellt,
27.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort genannten Voraussetzung nutzen kann,
28.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
29.
entgegen Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sechs Monate speichert,
30.
entgegen Artikel 30 Absatz 6 eine Information weitergibt,
31.
entgegen Artikel 30 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,
32.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder
33.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 22 Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal verwendet,
2.
entgegen Artikel 22 Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet oder
3.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig strukturiert.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und
b)
Absatzes 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des
a)
Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 und des Absatzes 5a Nummer 2 und
b)
Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3.
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
1.
des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2.
des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b und des Absatzes 3 die Bundesnetzagentur,
3.
des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,
4.
des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.