Synopse zur Änderung an
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
1.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
2.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
3.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
4.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.
Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
1.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
2.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
3.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
4.
die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.
Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Vorschriften des Soweit in diesem Gesetzes Gesetz oder im Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
1.
die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2.
die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Vorschriften des Soweit in diesem Gesetzes Gesetz oder im Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
1.
die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2.
die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft Dieses dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft Dieses dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
2.
„Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
3.
„drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
4.
„audiovisuelle Mediendienste“
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
5.
„Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
6.
„audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
7.
„audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
8.
„Videosharingplattform-Dienste“
a)
digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt;
9.
„Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
10.
„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
11.
„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
12.
„nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
13.
„Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
14.
„Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
15.
„Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
16.
„Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird;
17.
„Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. Unternehmen;
18.
„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG;
19.
„Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG;
20.
„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG.
1.
„digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
2.
„Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
3.
„drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
4.
„audiovisuelle Mediendienste“
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
5.
„Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
6.
„audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
7.
„audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
8.
„Videosharingplattform-Dienste“
a)
digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt;
9.
„Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
10.
„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
11.
„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
12.
„nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
13.
„Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
14.
„Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
15.
„Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
16.
„Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird;
17.
„Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
2.
„Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
3.
„drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
4.
„audiovisuelle Mediendienste“
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
5.
„Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
6.
„audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
7.
„audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
8.
„Videosharingplattform-Dienste“
a)
digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt;
9.
„Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
10.
„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
11.
„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
12.
„nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
13.
„Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
14.
„Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
15.
„Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
16.
„Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird;
17.
„Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. Unternehmen;
18.
„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG;
19.
„Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG;
20.
„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG.
1.
„digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
2.
„Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
3.
„drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
4.
„audiovisuelle Mediendienste“
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
5.
„Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
6.
„audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
7.
„audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
8.
„Videosharingplattform-Dienste“
a)
digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt;
9.
„Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
10.
„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
11.
„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
12.
„nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
13.
„Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
14.
„Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
15.
„Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
16.
„Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird;
17.
„Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.

Teil 6 - Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150, 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150, 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
(3) Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Teil 6 - Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. Die einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.
(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.
(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
1.
die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie
2.
die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.
(5) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzurufen.
(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit.

Teil 6 - Sonstige Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.

Teil 6 - Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
2.
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
3.
für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.
(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Teil 7 - Befugnisse und Verfahren

(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2) Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß einzustellen, veröffentlichen. Dies kann auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen umfassen. Soweit bei der Veröffentlichung einer Zusage durch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Veröffentlichung der Zusage in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen.
§ 28 Abs. 3 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "geltend" durch das Wort "gelten" ersetzt

Teil 7 - Befugnisse und Verfahren

(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.§§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.§§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie
1.
bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,
2.
von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche Zusagen entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen auffordern, um einem von einem Verstoß nach Nummer 1 Betroffenen angemessene Abhilfe anzubieten, sowie
3.
die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen.

Teil 7 - Befugnisse und Verfahren

(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.

Teil 7 - Befugnisse und Verfahren

(1) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
2.
Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und
c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.

Teil 8 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2a.
entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht,
3.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes
eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2a.
entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht,
3.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4.
entgegen
a)
§ 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
b)
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes
eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Identität erkennbar ist,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5, eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Möglichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bietet,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 einen gewerblichen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsetzt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 einen Hauptparameter oder die Gewichtung der Hauptparameter nicht richtig darstellt,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Beschreibung aktuell ist,
8.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 ein internes System nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit dem Anbieten des Online-Vermittlungsdienstes einrichtet,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a eine Prüfung nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme durchführt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Bearbeitung nicht oder nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass eine Bearbeitung erforderlich ist, durchführt,
12.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Bearbeitung durchführt,
13.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit der Einrichtung des Beschwerdesystems verfügbar macht,
14.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
15.
entgegen Artikel 12 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 eine Kontaktstelle oder eine Person nicht, nicht richtig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes benennt,
3.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes veröffentlicht,
4.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes macht,
5.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe aktuell ist,
6.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
7.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des Hostingdienstes einrichtet,
9.
entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 3 einen Zugang zu einem Beschwerdemanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährt,
12.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,
13.
entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14.
entgegen Artikel 20 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Entscheidung in dort genannter Weise getroffen wird,
15.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zugänglich ist,
16.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform ergreift,
17.
entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
18.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information personenbezogene Daten nicht enthält,
19.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Online-Schnittstelle konzipiert, organisiert oder betreibt,
20.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen,
21.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet,
22.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann,
23.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 Werbung anzeigt,
24.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 einen Parameter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt,
25.
entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Funktion nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
26.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 Werbung darstellt,
27.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort genannten Voraussetzung nutzen kann,
28.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
29.
entgegen Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sechs Monate speichert,
30.
entgegen Artikel 30 Absatz 6 eine Information weitergibt,
31.
entgegen Artikel 30 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,
32.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder
33.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 22 Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal verwendet,
2.
entgegen Artikel 22 Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet oder
3.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig strukturiert.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig organisiert,
2.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und 2 Nummer 2a, des Absatzes 2a und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 11, und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 5b Nummer 1 und
b)
Absatzes 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des
a)
Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 15, und des Absatzes 5a Nummer 2 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 und
b)
Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3.
in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und 2 Nummer 2a, des Absatzes 2a und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 11, und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 5b Nummer 1 und
b)
Absatzes 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
2.
in den Fällen des
a)
Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 15, und des Absatzes 5a Nummer 2 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 und
b)
Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3.
in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
1.
des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4, 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 33, der Absätze 5a und des Absatzes 5a 5b Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2.
des Absatzes 2 Nummer 2a, 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b sowie der Absätze 2a, 3 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 die Bundesnetzagentur,
3.
des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,
4.
des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
1.
des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4, 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 33, der Absätze 5a und des Absatzes 5a 5b Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2.
des Absatzes 2 Nummer 2a, 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b sowie der Absätze 2a, 3 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 die Bundesnetzagentur,
3.
des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,
4.
des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.