Synopse zur Änderung an
Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

Erstellt am: 20.02.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.07.2021

Verkündet am:
14.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2512
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/29285
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    04.05.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28948-28951

    Beschlüsse:

    S. 28951C - Überweisung (19/29285)
    06.05.2021
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29889
    Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    19.05.2021
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29584-29588

    Beschlüsse:

    S. 29588A - Annahme in Ausschussfassung (19/29285, 19/29889)
    20.05.2021
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29588-29588

    Beschlüsse:

    S. 29588A - Annahme in Ausschussfassung (19/29285, 19/29889)
    20.05.2021
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 464/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (464/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 464/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Änderung des Stiftungsnamens in "Conterganstiftung", Neuregelung zur vorzeitigen Auszahlung der Sonderzahlungen an Leistungsberechtigte bis 30. Juni 2023, Klarstellung betr. Schutz vor nachträglicher Aberkennung der Leistungsansprüche, teilweise Abschmelzung des Kapitalstocks auf 1,5 Mio Euro bei künftiger Verwendung frei werdender Mittel in Höhe von 5 Mio Euro für die Projektförderung, Aktualisierung der Vorschrift zur Berichtspflicht;
Änderung versch. §§ Conterganstiftungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz über die Conterganstiftung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: vorzeitige Auszahlung der Sonderzahlungen an Leistungsberechtige bis zum 30. Juni 2022, redaktionelle sowie Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 4 und 13 Conterganstiftungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden.
§ 15 Abs. 2 Satz 2: Gem. Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 21.11.2023 - 1 BvL 6/21 –