Synopse zur Änderung an
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Erstellt am: 01.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
04.12.2022

Verkündet am:
08.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2146
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 370/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 370/1/22
    05.09.2022
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 370/2/22
    Urheber: Brandenburg
    13.09.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 349-349

    Beschlüsse:

    S. 349 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (370/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 370/22(B)
    16.09.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3708
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3708)
    13.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4085
    Urheber: Rechtsausschuss
    19.10.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7208-7211

    Beschlüsse:

    S. 7211A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    S. 7211A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    20.10.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7211-7211

    Beschlüsse:

    S. 7212A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    20.10.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 553/22
    Urheber: Bundestag
    04.11.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (553/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 553/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung von EU-Recht im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit Großbritannien und zum internationalen Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen ohne EU-Angehörigkeit sowie Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung und des Datenschutzes: Anpassungen zur Weiternutzung der technischen Infrastruktur der Strafregistervernetzung in der EU (ECRIS) für den Austausch mit Großbritannien, Durchführungsbestimmung zur Kennzeichnung von Personendatensätzen verurteilter Drittstaatsangehöriger und Staatenloser aufgrund von einer in den vergangenen 25 bzw. 15 Jahren begangenen terroristischen oder anderen schweren Straftat (sog. Flagging in ECRIS-TCN), Einholung von Registerauskünften über das OZG-Nutzerkonto, Online-Beantragung von Führungszeugnissen durch Identitätsnachweis mittels mobilem Endgerät (sog. Smart-eID), ausdrückliche Zweckbindung, Vertraulichkeitsanordnung sowie Löschungsregelung für erweiterte Führungszeugnisse, Klarstellung zur Datenerhebung und -speicherung im Bereich der Jugendhilfe, Behebung eines Redaktionsversehens;
Einfügung §§ 57b und 58d sowie Änderung versch. §§ Bundeszentralregistergesetz, Änderung §§ 150c, 150e und 153c Gewerbeordnung sowie § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Bezug: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444, 31.12.2020, S. 14) ; Verordnung (EU) 2019/816 vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135, 22.05. 2019, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes); Neuregelung der Strafvorschrift der Volksverhetzung: Klarstellung der Strafbarkeit des öffentlichen Billigens, Leugnens oder gröblichen Verharmlosens von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bei Tathandlungen geeignet zur Aufstachelung von Hass oder Gewalt und Störung des öffentlichen Friedens, Strafhöchstmaß von 3 Jahren;
Neufassung § 130 sowie Änderung §§ 5 und 192a Strafgesetzbuch

Bezug: Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Rahmenbeschluss 2008/913/JI vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328, 06.12.2008, S. 55)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Das Zentralregister | Erster Abschnitt - Inhalt und Führung desRegisters

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.