Synopse zur Änderung an
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
04.12.2022

Verkündet am:
08.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2146
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 370/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 370/1/22
    05.09.2022
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 370/2/22
    Urheber: Brandenburg
    13.09.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 349-349

    Beschlüsse:

    S. 349 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (370/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 370/22(B)
    16.09.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3708
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3708)
    13.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4085
    Urheber: Rechtsausschuss
    19.10.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7208-7211

    Beschlüsse:

    S. 7211A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    S. 7211A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    20.10.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7211-7211

    Beschlüsse:

    S. 7212A - Annahme in Ausschussfassung (20/3708, 20/4085)
    20.10.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 553/22
    Urheber: Bundestag
    04.11.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (553/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 553/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung von EU-Recht im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit Großbritannien und zum internationalen Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen ohne EU-Angehörigkeit sowie Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung und des Datenschutzes: Anpassungen zur Weiternutzung der technischen Infrastruktur der Strafregistervernetzung in der EU (ECRIS) für den Austausch mit Großbritannien, Durchführungsbestimmung zur Kennzeichnung von Personendatensätzen verurteilter Drittstaatsangehöriger und Staatenloser aufgrund von einer in den vergangenen 25 bzw. 15 Jahren begangenen terroristischen oder anderen schweren Straftat (sog. Flagging in ECRIS-TCN), Einholung von Registerauskünften über das OZG-Nutzerkonto, Online-Beantragung von Führungszeugnissen durch Identitätsnachweis mittels mobilem Endgerät (sog. Smart-eID), ausdrückliche Zweckbindung, Vertraulichkeitsanordnung sowie Löschungsregelung für erweiterte Führungszeugnisse, Klarstellung zur Datenerhebung und -speicherung im Bereich der Jugendhilfe, Behebung eines Redaktionsversehens;
Einfügung §§ 57b und 58d sowie Änderung versch. §§ Bundeszentralregistergesetz, Änderung §§ 150c, 150e und 153c Gewerbeordnung sowie § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Bezug: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444, 31.12.2020, S. 14) ; Verordnung (EU) 2019/816 vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135, 22.05. 2019, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes); Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Teil - Das Erziehungsregister

(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
1.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie eines diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,
3.
der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,
4.
Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
5.
Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
6.
der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7.
das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,
8.
(weggefallen)
9.
vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
1.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie eines diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,
3.
der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,
4.
Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
5.
Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
6.
der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7.
das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,
8.
(weggefallen)
9.
vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen.
(4) (weggefallen)