Synopse zur Änderung an
Bundeswahlordnung (BWO)

Erstellt am: 20.09.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Erster Abschnitt - Wahlorgane

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

Erster Abschnitt - Wahlorgane

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des der Absatzes Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des der Absatzes Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(2) (weggefallen) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 1 sind Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigte Wahlberechtigten bis in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zum zu Wahltage benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu streichen. führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 1 sind Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigte Wahlberechtigten bis in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zum zu Wahltage benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu streichen. führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(4) (weggefallen) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
(4) (weggefallen) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
(5) In den Fällen des § 16 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(5) In den Fällen des § 16 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 5 3 Satz 2 5 und 6 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 5 3 Satz 2 5 und 6 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,
2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; vorzunehmen zusätzlich kann der und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn wird zusätzlich auf der Internetseite dies des Auswärtigen Amtes nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht veröffentlicht. werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,
2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; vorzunehmen zusätzlich kann der und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn wird zusätzlich auf der Internetseite dies des Auswärtigen Amtes nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht veröffentlicht. werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. Absatz 2 bis 5, § 18 Abs. Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 Satz 6 und Abs. Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. Absatz 2 bis 5, § 18 Abs. Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 Satz 6 und Abs. Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Dritter Unterabschnitt - Wahlscheine

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Dritter Unterabschnitt - Wahlscheine

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. Absatz 5a Satz 4 und 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. Absatz 5a Satz 4 und 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
1.
nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2.
nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.
der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen kann.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen Namen, Anschrift, Telefonnummer und Anschriften E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen Namen, Anschrift, Telefonnummer und Anschriften E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
a)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
b)
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs Eingangs. und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs Eingangs. und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen 41 Abs. 1), so gilt diese.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen 41 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist dabei bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist dabei bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest. Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.
Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest. Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, sind und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, sind und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs Eingangs. und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs Eingangs. und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch dieser, diese, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 5 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch dieser, diese, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Zusätzlich kann können nur ein eingetragener Doktorgrad 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch dieser, diese, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 5 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch dieser, diese, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Zusätzlich kann können nur ein eingetragener Doktorgrad 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(6) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | Fünfter Unterabschnitt - Wahlräume, Wahlzeit

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

Dritter Abschnitt - Wahlhandlung | Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Sobald Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen abgelaufen, ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Sobald Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen abgelaufen, ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als (abgebender abgebender Wahlvorstand) Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als (aufnehmender aufnehmender Wahlvorstand) Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als (abgebender abgebender Wahlvorstand) Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als (aufnehmender aufnehmender Wahlvorstand) Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Alle übrigen Stimmzettel, Stimmzettel die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Alle übrigen Stimmzettel, Stimmzettel die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die übrigen Stimmzettel
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die übrigen Stimmzettel
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; mit. Hat dabei bei gibt der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest. an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; mit. Hat dabei bei gibt der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest. an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) (weggefallen) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(3) (weggefallen) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel wie viele Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(4) Ist Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel wie viele Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) (weggefallen) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(7) (weggefallen) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) (weggefallen) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(9) (weggefallen) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen Zweitstimmen, und
5.
im Falle des § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen). Zahlen) und
6.
welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen Zweitstimmen, und
5.
im Falle des § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen). Zahlen) und
6.
welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
1.
die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze, Wahlkreissitze sowie
5.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei, Partei.
6.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und
7.
die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.
Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten Parteien und Landeslisten, der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten. Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
1.
die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze, Wahlkreissitze sowie
5.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei, Partei.
6.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und
7.
die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.
Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten Parteien und Landeslisten, der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten. Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 4 Absatz 3 2 des Bundeswahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
8.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
9.
welche Landeslistenbewerber Bewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 4 Absatz 3 2 des Bundeswahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
8.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
9.
welche Landeslistenbewerber Bewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. Nummer 1 bis 7 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. Nummer 1 bis 7 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber Bewerber gewählt sind.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber Bewerber gewählt sind.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben Angaben, und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,
3.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben Angaben, und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,
3.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung derWahlergebnisse

(1) Der Landeswahlleiter Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt erklärten Landeslistenbewerber festgestellten Bewerber nach der seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Abs. Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(1) Der Landeswahlleiter Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt erklärten Landeslistenbewerber festgestellten Bewerber nach der seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Abs. Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

Fünfter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern Nachfolgern

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

Fünfter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern Nachfolgern

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
1.
Änderungen des Namens einer Partei,
2.
Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
3.
Änderungen des Namens eines Bewerbers,
4.
Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
5.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
6.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
1.
Änderungen des Namens einer Partei,
2.
Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
3.
Änderungen des Namens eines Bewerbers,
4.
Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
5.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
6.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

Fünfter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern Nachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter Abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Abs. 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter Abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Abs. 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter Abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber Bewerber nachfolgt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter Abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber Bewerber nachfolgt.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder der Zeitungen, Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder der Zeitungen, Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
6.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
8.
die Stimmzettel (Anlage 26),
9.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
(weggefallen)
2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung. Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung. Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 28 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 28 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 588 — 592);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
       
An die Gemeindebehörde   Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
  ..........
 
       
       
An die Gemeindebehörde   Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
  ..........
 
       
     
  Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
  Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
  Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)  
               
Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
   
    Tag Monat Jahr    
  ..........                    
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:  
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
   
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:  
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.  
   □  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder  □  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.  
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder  □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.*)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.  
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
     
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1   Zuständigkeit der Gemeindebehörde    □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2   Antragseingang
am (Datum)
 
    21. Tag vor der Wahl     Antragseingang
    =      □  verspätet  □  rechtzeitig
3   Status als Deutscher nachgewiesen  □  nein  □  ja
4   18. Lebensjahr am Wahltag vollendet  □  nein  □  ja
5   Wahlausschluss nach § 13 BWG  □  vorhanden  □  nicht vorhanden
   
6   Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen  
6.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland*)
 □  nein  □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre  □  nein  □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres  □  nein  □  ja
6.2 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen*)
 □  nein  □  ja
7   Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG  □  nein  □  ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG  □  nein  □  ja
8   Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 □  Unterrichtung Übersendung der Zweitausfertigung des Bundeswahlleiters
durch elektronische Übermittlung Antrages an den Bundeswahlleiter

am (Datum)
 
 □  Zurückweisung (s. Anlage)
1   Zuständigkeit der Gemeindebehörde    □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2   Antragseingang
am (Datum)
 
    21. Tag vor der Wahl     Antragseingang
    =      □  verspätet  □  rechtzeitig
3   Status als Deutscher nachgewiesen  □  nein  □  ja
4   18. Lebensjahr am Wahltag vollendet  □  nein  □  ja
5   Wahlausschluss nach § 13 BWG  □  vorhanden  □  nicht vorhanden
   
6   Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen  
6.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland*)
 □  nein  □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre  □  nein  □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres  □  nein  □  ja
6.2 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen*)
 □  nein  □  ja
7   Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG  □  nein  □  ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG  □  nein  □  ja
8   Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 □  Unterrichtung Übersendung der Zweitausfertigung des Bundeswahlleiters
durch elektronische Übermittlung Antrages an den Bundeswahlleiter

am (Datum)
 
 □  Zurückweisung (s. Anlage)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigt sofern sie
das Zutreffende ankreuzen 
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habenund von ihnen betroffen sind.*) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
  Kehren Deutsche , die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte,von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschlandnur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
.......... Wer bereits vor seiner Rückkehrvom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschlandanmelden wird , muss bereitsvor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschlandvom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
   
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. An die Gemeindebehörde  Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
 ..........
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
  Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.  
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
 
..........
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wennalle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
 Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wennnicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.*)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigt sofern sie
das Zutreffende ankreuzen 
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habenund von ihnen betroffen sind.*) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
  Kehren Deutsche , die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte,von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschlandnur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
.......... Wer bereits vor seiner Rückkehrvom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschlandanmelden wird , muss bereitsvor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschlandvom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
   
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. An die Gemeindebehörde  Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
 ..........
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
  Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.  
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
 
..........
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wennalle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
 Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wennnicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.*)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
  
  TagMonatJahr  
 ..........          
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:  
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder  □  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder  □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.*)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. 
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
  
  TagMonatJahr  
 ..........          
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:  
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder  □  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder  □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.*)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. 
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
Rückseite der
Zweitausfertigung
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
   
 Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
  
Betreff: Register nach § 18 Abs. 6 BWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
..........
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis:
....................
Nummerund Name des Wahlkreises
..........
Ort, Datum
Im Auftrag
..........
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.*) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
 Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der “
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
 Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.*)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 3 - 8;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 13 – 16)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 3 - 8;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 13 – 16)
    
An die Gemeindebehörde  Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
 ..........
 
    
    
An die Gemeindebehörde  Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen 
 
..........
 
 ..........
 
    
   
 Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
 Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
 GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen) 
        
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)   
 ..........  
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
  
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 
  □  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.oder □  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.*)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. 
 Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 
 □  Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. 
  □  Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: 
 (Straße, Hausnummer).......... 
 (Postleitzahl, Ort, Staat).......... 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
   
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1  Zuständigkeit der Gemeindebehörde  □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2  Antragseingang 
 am (Datum)21. Tag vor der Wahl  Antragseingang
  =   □  verspätet □  rechtzeitig
3  Status als Deutscher nachgewiesen □  nein □  ja
4  18. Lebensjahr am Wahltag vollendet □  nein □  ja
5  Wahlausschlussgrund nach § 13 BWG □  vorhanden □  nicht vorhanden
6  Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 
6.1Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland*)
 □  nein □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre □  nein □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres □  nein □  ja
6.2Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen*)
 □  nein □  ja
7  Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG □  nein □  ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG □  nein □  ja
8  Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 □  Erteilung des WahlscheinesWahlscheinnummer
 □  Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
  □  Absendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen per Luftpost □  Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter
 am (Datum)am (Datum)
  □  Zurückweisung (s. Anlage)
           
 An die Gemeindebehörde Bitte  
  
. . . . . . . . . . . . . . . .
 
-
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
 
    
-
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
 
  . . . . . . . . . . . . . . . . 
-
das Zutreffende ankreuzen X
 
              
  Familienname — ggf. auch Geburtsname — Vornamen

 
  Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war, 
  
ist unverändert
lautete damals:
 
  GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail (für Rückfragen): 
              
 Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland): 
  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 
 Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: 
              
  vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 
              
  vombis zum(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 
              
 und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)nach (Ort, Staat) 
              
 Ich bin im Besitz eines
Personalausweises
Reisepasses
Ausweis-Nummer:ausgestellt am: 
  von (ausstellende Behörde) 
 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 

 
Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
     
  
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.

oder
Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
 

 
Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
     

 
Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.

oder
Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.*)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
        

 
Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
 
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.

Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

 
Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
 
 
  (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
  
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
        
  
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
 
Rückseite
der Zweitausfertigung
   
    
Datenerfassung für den
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77

53029 Bonn
   
  
Vom Antragsteller nicht abzusenden.

Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
    
    
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO  
    
    
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
    
    
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)
    
    
...........................................................................................................................................................................................................................................................
    
    
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: ................................................................................................................................................................................................
(Nummer und Name des Wahlkreises)
                    
 
    
    
    
(Ort, Datum)
   
..........................................................................................................................................................................................................................................
    
Im Auftrag   
    
.............................................................................................................................................................  
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
  
    
    
_________________________________________________________________________________________________________________________________
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
 Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
 Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
 Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.*) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
 Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
 Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
 Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
 Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland*) gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ).
 Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
 Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
 Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
 besitzen.
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
 Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.*)
 In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
 Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
 Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind.*) Dies ist ebenfalls zu begründen.
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
*)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 17 – 20)

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 595);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin 4) 4)
         
    Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag2)
        Freimachungs-
vermerk7)
 
   
Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr7) , Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
         
           
                     
  Wahlraum4)4)
Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
barrierefrei/nicht barrierefrei5)
Wahlkreis/Wahlbezirk/
Nummer im Wählerverzeichnis
316 / 00345
    ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug 8)
 
  Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)
Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html
         
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,        
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen.
Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
    3)  Herrn/Frau
..........7)
..........
..........
 
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 15.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.     
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …7) , 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.         
Mit freundlichen Grüßen            
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
             
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin 4) 4)
         
    Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag2)
        Freimachungs-
vermerk7)
 
   
Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr7) , Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
         
           
                     
  Wahlraum4)4)
Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
barrierefrei/nicht barrierefrei5)
Wahlkreis/Wahlbezirk/
Nummer im Wählerverzeichnis
316 / 00345
    ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug 8)
 
  Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)
Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html
         
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,        
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen.
Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
    3)  Herrn/Frau
..........7)
..........
..........
 
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 15.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.     
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …7) , 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.         
Mit freundlichen Grüßen            
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
             
1)
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen
verwendet werden.
3)
Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift
aufgenommen werden.
4)
Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel
der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den
Postdienstleister zu vermeiden.
5)
Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
6)
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
7)
Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
8)
Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der
Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an
die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung
der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister
einzutragen.
1)
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen
verwendet werden.
3)
Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift
aufgenommen werden.
4)
Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel
der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den
Postdienstleister zu vermeiden.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 596)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
     
 Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen.
 Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde2) ..........
..........
..........
..........
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) in ..........2)..........
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3)
 □  für mich 
□  als Vertreter für nebenstehend genannte Person.
Eine schriftliche Vollmacht
oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung
zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.4)
Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten).
Familienname: ..........
Vornamen: ..........
Geburtsdatum: ..........
Anschrift: ..........
..........
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)3)
 □  soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
 □  soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
 □  wird abgeholt.
 ..........
(Datum)        (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
 
 Vollmacht des Wahlberechtigten 
 Ich bevollmächtige3) 
  □  zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins 
  □  zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen 
 ..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. 
 
..........
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten) 
 
   
 Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
 
 Hiermit versichere ich ,
(Name, Vorname)
 
 dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. 
 

(Datum)
(Unterschrift des Bevollmächtigten) 
 
 
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
 
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
     
 Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen.
 Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde2) ..........
..........
..........
..........
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) in ..........2)..........
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3)
 □  für mich 
□  als Vertreter für nebenstehend genannte Person.
Eine schriftliche Vollmacht
oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung
zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.4)
Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten).
Familienname: ..........
Vornamen: ..........
Geburtsdatum: ..........
Anschrift: ..........
..........
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)3)
 □  soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
 □  soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
 □  wird abgeholt.
 ..........
(Datum)        (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
 
 Vollmacht des Wahlberechtigten 
 Ich bevollmächtige3) 
  □  zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins 
  □  zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen 
 ..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
 Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. 
 
..........
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten) 
 
   
 Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
 
 Hiermit versichere ich ,
(Name, Vorname)
 
 dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. 
 

(Datum)
(Unterschrift des Bevollmächtigten) 
 
 
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
 
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
1)
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.
2)
Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
4)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
  die Wahlbezirke der Gemeinde ..................................................................................................................................................
  wird in der Zeit vom ..............................................bis .................................................................................................................
                                                                
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
  während der allgemeinen Öffnungszeiten1)
  ................................................................................................................................................................................................................................................................2)
 
(Ort der Einsichtnahme)
           
  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
   
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,
  spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde4)
                                           
(16. Tag vor der Wahl)
  Einspruch einlegen.
  Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
           
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .........................................................................
         
  ....................................................................... eine Wahlbenachrichtigung.
                      
(21. Tag vor der Wahl)
           
  Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
   
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ..............................................................................................................................................
                                                                                                                                                              
(Nummer und Name)
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    oder    
    durch    
    Briefwahl  
  teilnehmen.    
           
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
  5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
  Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ...................................................................................,
  ........................................................................ 18.00 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
                         
  (2. Tag vor der Wahl)
  Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tagevor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
           
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
  - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  - ein Merkblatt für die Briefwahl.
  Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ..........5) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden.
        ................................, den ..........................
Die Gemeindebehörde
                  
           
          ...................................................................
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
  die Wahlbezirke der Gemeinde ..................................................................................................................................................
  wird in der Zeit vom ..............................................bis .................................................................................................................
                                                                
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
  während der allgemeinen Öffnungszeiten1)
  ................................................................................................................................................................................................................................................................2)
 
(Ort der Einsichtnahme)
           
  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein eine Sperrvermerk Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
   
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,
  spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde4)
                                           
(16. Tag vor der Wahl)
  Einspruch einlegen.
  Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
           
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .........................................................................
         
  ....................................................................... eine Wahlbenachrichtigung.
                      
(21. Tag vor der Wahl)
           
  Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
   
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ..............................................................................................................................................
                                                                                                                                                              
(Nummer und Name)
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    oder    
    durch    
    Briefwahl  
  teilnehmen.    
           
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
  5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
  Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ...................................................................................,
  ........................................................................ 18.00 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
                         
  (2. Tag vor der Wahl)
  Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tagevor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
           
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
  - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  - ein Merkblatt für die Briefwahl.
  Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ..........5) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden.
        ................................, den ..........................
Die Gemeindebehörde
                  
           
          ...................................................................
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
_______________
1)
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2)
Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
4)
Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
5)
Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt    

       
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .....................................................................................................................................................................
(Zu den Ziffern1) bis4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
      Nur gültig für den Wahlkreis ......................................................
Herr/Frau      
   
Wahlschein-Nr. .............................................................................................
..............................................................................   Wählerverzeichnis-Nr. .................................................................................
..............................................................................   oder vorgesehener Wahlbezirk
..............................................................................                    ......................................................................................................
..............................................................................    □ 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.
       
   
geboren am ...................................................................................................
       
2) wohnhaft in 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
 ......................................................................................................................................................................................................
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises

oder
2.
durch Briefwahl.
    ..................................................., den ................................................
Die Gemeindebehörde
               
(Dienstsiegel)
     
    ............................................................................................................
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten
Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung
des Wahlscheines entfallen)
▬►
Achtung !
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den
Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
       
Unterschrift des Wählers /der Wählerin - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4)
       
...................................................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
...............................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
     
                    Weitere Angaben in Blockschrift!
       
    ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
       
    ......................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer)
       
    ......................................................................................................................................
(Postleitzahl)                                                          (Wohnort)
       

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt    

       
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .....................................................................................................................................................................
(Zu den Ziffern1) bis4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
      Nur gültig für den Wahlkreis ......................................................
Herr/Frau      
   
Wahlschein-Nr. .............................................................................................
..............................................................................   Wählerverzeichnis-Nr. .................................................................................
..............................................................................   oder vorgesehener Wahlbezirk
..............................................................................                    ......................................................................................................
..............................................................................    □ 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.
       
   
geboren am ...................................................................................................
       
2) wohnhaft in 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
 ......................................................................................................................................................................................................
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises

oder
2.
durch Briefwahl.
    ..................................................., den ................................................
Die Gemeindebehörde
               
(Dienstsiegel)
     
    ............................................................................................................
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten
Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung
des Wahlscheines entfallen)
▬►
Achtung !
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den
Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
       
Unterschrift des Wählers /der Wählerin - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4)
       
...................................................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
...............................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
     
                    Weitere Angaben in Blockschrift!
       
    ......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
       
    ......................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer)
       
    ......................................................................................................................................
(Postleitzahl)                                                          (Wohnort)
       
Erläuterungen
1)
Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
2)
Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
4)
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
             
  Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                
(Gemeindebehörde, Ort)
         
  Wahlschein-Nr.:    


unentgeltlich Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch
außschließlich
innerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland
bei Versendung
durch ..2)

   
  ______________________________________________________        
  Wahlbezirk: ..................................................................................................1)        
      Wahlbrief    
             
    An      
             
    ...............................................................................3)  
    ...............................................................................4)  
    ...............................................................................5)

 
             
             
  Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                
(Gemeindebehörde, Ort)
         
  Wahlschein-Nr.:    


unentgeltlich Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch
außschließlich
innerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland
bei Versendung
durch ..2)

   
  ______________________________________________________        
  Wahlbezirk: ..................................................................................................1)        
      Wahlbrief    
             
    An      
             
    ...............................................................................3)  
    ...............................................................................4)  
    ...............................................................................5)

 
             
                 
                 
  In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
 
    1. den Wahlschein          
      und          
    2. den verschlossenen blauen weißen Stimmzettelumschlag          
      mit dem darin befindlichen Stimmzettel.        
                 
      Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.    
           
  Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
   
  Der Wahlbrief kann auch dort6) abgegeben werden.    
  Die Versendung durch …………………2) innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.
   
           
                 
                 
                 
  In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
 
    1. den Wahlschein          
      und          
    2. den verschlossenen blauen weißen Stimmzettelumschlag          
      mit dem darin befindlichen Stimmzettel.        
                 
      Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.    
           
  Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
   
  Der Wahlbrief kann auch dort6) abgegeben werden.    
  Die Versendung durch …………………2) innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.
   
           
                 
____________________
1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2)
Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.
Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6)
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7)
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2)
Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.
Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6)
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7)
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!

Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:

1.den Wahlschein,3. den amtlichen blauen weißen Stimmzettelumschlag,
2.den amtlichen weißen Stimmzettel,4.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises

oder
2.
gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
_____________________________________________________________________________________________________________________________________

Wichtige Hinweise für Briefwähler
  
1.Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
  
2.Den Wahlschein nicht in den blauen weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesemin den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
  
3.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
 Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....
  
4. Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger rechtzeitig eingeht! versenden, dass er Der spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief kann auch dort angegebenen abgegeben Empfänger werden.eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch …………………Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Die Versendung durch …………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
  
5.Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!

Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:

1.den Wahlschein,3. den amtlichen blauen weißen Stimmzettelumschlag,
2.den amtlichen weißen Stimmzettel,4.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises

oder
2.
gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
_____________________________________________________________________________________________________________________________________

Wichtige Hinweise für Briefwähler
  
1.Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
  
2.Den Wahlschein nicht in den blauen weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesemin den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
  
3.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
 Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....
  
4. Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger rechtzeitig eingeht! versenden, dass er Der spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief kann auch dort angegebenen abgegeben Empfänger werden.eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch …………………Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Die Versendung durch …………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
  
5.Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Versendung durch …………………Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden. Die Versendung durch …………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Die Versendung durch …………………Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden. Die Versendung durch …………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
Schrittweise Erläuterungen zur Stimmabgabe per Briefwahl
Schrittweise Erläuterungen zur Stimmabgabe per Briefwahl
*)
Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
An den
Kreiswahlleiter
 
...........................................................................................................................................

   Sämtliche Angaben   
   in Maschinen- oder   
   Druckschrift   

...........................................................................................................................................
A. (Name der Partei und Anschrift in der Regel des Landesverbandes sowie ihre Kurzbezeichnung)
1)
............................................................................................................................................................................................................................................................................................ oder B. (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))
............................................................................................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .........................................................................................................................................................................................................................
im Wahlkreis ...........................................................................................................................................................................................................................................................................
   
(Nummer und Name)
       
1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen:
  Familienname: ..............................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: ..............................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: ..............................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: ..............................................................................................................................................................................................................
  Beruf oder Stand: ..............................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)  
  Straße, Hausnummer: ..............................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ..............................................................................................................................................................................................................
       
2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Familienname, Vornamen)
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
       
  Stellvertretende Vertrauensperson ist:
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Familienname, Vornamen)
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
       
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind .......................... Anlagen beigefügt, und zwar
  a) Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,
  b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
  c) .................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages 2) 1) , soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
  d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3) 2) ,
  e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. 4) 3)
       
       
    ....................................................., den ...............................................               
       
A. (Name der Partei und Anschrift in der Regel des Landesverbandes sowie ihre Kurzbezeichnung)
1)
............................................................................................................................................................................................................................................................................................ oder B. (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))
............................................................................................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .........................................................................................................................................................................................................................
im Wahlkreis ...........................................................................................................................................................................................................................................................................
   
(Nummer und Name)
       
1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen:
  Familienname: ..............................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: ..............................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: ..............................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: ..............................................................................................................................................................................................................
  Beruf oder Stand: ..............................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)  
  Straße, Hausnummer: ..............................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ..............................................................................................................................................................................................................
       
2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Familienname, Vornamen)
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
       
  Stellvertretende Vertrauensperson ist:
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Familienname, Vornamen)
       
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
       
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind .......................... Anlagen beigefügt, und zwar
  a) Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,
  b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
  c) .................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages 2) 1) , soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
  d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3) 2) ,
  e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. 4) 3)
       
       
    ....................................................., den ...............................................               
       
(Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) 3) oder von drei Wahlberechtigten 5) 4) )
(Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) 3) oder von drei Wahlberechtigten 5) 4) )
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
     
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
     
     
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
(Funktion) 6) 5)
(Funktion) 6) 5)
(Funktion) 6) 5)
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
     
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
     
     
.......................................................................................... .......................................................................................... ..........................................................................................
(Funktion) 6) 5)
(Funktion) 6) 5)
(Funktion) 6) 5)
_________________
1)
Name der Partei und Anschrift (i.d.R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.
1) 2)
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) 2)
Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) 3)
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) 4)
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl vorschlag selbst zu leisten.
6) 5)
Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
1)
Name der Partei und Anschrift (i.d.R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.
1) 2)
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) 2)
Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) 3)
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) 4)
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl vorschlag selbst zu leisten.
6) 5)
Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
  Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle
des Kreiswahlleiters)

................................................................, den ..................................................
  Der Kreiswahlleiter
     
         
  Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift  
  A
oder
B

den Kreiswahlvorschlag der

..................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
 
 
den Kreiswahlvorschlag der

..................................................................................................................................................................................................................................
(Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages)
 
 
bei der Wahl zum ............................ Deutschen Bundestag,
 
  in dem ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                      
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)1)
 
     
  als Bewerber im Wahlkreis ......................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                          
(Nummer und Name)
 
  benannt ist.  
 
.......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Familienname)
 
  ............................................................................................................................................................................................................................................... .......................................................
(Vornamen)
                                                                                                                                                                                                                                  
(Geburtsdatum)
 
  .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Straße und Hausnummer - Hauptwohnung -)2)
 
  .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)2)
 
  Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)  
 
.............................................
(Datum)

.............................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
                                    
 
 
Zusatz für A

 
  Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort
 
  .............................................................................................
(Kennwort des Kreiswahlvorschlages)
                                             
 
 
..............................................
(Datum)

.............................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
                                    
 
         
 
(Nicht vom Unterzeichner ausfüllen)
 
         
 
Bescheinigung des Wahlrechts 4)
 
  Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.  
 
(Dienstsiegel)

...................................................., den ................................................
 
  Die Gemeindebehörde                                    
  ............................................................................................................  
         
         
______________
Herr/Frau  
  Familienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: .............................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
     
  Anschrift (Hauptwohnung)  
  Straße, Hausnummer: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
     
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,

ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und

ist im Wahlkreis ...............................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                   
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.  
 
(Dienstsiegel)
...................................................., den ................................................
  Die Gemeindebehörde                                  
  ............................................................................................................
______________
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Die Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (……………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Die Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (……………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
(……………………………….....................................................................................................................................................................)1) .
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
……………………………….....................................................................................................................................................................2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvorschlages entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber zu beschweren.
     
Herr/Frau 
Familienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: .............................................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung) 
Straße, Hausnummer: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
   
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und

ist im Wahlkreis ...............................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                   
(Nummer und Name)
wahlberechtigt. 
 (Dienstsiegel)...................................................., den ................................................
 Die Gemeindebehörde                                  
 ............................................................................................................
1)
Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 480);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ich  
  Familienname: .........................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: ................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: .........................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
  Beruf oder Stand: .....................................................................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)
  Straße, Hausnummer: ............................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................
   
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis ........................................................................................................................................................... für die Wahl zum ............................... Deutschen Bundestag zu.
                                                                                         
(Nummer und Name)
 
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der .....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                           
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land ...................................................................................................................................................................................................................................................... zugestimmt.2)
                                                                                                                              
(Name des Landes)
 
.................................., den .................................                                                                                                        .....................................................................................................
                                                                                                                                                                                                             
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
   
 
Versicherung an Eides statt

zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

(nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)
 
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin.3)
 
.................................., den .................................                                                                                                        .....................................................................................................
                                                                                                                                                                                                             
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
   
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Die Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Die Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei
(.......................................................................................................................................................................................................................................)1) .
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter
(.......................................................................................................................................................................................................................................)2) verantwortlich
für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.3)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
.......................................................................................................................................................................................................................................4)
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter zu beschweren.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Herr/Frau
  Familienname: .........................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: ................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: .........................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)
  Straße, Hausnummer: ............................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................
   
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
                        
(Dienstsiegel)

...................................................., den ................................................
Die Gemeindebehörde                                  

............................................................................................................


   


Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)

 
......................................, den .................................
 
................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)
  Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Für die in Ihren Ihre Angaben auf der Vorderseite enthaltenen sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gilt: erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1)
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz1) , die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (………………………………………)2) .
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (………………………………………)3) verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1)
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Für die in Ihren Ihre Angaben auf der Vorderseite enthaltenen sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gilt: erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1)
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz1) , die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (………………………………………)2) .
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (………………………………………)3) verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1)
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
_____________ Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
_____________ Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.
*)
Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
3)
Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.
*)
Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
3)
Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.
Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeitsbescheinigung einholende Partei
(......................................................................................................................................................................................................)1)
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
......................................................................................................................................................................................................2)
Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde zu beschweren.
_____________
*)
Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen  
  ............................................., den ............................
(Ort)
                                                      
    
    Sämtliche Angaben    
    in Maschinen- oder    
    Druckschrift    

 
Niederschrift 1)
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ..........................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis ..................................................................................
(Nummer und Name)
zur Wahl zum ..................... Deutschen Bundestag
.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                              
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .................................................................................................... durch ..........................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                                                     
(Form der Einladung)
3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis  
    (Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
    (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
    (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
       
auf den ................................................................, ........................................ Uhr,
nach .................................................................................................................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                             
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
       
3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers
3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers
einberufen.
       
Erschienen waren ............................................... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.2) 4)
                                                  
(Zahl)
       
Die Versammlung wurde geleitet von: ....................................................................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ....................................................................................
(Vor- und Familienname)
       
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit
  vom .......................................................... bis ..................................................................
  3) für die besondere Vertreterversammlung
  3) für die allgemeine Vertreterversammlung
  gewählt worden sind;
2. 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
  3) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
3. 3) dass nach der Satzung der Partei
  3) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen
  3) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
  als Bewerber gewählt ist, wer5) .......................................................................................................................................................................................................................................
  ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
 
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
2. ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
3. ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                    
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
       
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:  
1. .............................................................................................................................................................. ......................................... Stimmen
2. .............................................................................................................................................................. ......................................... Stimmen
3. ..............................................................................................................................................................
                                              
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
......................................... Stimmen
       
    Stimmenthaltungen: .........................................                
    Ungültige Stimmen: .........................................                 
    Zusammen: .........................................                 
       
Hiernach hat ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                    
(Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
— keiner der Vorgeschlagenen2)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
       
In einem 2. Wahlgang6) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
2. ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
       
Dabei erhielten:
1. .............................................................................................................................................................. ......................................... Stimmen
2. ..............................................................................................................................................................
                                   
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
......................................... Stimmen
    Stimmenthaltungen: .........................................                
    Ungültige Stimmen: .........................................                 
    Zusammen: .........................................                 
         
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ..........................................................................................................................................................................................................................
      ..........................................................................................................................................................................................................................
      ..........................................................................................................................................................................................................................
                                                                           
(Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
3) nicht erhoben.  
3) Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ................... bis Nr. ..................... beigefügt sind.
 
Die Versammlung beauftragte ..........................................................................................................................................................................................................................
      ..........................................................................................................................................................................................................................
                                                                      
(Familiennamen und Vornamen von 2 mindestens zwei Teilnehmern)
         
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Die Versammlung beauftragte ..........................................................................................................................................................................................................................
      ..........................................................................................................................................................................................................................
                                                                      
(Familiennamen und Vornamen von 2 mindestens zwei Teilnehmern)
         
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
       
................................................................................................... ...................................................................................................
...................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
...................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
______________
1)
Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
3)
Zutreffendes ankreuzen.
4)
Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
5)
Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
6)
Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .........................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                        
(Nummer und Name)
an Eides statt,1)  
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2)  
  der ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                               
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
     
  im Wahlkreis
  am ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  in .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                               
(Ort)
  in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
  ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                               
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
  ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
  zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
     
    ....................................., den ................................
     
     
  Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer
bestimmten 2 Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt
  ........................................................................................ ........................................................................................
  .........................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
........................................................................................
     
    ........................................................................................
    ........................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .........................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                        
(Nummer und Name)
an Eides statt,1)  
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2)  
  der ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                               
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
     
  im Wahlkreis
  am ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  in .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                               
(Ort)
  in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
  ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                               
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
  ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
  zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
     
    ....................................., den ................................
     
     
  Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer
bestimmten 2 Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt
  ........................................................................................ ........................................................................................
  .........................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
........................................................................................
     
    ........................................................................................
    ........................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
_______________
1)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
      ............................................, den ...................................
       
I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl
  am .................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  im Wahlkreis ................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                             
(Nummer und Name)
  und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen:
  1. ...............................................................................................................................................................................................       als Vorsitzender/als stell-
      vertretender Vorsitzender
  2. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  3. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  4. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  5. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  6. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  7. ...............................................................................................................................................................................................
                                                                                 
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
      als Beisitzer.
       
  Ferner waren zugezogen:
  ............................................................................................................................................................................................................       als Schriftführer
  .................................................................................................................................................................................................... und  
  ............................................................................................................................................................................................................       als Hilfskräfte.
       
  Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:
  1. Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
    ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  2. Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
    ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  usw.  
       
II. Der Vorsitzende eröffnete um ................................. die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind.
       
III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahlvorschläge vor:
  1. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  2. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  3. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  usw.  
  Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
       
IV. Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -:
  1. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr
  2. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr.
  Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.
  Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
       
V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
       
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:
  1. ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
  2. ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
  usw.  
       
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ...................................................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  gaben zu Verwechslungen Anlass. Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt.gaben zu Verwechslungen Anlass.
   Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) .................................................... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.
  Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.
       
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ……………………………… fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) … den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
  -  dem Wahlvorschlag ...................................................................................................................................................................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung
  beizufügen: .....................................................................................................................................................................................................................................................................
 -dem Wahlvorschlag .......................................................................................................................................................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
      ............................................, den ...................................
       
I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl
  am .................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  im Wahlkreis ................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                             
(Nummer und Name)
  und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen:
  1. ...............................................................................................................................................................................................       als Vorsitzender/als stell-
      vertretender Vorsitzender
  2. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  3. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  4. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  5. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  6. ...............................................................................................................................................................................................       als Beisitzer
  7. ...............................................................................................................................................................................................
                                                                                 
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
      als Beisitzer.
       
  Ferner waren zugezogen:
  ............................................................................................................................................................................................................       als Schriftführer
  .................................................................................................................................................................................................... und  
  ............................................................................................................................................................................................................       als Hilfskräfte.
       
  Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:
  1. Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
    ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  2. Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
    ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  usw.  
       
II. Der Vorsitzende eröffnete um ................................. die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind.
       
III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahlvorschläge vor:
  1. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  2. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  3. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr
  usw.  
  Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
       
IV. Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -:
  1. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr
  2. ................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr.
  Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.
  Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
       
V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
       
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:
  1. ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
  2. ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
  usw.  
       
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ...................................................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  gaben zu Verwechslungen Anlass. Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt.gaben zu Verwechslungen Anlass.
   Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) .................................................... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.
  Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.
       
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ……………………………… fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) … den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
  -  dem Wahlvorschlag ...................................................................................................................................................................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung
  beizufügen: .....................................................................................................................................................................................................................................................................
 -dem Wahlvorschlag .......................................................................................................................................................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
IX. Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
  1. Kreiswahlvorschlag der ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Beruf oder Stand)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Geburtsdatum, Geburtsort)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Straße, Hausnummer)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
         
  2. Kreiswahlvorschlag der ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
  usw.    
       
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Sitzung war öffentlich.
         
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
         
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
         
    Der Kreiswahlleiter

..................................................................................................................
Die Beisitzer
    1. ...............................................................................................
    2. ...............................................................................................
   
Der Schriftführer

..................................................................................................................
3. ...............................................................................................
    4. ...............................................................................................
    5. ...............................................................................................
        6. ...............................................................................................
         
IX. Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
  1. Kreiswahlvorschlag der ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Beruf oder Stand)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Geburtsdatum, Geburtsort)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Straße, Hausnummer)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
         
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
     
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
         
  2. Kreiswahlvorschlag der ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
      ......................................................................................................................................................................................................................................................
  usw.    
       
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Sitzung war öffentlich.
         
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
         
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
         
    Der Kreiswahlleiter

..................................................................................................................
Die Beisitzer
    1. ...............................................................................................
    2. ...............................................................................................
   
Der Schriftführer

..................................................................................................................
3. ...............................................................................................
    4. ...............................................................................................
    5. ...............................................................................................
        6. ...............................................................................................
         

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 30)

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
An den    
Landeswahlleiter  

    Sämtliche Angaben    
    in Maschinen- oder    
    Druckschrift    

.........................................................................  
.........................................................................  
                                      Landesliste
     
der Partei ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung)
     
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
     
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ...............................................................................................................................................................................................................................


1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land .....................................................................................................................................................................................1) vorgeschlagen:

 
  Lfd.
Nr.
Familienname
-
Vornamen
Beruf oder
Stand
Geburtsdatum
-
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
 
  1
....................................................................
 
..............................

........................................................
 
  ....................................................................   .............................. ........................................................  
  2
....................................................................
 
..............................

........................................................
 
  ....................................................................   .............................. ........................................................  
             
  usw.          
             
2. Vertrauensperson für die Landesliste ist:  
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Familienname, Vorname)
 
             
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
 
             
 Stellvertretende Vertrauensperson ist:    
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Familienname, Vorname)
 
             
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
 
             
3. Der Landesliste sind ..................... Anlagen beigefügt, und zwar  
  a) ................. Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber,  
  b) ................. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,  
  c) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2)  
  d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),  
  e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3)  
        ............................................, den ..................................  
             
 
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei3) 4) )
 
             
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
     
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)
     
An den    
Landeswahlleiter  

    Sämtliche Angaben    
    in Maschinen- oder    
    Druckschrift    

.........................................................................  
.........................................................................  
                                      Landesliste
     
der Partei ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung)
     
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
     
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ...............................................................................................................................................................................................................................


1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land .....................................................................................................................................................................................1) vorgeschlagen:

 
  Lfd.
Nr.
Familienname
-
Vornamen
Beruf oder
Stand
Geburtsdatum
-
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
 
  1
....................................................................
 
..............................

........................................................
 
  ....................................................................   .............................. ........................................................  
  2
....................................................................
 
..............................

........................................................
 
  ....................................................................   .............................. ........................................................  
             
  usw.          
             
2. Vertrauensperson für die Landesliste ist:  
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Familienname, Vorname)
 
             
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
 
             
 Stellvertretende Vertrauensperson ist:    
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Familienname, Vorname)
 
             
  .............................................................................................................................................................................................................................................................................................  
 
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
 
             
3. Der Landesliste sind ..................... Anlagen beigefügt, und zwar  
  a) ................. Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber,  
  b) ................. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,  
  c) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2)  
  d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),  
  e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3)  
        ............................................, den ..................................  
             
 
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei3) 4) )
 
             
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
     
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)
     
__________________
1)
Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
2)
Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3)
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4)
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung3) .

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
  Ausgegeben
  ........................................, den ........................................


(Dienstsiegel der Dienststelle
des Landeswahlleiters)


                            Der Landeswahlleiter
   
Unterstützungsunterschrift
 
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste

der Partei ..................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ..................................... Deutschen Bundestag
für das Land .........................................................................................................................
                                                                     
(Name des Landes)
   
   
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
   
Familienname: ........................................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum: ........................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:1) ..........................................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................................................................................................................................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.2)
   
  ........................................, den ........................................
  .........................................................................................
 
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
   
(Nicht 
vom Unterzeichner auszufüllen)
   
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
   
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
   
  ........................................, den ........................................
  Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
 
  .......................................................................................
   
_________________________
Herr/Frau  
  Familienname:..................................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: ........................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: .................................................................................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)
  Straße, Hausnummer: .....................................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: .....................................................................................................................................................................................................................................................
 
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land ..................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                         
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
 
 
    ................................................................., den ........................................
 
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
     
    ....................................................................................................................
_________________________
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Die Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (…………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Die Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (…………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei
(.................................................................................................................................................................................................................. )1) .
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..................................................................................................................................................................................................................2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei die Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
     
Herr/Frau
Familienname:..................................................................
Vornamen:..................................................................
Geburtsdatum:..................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:..................................................................
Postleitzahl, Wohnort:..................................................................
  
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land ..................................................................
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
 
 
 .................................................................., den ..................................................................
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  
1)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ich  
  Familienname: ................................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: .................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: .......................................................................................................................................................................................................................................................................
  Beruf oder Stand: ............................................................................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)
  Straße, Hausnummer: .....................................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                     
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
 
für das Land ............................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                         
(Name des Landes)
zur Wahl zum ....................... Deutschen Bundestag
zu.
 
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.2)
 
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag
der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                              
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis ....................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                   
(Nummer und Name)
zugestimmt.3)
    ................................................................., den ........................................
     
     
    ....................................................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
     
Ich  
  Familienname: ................................................................................................................................................................................................................................................................
  Vornamen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsdatum: .................................................................................................................................................................................................................................................................
  Geburtsort: .......................................................................................................................................................................................................................................................................
  Beruf oder Stand: ............................................................................................................................................................................................................................................................
  Anschrift (Hauptwohnung)
  Straße, Hausnummer: .....................................................................................................................................................................................................................................................
  Postleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                     
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
 
für das Land ............................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                         
(Name des Landes)
zur Wahl zum ....................... Deutschen Bundestag
zu.
 
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.2)
 
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag
der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                              
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis ....................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                   
(Nummer und Name)
zugestimmt.3)
    ................................................................., den ........................................
     
     
    ....................................................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
     
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Die Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (………………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Die Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1) .
Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (………………………………………)2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
8.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9.
Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10.
Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei
(..............................................................................................................................................................................................................................)1) .
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..............................................................................................................................................................................................................................2)
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, des sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern die Landesliste vom Landeswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3)
Nichtzutreffendes streichen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen   ................................................................., den .................
(Ort)
              
   

   Sämtliche Angaben   
   in Maschinen- oder   
   Druckschrift   

   

..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                        
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am ........................................................................................... durch ....................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                     
(Form der Einladung)
2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land
    (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
     
2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
    (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.)
     
2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
    (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)
     
auf den ............................................................., .......................................... Uhr,
nach ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                           
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
     
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren ............................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3)
                                           
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: .................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: .................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land
  in der Zeit vom .............................................................. bis ......................................................................
  2) für die besondere Vertreterversammlung
  2) für die allgemeine Vertreterversammlung
  gewählt worden sind;
2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist
  2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
3. 2) dass nach der Satzung der Partei
  2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen
  2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
  als Bewerber gewählt ist, wer4) .............................................................................................................................................................................................................................................
  ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................
  ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
     
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber
1. Nr. ...............................................................................................................................................................................................................................................................    einzeln
2. Nr. .......................................................................................................................................................................................................................................................    gemeinsam
     
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind:5)
Lfd.
Nr.
Familienname
-
Vornamen
Beruf
oder Stand
Geburtsdatum
-
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
1
..............................................................
 
..........................................

..........................................................................
..............................................................   .......................................... ..........................................................................
2
..............................................................
 
..........................................

..........................................................................
..............................................................   .......................................... ..........................................................................
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2) nicht erhoben.
2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. ........................................................... bis Nr. ........................................... beigefügt sind.
     
Die Versammlung beauftragte ...............................................................................................................................................................
    ...............................................................................................................................................................
(Familiennamen und Vornamen von 2 mindestens zwei Teilnehmern)
     
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
     
     
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
............................................................................... .....................................................................................................................
...............................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
.....................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2) nicht erhoben.
2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. ........................................................... bis Nr. ........................................... beigefügt sind.
     
Die Versammlung beauftragte ...............................................................................................................................................................
    ...............................................................................................................................................................
(Familiennamen und Vornamen von 2 mindestens zwei Teilnehmern)
     
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
     
     
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
............................................................................... .....................................................................................................................
...............................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
.....................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
___________________
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Zutreffendes ankreuzen.
3)
Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4)
Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5)
Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41)
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .....................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                                  
(Name des Landes)
an Eides statt,1)
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2)
  der .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                  
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
  im Land
  am .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
  in ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                     
(Ort)
   
  die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
  und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
  für das oben genannte Land
  zur Wahl zum ................... Deutschen Bundestag
  in geheimer Abstimmung
  festgelegt hat;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
  ....................................................., den .................................
   
Die Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides stattDie von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
................................................................................................ ................................................................................................
................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
................................................................................................
   
  ................................................................................................
  ................................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
  ....................................................., den .................................
   
Die Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides stattDie von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
................................................................................................ ................................................................................................
................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
................................................................................................
   
  ................................................................................................
  ................................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
______________________
1)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 36)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43;
(Inhalt: nicht darstellbares Stimmzettelmuster,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 36)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43;
(Inhalt: nicht darstellbares Stimmzettelmuster,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46 - 47

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wahlbezirk (Name oder Nr.)1) ...........................................................

Briefwahlvorstand Nr.1) ......................................................................

Gemeinde/Kreis1) ..............................................................................

Wahlkreis/Land1) ................................................................................
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
  vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,  
  von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,  
  vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,  
  vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,  
  vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.  
     
  Kennbuchstabe  
2)  
      A 1 + A 2      
Wahlberechtigte3) ................................
  B  
Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl)1) ................................
     
     
  C  
Ungültige Erststimmen ................................
  D  
Gültige Erststimmen ................................
     
  Von den gültigen Erststimmen entfallen auf  
 
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -
  oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages  
Stimmenzahl
     
  D1  
1. ......................................................................... ................................
  D2  
2. .........................................................................
  
(usw. lt. Stimmzettel)
................................
  Zusammen ................................
  Als gewählt gelten kann Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)  
     
  .......................................................................................... ......................................................................... ...................................................................................
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages)
     
  E  
Ungültige Zweitstimmen ................................
  F  
Gültige Zweitstimmen ................................
     
  Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf  
 
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -            
Stimmenzahl
     
  F1  
1. .........................................................................
................................
  F2  
2. .........................................................................
  
(usw. lt. Stimmzettel)
................................
  Zusammen ................................
     
  ..............................................................................
(Unterschrift)
                              
     
     
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
     
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
     
.......................................
(Unterschrift des Meldenden)
............................................................. .........................................
(Unterschrift des Aufnehmenden)
     
     
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
  vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,  
  von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,  
  vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,  
  vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,  
  vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.  
     
  Kennbuchstabe  
2)  
      A 1 + A 2      
Wahlberechtigte3) ................................
  B  
Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl)1) ................................
     
     
  C  
Ungültige Erststimmen ................................
  D  
Gültige Erststimmen ................................
     
  Von den gültigen Erststimmen entfallen auf  
 
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -
  oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages  
Stimmenzahl
     
  D1  
1. ......................................................................... ................................
  D2  
2. .........................................................................
  
(usw. lt. Stimmzettel)
................................
  Zusammen ................................
  Als gewählt gelten kann Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)  
     
  .......................................................................................... ......................................................................... ...................................................................................
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages)
     
  E  
Ungültige Zweitstimmen ................................
  F  
Gültige Zweitstimmen ................................
     
  Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf  
 
  Name der Partei - Kurzbezeichnung -            
Stimmenzahl
     
  F1  
1. .........................................................................
................................
  F2  
2. .........................................................................
  
(usw. lt. Stimmzettel)
................................
  Zusammen ................................
     
  ..............................................................................
(Unterschrift)
                              
     
     
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
     
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
     
.......................................
(Unterschrift des Meldenden)
............................................................. .........................................
(Unterschrift des Aufnehmenden)
     
     
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
__________________
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30.
3)
Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
4)
Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angegeben.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2020, 208 Nr. 283, S. 37 - 221) 50)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2020, 208 Nr. 283, S. 37 - 221) 50)
      
 Gemeinde:  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
 Kreis:   □ Allgemeiner Wahlbezirk
 □ Sonderwahlbezirk
 □ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
 
 Wahlkreis:   
 Land:   
 Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 
      
      
 Gemeinde:  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
 Kreis:   □ Allgemeiner Wahlbezirk
 □ Sonderwahlbezirk
 □ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
 
 Wahlkreis:   
 Land:   
 Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 
      
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ..........
1.
Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
FamiliennameVornamenFunktion
1.  als Wahlvorsteher
2.  als stellv. Wahlvorsteher
3.  als Schriftführer
4.  als Beisitzer
5.  als Beisitzer
6.  als Beisitzer
7.  als Beisitzer
8.  als Beisitzer
9.  als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
FamiliennameVornamenUhrzeit
1.   
2.   
3.   
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
FamiliennameVornamenAufgabe
1.   
2.   
3.   
2.Wahlhandlung     
2.1Eröffnung der Wahlhandlung     
 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.     
 Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.     
2.2Vorbereitung des Wahlraums     
 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: 



(Bitte eintragen:)
 
   Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: 
   .............................. 
   Zahl der Nebenräume: 
   .............................. 
 Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden.     
2.3Vorbereitung der Wahlurne     
 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.     
 Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ versiegelt. 
    □ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
 
2.4Beginn der Stimmabgabe    
 Mit der Stimmabgabe wurde um 
(Bitte eintragen:)
.......... Uhr  ..........Minuten begonnen.
 
 
2.5Berichtigungen aufgrund nachträglich
ausgestellter Wahlscheine
     
 Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  
    □ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. 
    □ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 
 Während der Stimmabgabe:  □ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 
2.6Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 
    □ Der Wahlvorstand wurde vom 
    .............................. 
    unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: 
    ..............................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
 
2.7Beweglicher Wahlvorstand     
 Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
 
    □ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
 
    □ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
 
    ..............................,
(Bezeichnung)
 
    □ das Kloster 
    ..............................,
(Bezeichnung)
 
    □ die sozialtherapeutische Anstalt 
    ..............................,
(Bezeichnung)
 
    □ die Justizvollzugsanstalt 
    ..............................,
(Bezeichnung)
 
   für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. 
   Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als 
   Anlagen Nr. ..........bis ..........
beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich.
 
 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.     
 Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.     
2.8Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk     
 Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. 
    □ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter Punkt 2.7 beschrieben. 
2.9Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ waren nicht zu verzeichnen. 
    □ waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen 
       
    

Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
 
  
2.10Ablauf der Wahlzeit     
 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.     
    

Um ……… Uhr ……… Minuten
 
  
       
    erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. 
 Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
     
3.Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk     
3.1Leitung der Ergebnisfeststellung     
 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im Anschluss an die Stimmabgabe unter der Leitung des Wahlvorstehers vorgenommen.     
3.2Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne     
 a)Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.     
  Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) 
    ………… Stimmabgabevermerke 
 b)Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt.     
  Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) 
       
    Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
  
 c)Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine ergab, dass 

 □ 


mehr als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben
(weiter bei Punkt 3.2 e))
 
     □ weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2 d)).
 
 d)Weil weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Wahlvorstand 





um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
 
 
  Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand) 
..............................
(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
  hat die verschlossene Wahlurne, die Abschlussbeurkundung, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender Wahlvorstand) 



..............................
(aufnehmender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
    
um ……… Uhr ……… Minuten übergeben. 
 
  Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. 








 □ 









(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
 
 e)Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen.     
  Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.     
 f)Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil 

(Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2 g))
 
     □ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweglicher Wahlvorstand tätig war 
     □ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters 
     von ……… Uhr ……… Minuten die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine des 
     ..............................
(abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des Wahlbezirks)
 
     um ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses übernommen wurden. 
  Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbeurkundungen, eingenommenen Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzuzählen.     
  Nach der Vermischung sind die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).     
 g)Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.     
  Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) 
    ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt) 
       
    Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen.  
  a) + b) zusammen ergab …………… Personen.  
    (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
     □ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter g) überein. 
     □ Die Gesamtzahl a) + b) war 
    um …………… (Anzahl) größer 
    um …………… (Anzahl) kleiner 
    als die Zahl der Stimmzettel. 
   Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
   (Bitte erläutern:)  
   ............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
 
3.3Zahl der Wahlberechtigten     
 Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses 
die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter
 
     der Wahlniederschrift. 
   Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 
3.4Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel     
 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht:     
3.4.1
a)
Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war
b)
einen gemeinsamen Stapel mit
den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c)
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
d)
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
     
 Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.     
3.4.2Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.     
 Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.     
 Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung I)
 
 die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 
 die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 
 abgegebenen Stimmen sowie   
 die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4 
 die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.4.3Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher.   
3.4.3.1Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.   
 Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
 
 die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 
 sowie   
 die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.4.3.2Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren und 


(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
 
 die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 
 sowie     
 die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4 
 ermittelt.     
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.4.4Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: 
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
    □ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. 
    □ Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. 
 Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 
 □ 

(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.4.5Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Zwischensummenbildung ZS III) 
 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.4.6Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.     
3.5Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
     
 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a)
die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b)
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
c)
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
     
 
d)
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
     
 je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.     
    Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern 
       
    .......... bis  ......... beigefügt.
3.6Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
     
 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 



 □ 




(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
  
4.Wahlergebnis      
 
 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
  (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) 
     
     Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)  
............................................................
 
     Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)  
............................................................
 
  im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1)
 
............................................................
 
     Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 g)]
 
............................................................
 
     darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 b)]
 
............................................................
 
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe  +  muss mit  übereinstimmen.
  ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
CUngültige Erststimmen    
Gültige Erststimmen:
 Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
D11. ............................................................     
D22. ............................................................     
D33. ............................................................     
D44. ............................................................     
 usw.    

D

Gültige Erststimmen insgesamt
    
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe  +  muss mit  übereinstimmen.
  ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
EUngültige Zweitstimmen    
Gültige Zweitstimmen:
 Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)

ZS I

ZS II

ZS III

Insgesamt
F11. ............................................................     
F22. ............................................................     
F33. ............................................................     
F44. ............................................................     
 usw.    

F

Gültige Zweitstimmen insgesamt
    
5.Abschluss der Wahlergebnisfeststellung     
5.1Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
     
 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 

............................................................
............................................................
 
 Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
 
............................................................
............................................................
 
       
5.2Erneute Zählung     
 (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)     
 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ..............................
(Vor- und Familienname)
 
 beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
..............................
..............................
..............................
(Angabe der Gründe)
 
 Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
   □ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt 
    □ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.)
 
 und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.     
5.3Schnellmeldung     
 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und 


auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
 
   ..............................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
 
   an .............................. übermittelt.
(Bitte Empfänger eintragen)    
 
5.4Anwesenheit des Wahlvorstandes     
 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.     
5.5Öffentlichkeit der Wahlhandlung und
Ergebnisfeststellung
     
 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.     
5.6Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift     
 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.   
   Ort und Datum
 
     
 Der Wahlvorsteher
 Die übrigen Beisitzer
 

 Der Stellvertreter
 
 

 Der Schriftführer
 
 

       
5.7Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen     
 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ..............................
(Vor- und Familienname)
 
 verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil     
   ............................................................
............................................................
............................................................
(Angabe der Gründe)
 
5.8Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen     
 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt 3.2 d)): 
a)
Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind,
b)
ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c)
ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d)
ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
e)
ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
 
 Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.     
5.9Übergabe der Wahlunterlagen     
 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),
die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
 
 Der Wahlvorsteher     
 
     
 
  

  
       
 Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........., um .......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. 
 
..............................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
     
 Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 
1)
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei , und einzutragen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
(Inhalt: nicht darstellbare Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Deutschen Bundestag,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
(Inhalt: nicht darstellbare Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Deutschen Bundestag,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2020, 222 Nr. 283, S. 51 - 233) 63)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2020, 222 Nr. 283, S. 51 - 233) 63)
      
 Briefwahlvorstand-Nr.:
  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. 
 Gemeinde(n)1) : 
 Kreis1):
    
 Wahlkreis1):
    
 Land:
    
      
      
 Briefwahlvorstand-Nr.:
  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. 
 Gemeinde(n)1) : 
 Kreis1):
    
 Wahlkreis1):
    
 Land:
    
      
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ..........
1.
Briefwahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
FamiliennameVornamenFunktion
1.  als Briefwahlvorsteher
2.  als stellv. Briefwahlvorsteher
3.  als Schriftführer
4.  als Beisitzer
5.  als Beisitzer
6.  als Beisitzer
7.  als Beisitzer
8.  als Beisitzer
9.  als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
FamiliennameVornamenUhrzeit
1.   
2.   
3.   
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
FamiliennameVornamenAufgabe
1.   
2.   
3.   
2.Zulassung der Wahlbriefe     
2.1Eröffnung der Wahlhandlung     
 Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
 (Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten
 
2.2Vorbereitung der Wahlurne     
 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.     
   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
 Sodann wurde die Wahlurne  □ versiegelt. 
    □ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 
2.3Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
     
 Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
............................................................
 
   (Bitte Anzahl eintragen:) 
   …………… Wahlbriefe übergeben worden sind. 
 Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist 
    □ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind 
    □ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. 
 Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).     
2.4Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe     
 Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
    □ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
 
    □ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
............................................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
 
2.5Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen     
2.5.1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher.     
2.5.2Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.  
(weiter bei Punkt 3.)
 
    □ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3)
 
2.5.3Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) 
   ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, 
   ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, 
   ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, 
   ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 
   ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
   ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, 
   ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. 
   Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe 
 Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.     
2.5.4Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
   □ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
 
    □ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
 
3.Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
     
3.1Öffnung der Wahlbriefe     
 Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt.   
3.2Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne     
3.2.1Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:) 
 Die Zählung ergab …………… Wahlscheine. 
 Die Zählung ergab, dass  □ mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden
(weiter bei Punkt 3.2.3)
 
    □ weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2.2)
 
3.2.2Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten anderen Briefwahlvorstand  





um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
 
 
 Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit weniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahlvorstand)  

............................................................
(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer)
 
 hat die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvorstand)  


............................................................
(aufnehmender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer)
 
    
um ……… Uhr ……… Minuten übergeben. 
 
 Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu übergebenden Gegenstände waren der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit möglich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. 







 □ 








(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
 
3.2.3Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.  (Bitte Uhrzeit eintragen:) 
    
……… Uhr ……… Minuten 
 
 Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.     
 Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, weil (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei Punkt 3.2.4) 
    □ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ……… Uhr ……… Minuten die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine des
 
    ............................................................
(abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-Nummer)
 
    um ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses übernommen wurden. 
 Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die eingenommenen Wahlscheine des abgebenden und des aufnehmenden Briefwahlvorstands zusammenzuzählen.     
 Nach der Vermischung sind die Stimmzettelumschläge und die Stimmzettel gemeinsam auszuzählen (ab Punkt 3.2.4).     
3.2.4Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.     
   (Bitte Zahl eintragen:) 
 Die Zählung ergab …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler) 
   Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe = Wähler insgesamt, zugleich eintragen. 
   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
    □ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5)
 
    □ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. 
    Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
    ............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
 
3.2.5Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift.     
3.3Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel     
 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:     
3.3.1
a)
Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war,
     
 
b)
einen gemeinsamen Stapel mit
den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c)
einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e)
einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
    
3.3.2Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.     
 Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.     
 Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung I)
 
 die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 
 die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 
 abgegebenen Stimmen sowie   
 die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4 
 die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 

 □  (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.3Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Briefwahlvorsteher.

   
3.3.3.1Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.     
 Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Briefwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten 

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
 
 die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
abgegebenen Stimmen
 = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 
 sowie   
 die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.3.2Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 verfahren und die 


(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
 
 Zahl der für die einzelnen Bewerber
abgegebenen Stimmen
 = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 
 sowie   
 die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4 
 ermittelt.   
 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.4Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) 
  □ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. 
    □ Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. 
 Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 
 □ 

(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.5Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.     
 Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 


 □ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
 
3.3.6Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.     
3.4Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
     
 Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a)
die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b)
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
c)
die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d)
die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
     
 je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern 
        
    .......... bis  ..........  
    beigefügt.  
3.5Feststellung und Bekanntgabe des
Briefwahlergebnisses
     
 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 



 □ 




(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
 
4.Wahlergebnis      
 
 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
  (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) 
     
  Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]   
 zugleich      
  Wähler mit Wahlschein ............................................................ 
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe  +  muss mit  übereinstimmen.
  ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
CUngültige Erststimmen    
Gültige Erststimmen:
 Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
D11. ............................................................     
D22. ............................................................     
D33. ............................................................     
D44. ............................................................     
 usw.    

D

Gültige Erststimmen insgesamt
    
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe  +  muss mit  übereinstimmen.
  ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
EUngültige Zweitstimmen    
Gültige Zweitstimmen:
 Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
ZS IZS IIZS IIIInsgesamt
F11. ............................................................     
F22. ............................................................     
F33. ............................................................     
F44. ............................................................     
 usw.    

F

Gültige Zweitstimmen insgesamt
    
5.Abschluss der Wahlergebnisfeststellung     
5.1Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
     
 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 

............................................................
............................................................
 
 Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
............................................................
............................................................
 
5.2Erneute Zählung   
 (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)   
 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ............................................................,
(Vor- und Familienname)
 
 beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
............................................................
............................................................
............................................................
(Angabe der Gründe)
 
 Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 
   □ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt 
    □ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.)
 
 und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.     
5.3Schnellmeldung     
 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und 


auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
 
   ............................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
 
   an ............................................................
(Bitte Empfänger eintragen)
 
   übermittelt. 
5.4Anwesenheit des Briefwahlvorstandes     
 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.     
5.5Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
     
 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.     
5.6Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift     
 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.     
     
   Ort und Datum
 
     
 Der Briefwahlvorsteher
 Die übrigen Beisitzer
 

 Der Stellvertreter
 
 

 Der Schriftführer
 
 

       
5.7Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen   
 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 

............................................................
(Vor- und Familienname)
 
   ............................................................
............................................................
............................................................
(Angabe der Gründe)
 
5.8Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und Wahlscheinen   
 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt 3.2.2): 


a)
Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind,
b)
ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c)
ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d)
ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie
e)
ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
 
 Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.   
5.9Übergabe der Wahlunterlagen   
 Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) 
   ............................................................ 
 wurden am .......... , um .......... Uhr, übergeben 
   
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind,
die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – sowie
alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
............................................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
 
 Der Briefwahlvorsteher     
 ............................................................
     
 
  

  
       
 Vom Beauftragten des/der ....................  wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am .........., um .......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
 
 
............................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
     
 Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 
1)
Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 64 - 66)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65 - 67

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 64 - 66)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65 - 67

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wahlkreis .....................................................................................
Wahlkreis .....................................................................................
1.Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl

im Wahlkreis ...........................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                            
(Nummer und Name)
 trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen.
 Es waren erschienen:  
 
1.   ..............................................................................................................................

als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
 
 2.   ..............................................................................................................................als Beisitzer 
 3.   ..............................................................................................................................als Beisitzer 
 4.   ..............................................................................................................................als Beisitzer 
 5.   ..............................................................................................................................als Beisitzer 
 6.   ..............................................................................................................................als Beisitzer 
 7.   ..............................................................................................................................
                                        
(Familienname, Vorname, Wohnort)
als Beisitzer 
    
 Ferner waren zugezogen:  
    
 ....................................................................................................................................als Schriftführer sowie 
 ............................................................................................................................ und  
 ....................................................................................................................................als Hilfskräfte 
    
 Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. 
    
2.Dem Kreiswahlausschuss lagen insgesamt ........................ Wahlniederschriften der Wahlvorstände für insgesamt ..................... Wahlbezirke
                                                                                    
(Zahl)
                                                                                                              
(Zahl)
 
 (davon ........................ Wahlvorstände für ..................... allgemeine Wahlbezirke,
                     
(Zahl)                                                                 (Zahl)
 
              ........................ Wahlvorstände für ..................... Sonderwahlbezirke, 
                      
(Zahl)                                                                 (Zahl)
 
              ........................ Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis) 
                      
(Zahl)
 
    
 und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur Einsichtnahme vor. 
    
2.1Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: 
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
 Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:2)  
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
    
2.2Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift 
 - des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
 - des Briefwahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
 vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).2)  
    
2.3Der Kreiswahlausschuss beschloß abweichend von den Entscheidungen 
 - des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk 
 .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
 - des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen 
 .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
 und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel.2)
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken.2)
 
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
 ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... 
      
3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
 
  Kennbuchstabe  
3)    
 
  A  
Wahlberechtigte ...................................................................... 
 
  B  
Wähler ...................................................................... 
 
  C  
Ungültige Erststimmen ...................................................................... 
 
  D  
Gültige Erststimmen ...................................................................... 
  Von den gültigen Erststimmen entfielen auf   
  Bewerber
(Vor- und Familienname)
Kurzbezeichnung der Partei/
bei anderen Kreiswahl-
vorschlägen das Kennwort
Erststimmen 
      
 
  D1  
1. ............................................................................................................................................................................................................ 
 
  D2  
2. ............................................................................................................................................................................................................ 
 
  D3  
3. .............................................................
(usw. laut Stimmzettel)
............................................................................................................................................... 
 
  E  
Ungültige Zweitstimmen   
 
  F  
Gültige Zweitstimmen   
  Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf 
  Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) Zweitstimmen 
 
  F1  
1. ......................................................................................................................................................................................................................... 
 
  F2  
2. ......................................................................................................................................................................................................................... 
 
  F3  
3. .....................................................................................................................................................................
(usw. laut Stimmzettel)
.................................................... 
      
4.Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung4) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 
      
5.Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ............................................................................................................................................................................................ 
 (Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist. 
 Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ............................................................................................................................................................................................ 
 (Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) und der Bewerber ..................................................................................................................................................................................... 
 (Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.2)  
 Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ............................................................................................................................................................................. 
 (Kreiswahlvorschlag Nr. ............................) fiel.2)  
      
6.Da auf Grund der Wahl des Bewerbers ......................................................................... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest:2)  
 Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen ............................................ 
 Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:   
 Ungültige Zweitstimmen ............................................ 
 Gültige Zweitstimmen ............................................ 
 Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf   
      
 1. ............................................................................................................................................................................................................................ 
 2. ............................................................................................................................................................................................................................ 
 3. ................................................................................................................................................................................
usw.                                          
(Bezeichnung der Landeslisten)
............................................ 
 und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.   
      
7.Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. 
 Die Sitzung war öffentlich. 
 Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: 
   
    ....................................., den ............................
                  
(Ort)
 
   
 Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer 
   1. ................................................................ 
 ......................................................................................... 2. ................................................................ 
    3. ................................................................ 
 Der Schriftführer 4. ................................................................ 
   5. ................................................................ 
 ......................................................................................... 6. ................................................................ 
___________________
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4)
Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68 - 69;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Land .............................................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl

im Land .......................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                            
(Name des Landes)
  trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
  Es waren erschienen:    
 
1.   ..............................................................................................................................

als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
 
  2.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  3.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  4.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  5.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  6.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  7.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  8.   .............................................................................................................................. als in den Ausschuss berufener Richter des ................1)  
  9.   ..............................................................................................................................
                                        
(Familienname, Vorname, Wohnort)
als in den Ausschuss berufener Richter des ................1)  
       
  Ferner waren zugezogen:    
       
  .................................................................................................................................... als Schriftführer sowie  
  ............................................................................................................................ und    
  .................................................................................................................................... als Hilfskräfte  
       
  Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.  
       
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ................. Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der
                                                                                          
(Zahl)
 
  Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor.  
       
2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind. 
    
2.12.2Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen2) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:3)  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
       
2.2 2.3 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen3) in der Wahlniederschrift  
  - des Wahlvorstandes ..............................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  - des Briefwahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  - des Kreiswahlausschusses ..................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).  
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl

im Land .......................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                            
(Name des Landes)
  trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
  Es waren erschienen:    
 
1.   ..............................................................................................................................

als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
 
  2.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  3.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  4.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  5.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  6.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  7.   .............................................................................................................................. als Beisitzer  
  8.   .............................................................................................................................. als in den Ausschuss berufener Richter des ................1)  
  9.   ..............................................................................................................................
                                        
(Familienname, Vorname, Wohnort)
als in den Ausschuss berufener Richter des ................1)  
       
  Ferner waren zugezogen:    
       
  .................................................................................................................................... als Schriftführer sowie  
  ............................................................................................................................ und    
  .................................................................................................................................... als Hilfskräfte  
       
  Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.  
       
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ................. Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der
                                                                                          
(Zahl)
 
  Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor.  
       
2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind. 
    
2.12.2Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen2) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:3)  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
  .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................  
       
2.2 2.3 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen3) in der Wahlniederschrift  
  - des Wahlvorstandes ..............................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  - des Briefwahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  - des Kreiswahlausschusses ..................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        
(nähere Bezeichnung)
 
  vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).  
           
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
 
  Kennbuchstabe  
4)      
 
  A  
Wahlberechtigte   ......................................................................  
 
  B  
Wähler   ......................................................................  
 
  E  
Ungültige Zweitstimmen   ......................................................................  
 
  F  
Gültige Zweitstimmen5)   ......................................................................  
    Von den gültigen Zweitstimmen5) entfielen auf die Landeslisten der Stimmen  
 
  F1  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F2  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F3  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F4  
........................................................................................................................................................
                                                      
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
....................................................  
    usw.      
4.Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt: Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber: 
  ........................................................................................................................................................   
  (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
usw.
Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
   
  ........................................................................................................................................................   
  (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)   
      
4.5.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung6) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.  
           
5. 6. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.  
  Die Sitzung war öffentlich.  
  Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:  
           
     
        ....................................., den ............................
                  
(Ort)
 
     
  Der Landeswahlleiter   Die Beisitzer  
      1. ................................................................  
  .........................................................................................   2. ................................................................  
        3. ................................................................  
  Der Schriftführer   4. ................................................................  
      5. ................................................................  
  .........................................................................................   6. ................................................................  
  Die in den Ausschuss berufenen Richter des ....................................................1)  
        1. ................................................................  
        2. ................................................................  
           
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
 
  Kennbuchstabe  
4)      
 
  A  
Wahlberechtigte   ......................................................................  
 
  B  
Wähler   ......................................................................  
 
  E  
Ungültige Zweitstimmen   ......................................................................  
 
  F  
Gültige Zweitstimmen5)   ......................................................................  
    Von den gültigen Zweitstimmen5) entfielen auf die Landeslisten der Stimmen  
 
  F1  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F2  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F3  
........................................................................................................................................................ ....................................................  
 
  F4  
........................................................................................................................................................
                                                      
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
....................................................  
    usw.      
4.Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt: Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber: 
  ........................................................................................................................................................   
  (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
usw.
Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
   
  ........................................................................................................................................................   
  (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)   
      
4.5.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung6) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.  
           
5. 6. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.  
  Die Sitzung war öffentlich.  
  Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:  
           
     
        ....................................., den ............................
                  
(Ort)
 
     
  Der Landeswahlleiter   Die Beisitzer  
      1. ................................................................  
  .........................................................................................   2. ................................................................  
        3. ................................................................  
  Der Schriftführer   4. ................................................................  
      5. ................................................................  
  .........................................................................................   6. ................................................................  
  Die in den Ausschuss berufenen Richter des ....................................................1)  
        1. ................................................................  
        2. ................................................................  
____________________
1)
Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
3)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
4)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
5)
Im Falle des § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes sind die "bereinigten" Zahlen anzugeben.
6)
Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
1)
Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
3)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
4)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
5)
Im Falle des § 6 Abs. 1 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes sind die "bereinigten" Zahlen anzugeben.
6)
Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.