Dritter Abschnitt - Übermittlungsvorschriften
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die
Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit
ausländischen öffentlichen Stellen, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die
mit nachrichtendienstlichen gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben
betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), zur Erforschung erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von
Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien Daten Anwendung. einrichten, wenn- 1.
die Erforschung von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist,
- 2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,
- 3.
die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5 Satz 1 verlässlich sind und
- 4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugestimmt hat.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die
Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit
ausländischen öffentlichen Stellen, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die
mit nachrichtendienstlichen gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben
betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), zur Erforschung erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von
Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien Daten Anwendung. einrichten, wenn- 1.
die Erforschung von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist,
- 2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,
- 3.
die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5 Satz 1 verlässlich sind und
- 4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugestimmt hat.
(2) Der Nachrichtendienst eines Staates, Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der weder unmittelbar an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist, ist ferner kann darüber hinaus nur teilnehmen, zulässig, wenn besondere Sicherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, die auf Behörde, die Begehung von schwerwiegenden Straftaten gegen den Bestand oder die Daten eingegeben hat, Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. Schwerwiegende Straftaten sind die Daten auch in eigene Dateien speichern darf. § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, hat die Daten zu kennzeichnen. Teilnahme eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Der Nachrichtendienst eines Staates, Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der weder unmittelbar an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist, ist ferner kann darüber hinaus nur teilnehmen, zulässig, wenn besondere Sicherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, die auf Behörde, die Begehung von schwerwiegenden Straftaten gegen den Bestand oder die Daten eingegeben hat, Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. Schwerwiegende Straftaten sind die Daten auch in eigene Dateien speichern darf. § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, hat die Daten zu kennzeichnen. Teilnahme eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Die Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei dient gelten § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 entsprechend. § 15 ist mit der Feststellung, ob zu Personen, Objekten oder Ereignissen bei einem Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, beteiligten Nachrichtendienste Informationen vorhanden sind. Hierzu kann die Datei solche personenbezogene Daten enthalten, die zum Auffinden datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft. Informationen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Im Falle eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten eingegeben hat.
(3) Die Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei dient gelten § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 entsprechend. § 15 ist mit der Feststellung, ob zu Personen, Objekten oder Ereignissen bei einem Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, beteiligten Nachrichtendienste Informationen vorhanden sind. Hierzu kann die Datei solche personenbezogene Daten enthalten, die zum Auffinden datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft. Informationen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Im Falle eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten eingegeben hat.
(4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann auch dem Austausch um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der gemeinsamen Auswertung von Informationen projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und Erkenntnissen dienen, wenn dies die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels zur Wahrung besonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) erforderlich ist. Hierzu kann sie die zur Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen Daten enthalten und zu diesem Zweck genutzt werden.
(4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann auch dem Austausch um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der gemeinsamen Auswertung von Informationen projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und Erkenntnissen dienen, wenn dies die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels zur Wahrung besonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) erforderlich ist. Hierzu kann sie die zur Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen Daten enthalten und zu diesem Zweck genutzt werden.
(5)
Die Ziele Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der
Zusammenarbeit Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und
Löschung das Nähere der
Daten entsprechend. Datenverwendung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere:- 1.
Zweck der Datei,
- 2.
Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
- 3.
Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,
- 4.
Zusage,
- a)
die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,
- b)
Auskunft über die Verwendung der Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind.
§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und der Dateianordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.
(5)
Die Ziele Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der
Zusammenarbeit Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und
Löschung das Nähere der
Daten entsprechend. Datenverwendung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere:- 1.
Zweck der Datei,
- 2.
Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
- 3.
Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,
- 4.
Zusage,
- a)
die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,
- b)
Auskunft über die Verwendung der Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind.
§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und der Dateianordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
hat darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ausländischen Nachrichtendiensten übermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die
Veränderung und Nutzung gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach §
10 Absatz 14 Abs. 1
Satz und § 11 Absatz 1
Nr. und für die Überprüfung, Berichtigung, Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 bis
7 sowie weiter festzulegen: 3 entsprechend. Für die Verantwortung des an der Datei teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend.- 1.
die Rechtsgrundlage der Datei,
- 2.
die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 3.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 4.
Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 5.
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
- 6.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
- 7.
die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,
- 8.
die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
- 9.
die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz für Schadensersatzansprüche des Betroffenen entsprechend § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der für die Fachaufsicht über die beteiligten Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
hat darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ausländischen Nachrichtendiensten übermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die
Veränderung und Nutzung gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach §
10 Absatz 14 Abs. 1
Satz und § 11 Absatz 1
Nr. und für die Überprüfung, Berichtigung, Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 bis
7 sowie weiter festzulegen: 3 entsprechend. Für die Verantwortung des an der Datei teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend.- 1.
die Rechtsgrundlage der Datei,
- 2.
die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 3.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 4.
Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 5.
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
- 6.
die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
- 7.
die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,
- 8.
die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
- 9.
die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz für Schadensersatzansprüche des Betroffenen entsprechend § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der für die Fachaufsicht über die beteiligten Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 28 gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten.