Synopse zur Änderung an
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Erstellt am: 04.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2632
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 368/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Plenarantrag
    BR-Drucksache 368/1/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    13.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 348-348

    Beschlüsse:

    S. 348 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (368/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 368/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3707
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3707)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4353
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.11.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4390
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  9. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4689
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    30.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8631-8632

    Beschlüsse:

    S. 8632D - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4689)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8633-8633

    Beschlüsse:

    S. 8633A - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 632/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 539-539

    Beschlüsse:

    S. 539 - Zustimmung (632/22), gem. Art. 87 Abs. 3 GG
    16.12.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 632/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
1.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3.
(weggefallen)
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a)
Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
1.
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(2) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 oder 2a nachdrücklich fördern, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 oder 2a nachdrücklich fördern, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.
(5) bis (9) (weggefallen)