Synopse zur Änderung an
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse (Butt/KäseuaPrV)

Erstellt am: 14.06.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung,
Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,
2.
Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,
3.
Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.
andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung,
Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,
2.
Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung,
Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,
3.
Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung.
andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
1.
Hersteller: Unternehmen, die Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
2.
Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
3.
Händler: Unternehmen, die Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
1.
Hersteller: Unternehmen, die Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
2.
Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern,
3.
Händler: Unternehmen, die Butter, Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein.

(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.
(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind.
(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind.
(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest
1.
die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,
2.
den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,
3.
die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
4.
die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muss, und
5.
die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.
(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Markenbutter
geformt in Alu-Folie, 250 g
lose in 25 kg-Blocks
2.
Käse
Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.
Edamer 40 % Fett i. Tr.
Emmentaler 45 % Fett i. Tr.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Markenbutter
geformt in Alu-Folie, 250 g
lose in 25 kg-Blocks
2.
Käse
Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.
Edamer 40 % Fett i. Tr.
Emmentaler 45 % Fett i. Tr.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität
2.
Vollmilchpulver
3.
Molkenpulver
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität
2.
Vollmilchpulver
3.
Molkenpulver

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Käse
Magerquark
Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.
2.
Kasein
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024)
1.
Käse
Magerquark
Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.
2.
Kasein