Synopse zur Änderung an
Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG)

Erstellt am: 14.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
26.11.2020

Verkündet am:
01.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2568
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 232/19
    Urheber: Bundesregierung
    17.05.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 232/1/19
    17.06.2019
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 232/2/19
    Urheber: Baden-Württemberg
    25.06.2019
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 979 , S. 300-300

    Beschlüsse:

    S. 300 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (232/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.06.2019
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 232/19(B)
    28.06.2019
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/12084
    Urheber: Bundesregierung
    31.07.2019
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/115 , S. 14162-14165

    Beschlüsse:

    S. 14165C - Überweisung (19/12084)
    26.09.2019
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/22262
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    09.09.2020
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/22238
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.09.2020
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/173 , S. 21740-21748

    Beschlüsse:

    S. 21747C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/22262)
    S. 21747C - Annahme in Ausschussfassung (19/12084, 19/22238)
    10.09.2020
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/173 , S. 21747-21747

    Beschlüsse:

    S. 21747D - Annahme in Ausschussfassung (19/12084, 19/22238)
    10.09.2020
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 529/20
    Urheber: Bundestag
    18.09.2020
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 994 , S. 356-357

    Beschlüsse:

    S. 356 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (529/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    09.10.2020
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 529/20(B)
    09.10.2020
Kurzbeschreibung:

Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen durch höhere Anforderungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, Verringerung finanzieller Anreize, Transparenzerhöhung sowie vereinfachte Geltendmachung von Gegenansprüchen; Stärkung des Wettbewerbs und Marktöffnung für formgebundene Ersatzteile komplexer Erzeugnisse wie z.B. Automobilen durch Einschränkung des Designrechts bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke (Reparaturklausel);
Änderung von 9 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Siehe auch GESTA C100

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Anspruchsberechtigungen von Wettbewerbsverbänden für Abmahnungen, Gleichbehandlung ausländischer Verbände, missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, Aufwendungsersatz für Abmahnungen von Datenschutzverstößen, Gegenansprüche, Beschränkung von Vertragsstrafen u.a.; redaktionelle Korrekturen und Folgeänderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1.
von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,
3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4.
von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1.
von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,
3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4.
von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.