Synopse zur Änderung an
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Erstellt am: 18.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Die Bundesärztekammer Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Richtlinie Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 3, Absatz 13 und Absatz 14 Satz 3 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 31. August 2017 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Das Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte genehmigten, in Satz 1 bezeichneten Änderungen der Richtlinie unverzüglich durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Bundesärztekammer Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die Richtlinie Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 3, Absatz 13 und Absatz 14 Satz 3 1 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 31. August 2017 20. März 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Das Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte genehmigten, in Satz 1 bezeichneten Änderungen der Richtlinie unverzüglich durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bis zur Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet nach dem 7. April 2023, so ist die diese Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden. weiter Anwendung.
(2) Bis zur Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet nach dem 7. April 2023, so ist die diese Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden. weiter Anwendung.