Synopse zur Änderung an
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 2025)

Erstellt am: 11.08.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen -

(1) Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
(2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.