Synopse zur Änderung an
Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (Anlage 7 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237) (BTGO1980Anl 7)

Erstellt am: 07.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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1.
Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert 90 in der Regel 60 Minuten. Eine Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit. Verlängerung ist nicht möglich.
2.
Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.
3.
Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
4.
An der Befragung nimmt nehmen mindestens ein zwei Mitglied Mitglieder der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. teil, Dieses Mitglied der um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. Die Bundesregierung antwortet vorrangig. bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.
5.
Zu Beginn der Befragung erhält ein erhalten die anwesenden Mitglied Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu fünf acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen. Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.
6.
Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der des turnusgemäß anwesenden Mitglieds Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.
7.
Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.
1.
Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert 90 in der Regel 60 Minuten. Eine Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit. Verlängerung ist nicht möglich.
2.
Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.
3.
Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
4.
An der Befragung nimmt nehmen mindestens ein zwei Mitglied Mitglieder der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. teil, Dieses Mitglied der um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. Die Bundesregierung antwortet vorrangig. bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.
5.
Zu Beginn der Befragung erhält ein erhalten die anwesenden Mitglied Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu fünf acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen. Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.
6.
Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der des turnusgemäß anwesenden Mitglieds Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.
7.
Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.