Synopse zur Änderung an
Bundesstatistikgesetz (BStatG)

Erstellt am: 29.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2727
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 461/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 461/1/22
    14.10.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 427-427

    Beschlüsse:

    S. 427 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (461/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 461/22(B)
    28.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4225
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7567-7568

    Beschlüsse:

    S. 7568C - Überweisung (20/4225)
    10.11.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4698
    Urheber: Wirtschaftsausschuss
    30.11.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533B - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533C - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 635/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (635/22)
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 635/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaftsstatistik an EBS-Verordnung: Übermittlung auch von Zahlen zu abhängig und geringfügig entlohnten Beschäftigten des Unternehmensregisters an zuständige Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, Ausweitung der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten zu Finanzdienstleistungen an das Statistische Bundesamt, Ermöglichung der statistischen Aufbereitung von Daten zu Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz, Klarstellung zur Übermittlung von Transaktionsdaten in der Preisstatistik und zur Zulässigkeit des Datenaustausches zur Durchführung von Revisionen, Verweisungskorrektur;
Änderung §§ 1, 2, 9 und 10 Statistikregistergesetz, §§ 1, 3b und 4 Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, § 7 Unternehmensbasisdatenregistergesetz, §§ 3, 4 und 7b Gesetz über die Preisstatistik, § 8 Bundesstatistikgesetz sowie Einfügung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz;

Bezug: Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) (ABl. L 327, 17.12.2019, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Datenübermittlung des Statistischen Bundesamtes an statistische Ämter der Länder nur bei Einwilligung der ursprünglich den Auftrag erteilenden Stelle, Klarstellung zur Anforderung von Daten für Durchführung von Revisionen im Bereich der Preisstatistik;
Änderung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und erneute Änderung § 7b Gesetz über die Preisstatistik

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. § 13a Satz 1 gilt entsprechend. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. § 13a Satz 1 gilt entsprechend. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.