Synopse zur Änderung an
BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes BSI-Gesetzes. genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes BSI-Gesetzes. genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1
Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.
2.3
Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5
Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.6
Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.8
Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9
Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
2.10
Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 19c des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11
Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12
Gas- oder Gashandelssystem Kapazitätshandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.
2.13
LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
2.14
Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.15
Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.16
Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.
2.17
Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.18
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.19
Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.20
Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.21
Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.22
Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.23
Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1
Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.
2.3
Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5
Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.6
Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.8
Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9
Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
2.10
Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 19c des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11
Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12
Gas- oder Gashandelssystem Kapazitätshandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.
2.13
LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
2.14
Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.15
Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.16
Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.
2.17
Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.18
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.19
Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.20
Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.21
Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.22
Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.23
Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000


Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)


Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


3,7 46,3 TWh 92,6 MWh/Jahr 7,46 MWh / Jahr x 500 000


Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh 7,46 MWh / Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000


5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000


11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


12.
Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14


4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14


13.
Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


14.
Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000


15.
Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000


Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)


Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


3,7 46,3 TWh 92,6 MWh/Jahr 7,46 MWh / Jahr x 500 000


Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh 7,46 MWh / Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000


5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000


11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


12.
Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14


4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14


13.
Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


14.
Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000


15.
Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.1.2 Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Stromverteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700
1.4 Stromhandel
1.4.1 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
2 Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.1.2 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.2 Gastransport und -speicherung
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.2 Gasgrenzübergabestelle Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.3 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.4 LNG-Anlage Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr 5 190
2.3 Gasverteilung
  Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.4 Gashandel
2.4.1 Gas- oder Gashandelssystem Kapazitätshandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen oder ‑kapazitäten in GWh/Jahr oder 5 190
  Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 190
3 Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4 400 000
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 (≈ 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.1.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.4 Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
4 Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000
4.3 Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Angeschlossene Haushalte oder 250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.1.2 Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Stromverteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3 700
1.4 Stromhandel
1.4.1 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
2 Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.1.2 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.2 Gastransport und -speicherung
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.2 Gasgrenzübergabestelle Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.3 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.4 LNG-Anlage Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr 5 190
2.3 Gasverteilung
  Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.4 Gashandel
2.4.1 Gas- oder Gashandelssystem Kapazitätshandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen oder ‑kapazitäten in GWh/Jahr oder 5 190
  Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 190
3 Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4 400 000
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 (≈ 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.1.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.4 Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
4 Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000
4.3 Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Angeschlossene Haushalte oder 250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918)
1.
Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1
Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
1.2
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.
1.3
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.4
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
1.5
Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.
1.6
Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
1.7
Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
1.8
Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.
1.9
IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.
1.10
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
1.11
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.12
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
1.13
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.
1.14
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.
1.15
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
1.16
Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.17
Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
1.18
System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.19
System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.20
System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz
ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
1.21
System eines Handelsplatzes
System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.
1.22
Sonstiges Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
1.23
Vertragsverwaltungssystem
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung.
1.24
Leistungssystem
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
1.25
Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
1.26
Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
1.27
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b)
einem identischen technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000
14.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
1.2.3 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
1.2.4 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 15 000 000
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
2 Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1 Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000
2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.4 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.5 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 21 500 000
3 Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2.2 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2.3 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 100 000 000
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.2 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1 System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
4.5 Ausführung des Handels
4.5.1 System eines Handelsplatzes Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.6 Bestandsführung für den Kunden
4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.1 Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3 500 000 000
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500 000
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500 000
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
1.2.3 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
1.2.4 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 15 000 000
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
2 Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1 Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000
2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21 500 000
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.4 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.5 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18 000 000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 21 500 000
3 Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2.2 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2.3 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 100 000 000
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.2 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1 System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
4.5 Ausführung des Handels
4.5.1 System eines Handelsplatzes Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.6 Bestandsführung für den Kunden
4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.1 Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder 2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3 500 000 000
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500 000
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500 000

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4)
1.
Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind
1.1
Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).
1.2
Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.
1.3
Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).
1.4
Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).
1.5
Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.
1.6
Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.
1.7
Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
5.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79 500 Mg = 159 kg x 500 000
6.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


33 500 Mg = 67 kg x 500 000
7.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


18 500 Mg = 37 kg x 500 000
8.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


32 500 Mg = 65 kg x 500 000
9.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:


12 000 Mg = 24 kg x 500 000
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sammlung und Beförderung
1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung
Anzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder500 000
gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500
gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder18 500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder32 500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr12 000
1.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von SiedlungsabfällenZugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr
18 500
2.Verwertung und Beseitigung
2.1Anlage zur thermischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.2Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.3Anlage zur biologischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr33 500
2.4Anlage zur mechanischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
2.5Anlage zur Sortierung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
79 500
genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
18 500