Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

Erstellt am: 31.10.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach
a)
§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
c)
§ 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,
d)
§ 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,
e)
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
f)
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,
g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,
h)
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;
1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
2.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;
3.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;
4.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach
a)
§ 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;
c)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.
Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach
a)
§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
c)
§ 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,
d)
§ 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,
e)
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
f)
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,
g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,
h)
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;
1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
2.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;
3.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;
4.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach
a)
§ 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;
c)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.
Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie
b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
2.
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.