Kapitel 2 - Leistungen
(1) Heilfürsorgeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständigen Polizeiärztin tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Wählt die oder dem zuständigen Polizeiarzt behandelt. der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(1) Heilfürsorgeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständigen Polizeiärztin tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Wählt die oder dem zuständigen Polizeiarzt behandelt. der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(2) Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der Bundespolizei vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. Wird kein ein Arzt genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Bundespolizei zur Verfügung, kann eine Vertragsärztin Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich oder der ein Vertragsarzt zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in Anspruch genommen werden. Die oder der jeweils jüngsten auf Heilfürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist Internetseite des Spitzenverbandes und Bund innerhalb von vier Wochen nach der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung. Behandlung einen Überweisungsschein oder eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei nachreichen wird. Die oder derHeilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei unverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
(2) Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der Bundespolizei vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. Wird kein ein Arzt genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Bundespolizei zur Verfügung, kann eine Vertragsärztin Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich oder der ein Vertragsarzt zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in Anspruch genommen werden. Die oder der jeweils jüngsten auf Heilfürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist Internetseite des Spitzenverbandes und Bund innerhalb von vier Wochen nach der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung. Behandlung einen Überweisungsschein oder eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei nachreichen wird. Die oder derHeilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei unverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen. Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bundespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.
(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen. Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bundespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.
(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen. 6 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Heilfürsorgeberechtige" durch "Heilfürsorgeberechtigte" ersetzt
(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen. 6 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Heilfürsorgeberechtige" durch "Heilfürsorgeberechtigte" ersetzt