(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag; davon abweichend ist Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2027 der um 1,14 Prozent zu erhöhende vereinbarte oder festgesetzte Gesamtbetrag für das Jahr 2026. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
Veränderungen von Art und Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
- 2.
Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu vereinbarenden Leistungen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung,
- 3.
Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
- 4.
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4,
- 5.
die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal,
- 6.
eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6,
- 7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.
Der Gesamtbetrag darf den um den
Veränderungswert für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz
1b Satz 1
Nummer 5 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzten Veränderungswert veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit
eine Überschreitung durch die
in Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7
dies erforderm genannten Tatbestände bedingt ist oder
soweit im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; eine Überschreitung aufgrund der
in Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder
Nummer 2
genannten Tatbestände ist nur zulässig, wenn die Veränderung
von der Art und Menge der Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn
dies die aufgrund von Überschreitung durch Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen
erforderlich bedingt ist. Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen, regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpassung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass
bis einschließlich im Jahr 2025 eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist.
Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass ab dem Jahr 2026 eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde oder die für die Stellenbesetzung vereinbarten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, dass nicht entstandene Kosten für nicht besetzte Stellen oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen sind und der Gesamtbetrag in der nächstmöglichen Vereinbarung in der Höhe abzusenken ist, in der Kosten für nicht besetzte Stellen nicht entstanden sind oder in der Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach
Satz den Sätzen 8
oder 9 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl
oder der für die Stellenbesetzung vereinbarten Mittel vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags
nach den Sätzen 8 oder 9 eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag
für den nächsten Vereinbarungszeitraum in der nächstmöglichen Vereinbarung in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
- 1.
das Erlösbudget und
- 2.
die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.