Vierter Abschnitt - Vereinbarungsverfahren
(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 2029 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs acht Wochen ab dem 1. August des dieses Jahres Jahres. fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres den fehlenden vollständigen Abschluss einer Vereinbarung nach § 11, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich der oder Frist nach Satz 1 elektronisch mitzuteilen. Sie können bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine bis zum Ablauf des 30. September des Jahres die Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Haben die Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 eine in Satz 3 genannte Anzeige vorgenommen, haben sie bis zum Ablauf des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind 30. September des jeweiligen Jahres der Schiedsstelle mitzuteilen, ob sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 4 mitteilen, dass sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen haben, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 innerhalb von der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach acht Wochen ab Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem 1. Oktober Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des jeweiligen Jahres. Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 2029 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs acht Wochen ab dem 1. August des dieses Jahres Jahres. fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres den fehlenden vollständigen Abschluss einer Vereinbarung nach § 11, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich der oder Frist nach Satz 1 elektronisch mitzuteilen. Sie können bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine bis zum Ablauf des 30. September des Jahres die Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Haben die Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 eine in Satz 3 genannte Anzeige vorgenommen, haben sie bis zum Ablauf des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind 30. September des jeweiligen Jahres der Schiedsstelle mitzuteilen, ob sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 4 mitteilen, dass sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen haben, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 innerhalb von der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach acht Wochen ab Ablauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem 1. Oktober Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des jeweiligen Jahres. Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere der Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2023 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2027 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2027. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2027 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere der Vereinbarungszeiträume 2024 bis 2026 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2028 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2028. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2028 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder für die beiden Vereinbarungszeiträume 2027 und 2028 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2029 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2029. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2029 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder der beiden in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung 2027 und 2028 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(7) Wenn in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannte Daten, Unterlagen und Auskünfte den jeweils anderen Vertragsparteien nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen übermittelt, vorgelegt oder erteilt wurden, so kann die Schiedsstelle im Schiedsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 solche Daten, Unterlagen oder Auskünfte unberücksichtigt lassen oder das Gericht im Fall von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle in diesen Schiedsverfahren entscheiden, solche Daten, Unterlagen oder Auskünfte nicht zuzulassen, sofern die Berücksichtigung oder die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von einer der Vertragsparteien zu vertretenden Gründen beruht.