Synopse zur Änderung an
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Erstellt am: 06.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
26.11.2019

Verkündet am:
02.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 1794
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/11085
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    25.06.2019
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/107 , S. 13097-13112

    Beschlüsse:

    S. 13112B - Überweisung (19/11085)
    27.06.2019
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/112 , S. 13720-13721

    Beschlüsse:

    S. 13721A - Überweisung (19/11085)
    12.09.2019
  4. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/14144
    Urheber: Fraktion der FDP
    16.10.2019
  5. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/14138
    Urheber: Finanzausschuss
    16.10.2019
  6. Bericht
    BT-Drucksache 19/14158
    Urheber: Finanzausschuss
    17.10.2019
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14691-14713

    Beschlüsse:

    S. 14711B - Annahme in Ausschussfassung (19/11085, 19/14138)
    S. 14711D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/14144)
    18.10.2019
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14711-14712

    Beschlüsse:

    S. 14711D - Annahme in Ausschussfassung (19/11085, 19/14138)
    18.10.2019
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 500/19
    Urheber: Bundestag
    18.10.2019
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu500/19
    07.11.2019
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 982 , S. 497-499

    Beschlüsse:

    S. 499 - Zustimmung (500/19), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    08.11.2019
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 500/19(B)
    08.11.2019
Kurzbeschreibung:

Fortentwicklung des Bewertungs- und Grundsteuerrechts bei Erhalt seiner Grundstruktur als kommunale Einnahmequelle, Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten sowie beabsichtigter Aufkommensneutralität;
Änderung von 11 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen

Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 354/19 GESTA D041
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 über die Regeln zur Einheitsbewertung (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)
Grundgesetzänderung (Art. 72, 105 und 125b) s. GESTA D032 / D035
Siehe auch GESTA D111

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Definition von Windkraftanlagen im Bewertungsrecht, Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler, Normierung der Grundsteuerkraft im Länderfinanzausgleich; redaktionelle Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften

Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden.
Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften

(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.
(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.
(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.
(4) Die Offenlegung hat regelmäßig der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden. stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.
(4) Die Offenlegung hat regelmäßig der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden. stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.