Synopse zur Änderung an
Bundesnotarordnung (BNotO)

Erstellt am: 23.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 2 - Notarkammern und Bundesnotarkammer | Abschnitt 2 - Bundesnotarkammer

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
1.
Vollmachtgeber,
2.
Bevollmächtigte,
3.
die Vollmacht und deren Inhalt,
4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
6.
den Vorschlagenden,
7.
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, Registerinhalten,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, Registerinhalten,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.