Synopse zur Änderung an
Bundesnotarordnung (BNotO)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 2 - Notarkammern und Bundesnotarkammer | Abschnitt 2 - Bundesnotarkammer

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die folgenden Vorsorgeverfügungen: Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
1.
Vorsorgevollmachten,
2.
Betreuungsverfügungen,
3.
Patientenverfügungen und
4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die folgenden Vorsorgeverfügungen: Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
1.
Vorsorgevollmachten,
2.
Betreuungsverfügungen,
3.
Patientenverfügungen und
4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben aufgenommen zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden werden: über
1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a)
den Vollmachtgeber, Vollmachtgebern,
b)
den Bevollmächtigte, Bevollmächtigten und
c)
dem die Vollmacht und deren Inhalt, Inhalt der Vollmachten,
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
den Ersteller einer Patientenverfügung.
Vollmachtgeber,
2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a)
den Vorschlagenden, Vorschlagenden und
b)
den Vorschläge Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
Bevollmächtigte,
3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
die Vollmacht und deren Inhalt,
4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
6.
den Vorschlagenden,
7.
den bei Widersprüchen gegen einer eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden Widersprechenden. und
8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben aufgenommen zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden werden: über
1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a)
den Vollmachtgeber, Vollmachtgebern,
b)
den Bevollmächtigte, Bevollmächtigten und
c)
dem die Vollmacht und deren Inhalt, Inhalt der Vollmachten,
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
den Ersteller einer Patientenverfügung.
Vollmachtgeber,
2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a)
den Vorschlagenden, Vorschlagenden und
b)
den Vorschläge Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
Bevollmächtigte,
3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
die Vollmacht und deren Inhalt,
4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
6.
den Vorschlagenden,
7.
den bei Widersprüchen gegen einer eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden Widersprechenden. und
8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.