Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
(1) Auf Antrag Wer als Notar ein eines Kind unter 18 Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(1) Auf Antrag Wer als Notar ein eines Kind unter 18 Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Erklärt der Notar in Ein dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein eine Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu wollen, so wird stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn er der innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine Eingangsnachricht zu erteilen. längere Dauer genehmigt wird.
(2) Erklärt der Notar in Ein dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein eine Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu wollen, so wird stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn er der innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine Eingangsnachricht zu erteilen. längere Dauer genehmigt wird.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen. Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen. Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf dies des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 5. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf dies des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 5. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.