Synopse zur Änderung an
Bundesnotarordnung (BNotO)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.
(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1.
(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1.
(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
2.
die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4.
ab dem im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde.
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
2.
die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4.
ab dem im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde.
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.
(3) Auf Antrag Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, werden auf wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung Unterbrechungen entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet: Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
1.
Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
2.
Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
3.
Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.
(3) Auf Antrag Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, werden auf wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung Unterbrechungen entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet: Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
1.
Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
2.
Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
3.
Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von Absatz der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 Satz 1 Nummer 2. bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von Absatz der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 Satz 1 Nummer 2. bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal zweimal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal zweimal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Die Prüfung gilt als Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zu zur vertretenden Prüfung zurücktritt Grund und verhindert war, eine hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist. nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
(2) Die Prüfung gilt als Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zu zur vertretenden Prüfung zurücktritt Grund und verhindert war, eine hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist. nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
(3) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 1 - Bestellung zum Notar

(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.
(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Höhe Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren für die Prüfung einbehalten werden und mit den Gebühren für den nächsten Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor Antritt der Prüfung nach § 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1 anzuwenden. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des § 7f ist ausgeschlossen. Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Höhe Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren für die Prüfung einbehalten werden und mit den Gebühren für den nächsten Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor Antritt der Prüfung nach § 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1 anzuwenden. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des § 7f ist ausgeschlossen. Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
(3) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 5 - Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c 48e zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c 48e zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.
(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

Das Amt des Notars erlischt durch
1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48d und 48c), 48e),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
Das Amt des Notars erlischt durch
1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48d und 48c), 48e),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
§ 47 Nr. 2 Variante 1 idF d. G v. 12.5.2017 I 1121: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.9.2025 I Nr. 241 - 1 BvR 1796/23 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum 30.6.2026 auch auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare weiter anwendbar.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Auf Antrag Wer als Notar ein eines Kind unter 18 Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(1) Auf Antrag Wer als Notar ein eines Kind unter 18 Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Erklärt der Notar in Ein dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein eine Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu wollen, so wird stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn er der innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine Eingangsnachricht zu erteilen. längere Dauer genehmigt wird.
(2) Erklärt der Notar in Ein dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein eine Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu wollen, so wird stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn er der innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine Eingangsnachricht zu erteilen. längere Dauer genehmigt wird.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen. Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen. Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf dies des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 5. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf dies des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 5. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass
1.
im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder
2.
kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass
1.
im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder
2.
kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
(2) Wenn Im Fall des dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatzes Absatz 1 Satz Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein ein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen amtsärztliches Bescheinigung verlangen. Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wenn Im Fall des dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatzes Absatz 1 Satz Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein ein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen amtsärztliches Bescheinigung verlangen. Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Über Erklärt der Notar in dem Antrag Anträge auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend. Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Erklärt der Notar in dem Antrag Anträge auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend. Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.
(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.
(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.
(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass
1.
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder
2.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48d Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48d Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48c 48e Absatz 3 Satz 1.
(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48c 48e Absatz 3 Satz 1.
(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.
(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.
(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Teil 1 - Das Amt des Notars | Abschnitt 6 - Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn
1.
ein neuer Notar bestellt worden ist,
2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder
3.
der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.
Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn
1.
ein neuer Notar bestellt worden ist,
2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder
3.
der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.
Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 7, 13, 48b, 48c und 13 121 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 7, 13, 48b, 48c und 13 121 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.
(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der letzten Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können, ist der Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu berücksichtigen.
(2) Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist, können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Erfolgt eine erneute Bestellung nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet.