Synopse zur Änderung an
Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Erstellt am: 01.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.06.2021

Verkündet am:
17.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1730
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Ausweitung des Antragsrechts auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken für Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, Gewährleistung betriebssicherer Eisenbahnanlagen durch Ermöglichung einer Vegetationskontrolle an Betriebsanlagen der Eisenbahnen seitens der Eisenbahninfrastrukturunternehmen unabhängig von Eigentums- und Besitzverhältnissen der Grundstücke, Rechtsbereinigung in eisenbahnrechtlichen Gesetzen, Klarstellungen, Vereinfachungen;
Änderung zahlr. §§, Neufassung § 24, Einfügung § 24a sowie Aufhebung §§ 30 und 35 Allgemeines Eisenbahngesetz, Änderung § 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz, Änderung §§ 8, 11 und 13 Schienenlärmschutzgesetz sowie § 2 Bundeswaldgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Fortentwicklung von Regelungen zur Förderung und Kostenteilung von Errichtung und Betrieb von Gleisanschlüssen, Übernahme der Verantwortung für die Beseitigung sicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen beim Baumbestand duch Grundstückseigentümer, Klarstellung;
zusätzliche Änderung § 13 sowie erneute Änderung §§ 24a und 38 Allgemeines Eisenbahngesetz, erneute Änderung § 2 Bundeswaldgesetz sowie zusätzliche Änderung §§ 1, 2, 3 und 4 Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
1.
in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2.
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3.
in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
1.
in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2.
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3.
in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.

1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.