Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)

Erstellt am: 01.04.2025

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(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
(weggefallen)
2.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
(weggefallen)
3.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Vertrauensdienstegesetz Marktüberwachungsgesetz vom 18. 9. Juli Juni 2017 2021 (BGBl. I S. 1723), 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 14. Dezember 2016 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die 2879), das zuletzt durch Artikel 51 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Funkanlagengesetz Postgesetz vom 27. Juni 2017 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 1947), 3294), das zuletzt durch Artikel 52 1 des Gesetzes vom 23. Juni 9. März 2021 (BGBl. I S. 1858) 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Marktüberwachungsgesetz Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 9. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. 10.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 11. Januar 21. Dezember 2016 2015 (BGBl. I S. 77), die 2498), das zuletzt durch Artikel 12 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. 16. Juni Juli 2017 2021 (BGBl. I S. 1947) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. 11.
KWK-Ausschreibungsverordnung Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. 10. August 2002 2017 (BGBl. I S. 3366), 3167), die zuletzt durch Artikel 6 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. 14. Juni Juli 2017 2021 (BGBl. I S. 1947) 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. 12.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
14. 13.
Postgesetz Innovationsausschreibungsverordnung vom 22. Dezember 1997 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 3294), das 106), die zuletzt durch Artikel 1 11c des Gesetzes vom 9. März 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 324) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
15. 14.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 10. August 2011 2017 (BGBl. I S. 3102), die 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 12 des Gesetzes vom 23. Juni 21. Dezember 2021 2020 (BGBl. I S. 1858) 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16. 15.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 21. Dezember 2015 8. August 2020 (BGBl. I S. 2498), 1818), das zuletzt durch Artikel 12 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
17. 16.
KWK-Ausschreibungsverordnung Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 10. August 21. Juli 2017 2014 (BGBl. I S. 3167), die 1066), das zuletzt durch Artikel 6 11 des Gesetzes vom 14. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18. 17.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
19.
Innovationsausschreibungsverordnung Messstellenbetriebsgesetz vom 20. Januar 2020 29. August 2016 (BGBl. I S. 106), die 2034), das zuletzt durch Artikel 11c 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
21. 18.
Datennutzungsgesetz Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
19.
22.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
23.
Messstellenbetriebsgesetz Strompreisbremsegesetz vom 29. August 2016 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2034), 2512), das zuletzt durch Artikel 10 12a des Gesetzes vom 16. Juli 22. Dezember 2021 2023 (BGBl. 2023 I S. 3026) Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
(weggefallen)
2.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
(weggefallen)
3.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Vertrauensdienstegesetz Marktüberwachungsgesetz vom 18. 9. Juli Juni 2017 2021 (BGBl. I S. 1723), 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 14. Dezember 2016 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die 2879), das zuletzt durch Artikel 51 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Funkanlagengesetz Postgesetz vom 27. Juni 2017 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 1947), 3294), das zuletzt durch Artikel 52 1 des Gesetzes vom 23. Juni 9. März 2021 (BGBl. I S. 1858) 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Marktüberwachungsgesetz Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 9. 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. 10.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 11. Januar 21. Dezember 2016 2015 (BGBl. I S. 77), die 2498), das zuletzt durch Artikel 12 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. 16. Juni Juli 2017 2021 (BGBl. I S. 1947) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. 11.
KWK-Ausschreibungsverordnung Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. 10. August 2002 2017 (BGBl. I S. 3366), 3167), die zuletzt durch Artikel 6 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. 14. Juni Juli 2017 2021 (BGBl. I S. 1947) 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. 12.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
14. 13.
Postgesetz Innovationsausschreibungsverordnung vom 22. Dezember 1997 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 3294), das 106), die zuletzt durch Artikel 1 11c des Gesetzes vom 9. März 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 324) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
15. 14.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 10. August 2011 2017 (BGBl. I S. 3102), die 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 12 des Gesetzes vom 23. Juni 21. Dezember 2021 2020 (BGBl. I S. 1858) 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16. 15.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 21. Dezember 2015 8. August 2020 (BGBl. I S. 2498), 1818), das zuletzt durch Artikel 12 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
17. 16.
KWK-Ausschreibungsverordnung Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 10. August 21. Juli 2017 2014 (BGBl. I S. 3167), die 1066), das zuletzt durch Artikel 6 11 des Gesetzes vom 14. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18. 17.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
19.
Innovationsausschreibungsverordnung Messstellenbetriebsgesetz vom 20. Januar 2020 29. August 2016 (BGBl. I S. 106), die 2034), das zuletzt durch Artikel 11c 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
21. 18.
Datennutzungsgesetz Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
19.
22.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
23.
Messstellenbetriebsgesetz Strompreisbremsegesetz vom 29. August 2016 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2034), 2512), das zuletzt durch Artikel 10 12a des Gesetzes vom 16. Juli 22. Dezember 2021 2023 (BGBl. 2023 I S. 3026) Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 1 Nummer 5 und Abschnitt 8 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 1 Nummer 5 und Abschnitt 8 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
1.
nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
2.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
3.
nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
4.
nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
5.
nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
10.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
1.
nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
2.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
3.
nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
4.
nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
5.
nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
10.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.
(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:
1.
Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
2.
Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
3.
Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
4.
Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
5.
Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
6.
Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
7.
Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
8.
Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3718 Nr. 42, S. 3 - 3729) 7)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3718 Nr. 42, S. 3 - 3729) 7)
Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen
in tatsächlich entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand
Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen
in tatsächlich entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand
Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
in Euro
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
Abschnitt  1(weggefallen)
Abschnitt  1 (weggefallen)
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 Abschnitt 2 nach Zeitaufwand Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist Abschnitt 4 nach Zeitaufwand Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt  1 (weggefallen)
Abschnitt  2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt  4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
in Euro
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
Abschnitt  1(weggefallen)
Abschnitt  1 (weggefallen)
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 Abschnitt 2 nach Zeitaufwand Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist Abschnitt 4 nach Zeitaufwand Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt  1 (weggefallen)
Abschnitt  2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt  4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
Allgemeine Gebühren
1.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeitnach Zeitaufwand
1.2Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennungnach Zeitaufwand
FuAG
2.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV4 600 bis 14 500
2.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV2 900 bis 10 500
EMVG
3.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV4 000 bis 13 000
3.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV2 600 bis 10 200
Drittstaaten-Abkommen
4.1Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV4 200 bis 14 000
4.2Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV4 200 bis 12 500
4.3Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV2 200 bis 11 000
4.4Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV2 200 bis 10 000
CETA
5Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand
Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
Allgemeine Gebühren
1.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeitnach Zeitaufwand
1.2Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennungnach Zeitaufwand
FuAG
2.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV4 600 bis 14 500
2.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV2 900 bis 10 500
EMVG
3.1Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV4 000 bis 13 000
3.2Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV2 600 bis 10 200
Drittstaaten-Abkommen
4.1Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV4 200 bis 14 000
4.2Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV4 200 bis 12 500
4.3Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV2 200 bis 11 000
4.4Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV2 200 bis 10 000
CETA
5Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand
Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVnach Zeitaufwand
Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVnach Zeitaufwand
Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG2 000 bis 45 500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG9 000 bis 185 500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG1 000 bis 7 000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG2 000 bis 45 500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG1 500 bis 36 500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG500 bis 22 000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG1 500 bis 41 000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG500 bis 22 000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG500 bis 19 000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG500 bis 19 000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG1 500 bis 44 000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG200 bis 5 500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG1 000 bis 29 500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG500 bis 22 000
2. Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostGnach Zeitaufwand
Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG2 000 bis 45 500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG9 000 bis 185 500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG1 000 bis 7 000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG2 000 bis 45 500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG1 500 bis 36 500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG500 bis 22 000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG1 500 bis 41 000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG500 bis 22 000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG500 bis 19 000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG500 bis 19 000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG1 500 bis 44 000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG200 bis 5 500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG1 000 bis 29 500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG500 bis 22 000
2. Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostGnach Zeitaufwand
Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDGnach Zeitaufwand
5 1 Anerkennung Maßnahme zur Durchsetzung von Zertifizierungsstellen Verpflichtungen nach § 10 PTSG Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nach Zeitaufwand
Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDGnach Zeitaufwand
5 1 Anerkennung Maßnahme zur Durchsetzung von Zertifizierungsstellen Verpflichtungen nach § 10 PTSG Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nach Zeitaufwand
Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
für Solaranlagen nach § 12 GEEV
624
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes451
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
597
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV1 019
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1 883
8Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
561,66
9Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung280,83
Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
für Solaranlagen nach § 12 GEEV
624
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes451
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
597
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV1 019
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1 883
8Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
561,66
9Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung280,83
Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91
bis 165 826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86
bis 50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens
75 Prozent der Obergrenze
Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91
bis 165 826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86
bis 50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens
75 Prozent der Obergrenze
Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1 1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 3 000
1.2 2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 3 400
1.3Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV16,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV35,00
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6nach Zeitaufwand
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV18,50
3Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 nach Zeitaufwand
4.1 4 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000
4.2 5 Festlegungen Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 75 MsbG in Verbindung erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 29 Absatz 1 EnWG 4 Satz 2 AFuG nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000
5.1 6 Aufsichtsmaßnahmen Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 76 MsbG AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt nach Zeitaufwand 500 bis 120 000
Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1 1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 3 000
1.2 2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 3 400
1.3Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV16,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV35,00
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6nach Zeitaufwand
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV18,50
3Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00 nach Zeitaufwand
4.1 4 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000
4.2 5 Festlegungen Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 75 MsbG in Verbindung erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 29 Absatz 1 EnWG 4 Satz 2 AFuG nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000
5.1 6 Aufsichtsmaßnahmen Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 76 MsbG AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt nach Zeitaufwand 500 bis 120 000
Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNGnach Zeitaufwand
Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNGnach Zeitaufwand
Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG280,44
2Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG794,71
3Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWGnach Zeitaufwand
Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG280,44
2Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG794,71
3Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWGnach Zeitaufwand
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes istnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV1 000
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie500 bis 2 500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit500 bis 2 000
2.3Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV500 bis 1 500
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches500 bis 2 500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV1 500 bis 7 500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5 000
3.5Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV1 000 bis 3 000
3.6Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkVnach Zeitaufwand
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1 500 bis 4 500
6Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)nach Zeitaufwand
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG 
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG2 000 bis 45 500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG9 000 bis 185 500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG1 000 bis 7 000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG2 000 bis 45 500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG1 500 bis 36 500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG500 bis 22 000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG1 500 bis 41 000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG500 bis 22 000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG500 bis 19 000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG500 bis 19 000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG1 500 bis 44 000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG200 bis 5 500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG1 000 bis 29 500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG500 bis 22 000
2Sonstige Leistungen nach PostG 
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostGnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSGnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt,
für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 InnAusV oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV
624
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt451
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV1 019
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 20211 883
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91 bis
165 826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86 bis
50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG3 000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG3 400
3Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbGnach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)3 500 bis 100 000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG3 500 bis 100 000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG500 bis 120 000