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Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen | Abschnitt 1 | (weggefallen) | in Euro|
---|---|---|---|---|---|
Abschnitt 1 | (weggefallen) | ||||
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | Abschnitt 2 nach Zeitaufwand | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) | ||
Abschnitt 3 | Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) | ||||
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist | Abschnitt 4 nach Zeitaufwand | Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) | ||
Abschnitt 5 | Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) | ||||
Abschnitt 6 | Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) | ||||
Abschnitt 7 | Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) | ||||
Abschnitt 8 | Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) | ||||
Abschnitt 9 | Postgesetz (PostG) | ||||
Abschnitt 10 | Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) | ||||
Abschnitt 11 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) | ||||
Abschnitt 12 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) | ||||
Abschnitt 13 | Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) |
Abschnitt 1 | (weggefallen) | |
Abschnitt 2 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) | |
Abschnitt 3 | Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) | |
Abschnitt 4 | Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) | |
Abschnitt 5 | Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) | |
Abschnitt 6 | Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) | |
Abschnitt 7 | Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) | |
Abschnitt 8 | Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) | |
Abschnitt 9 | Postgesetz (PostG) | |
Abschnitt 10 | Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) | |
Abschnitt 11 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) | |
Abschnitt 12 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) | |
Abschnitt 13 | Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen | Abschnitt 1 | (weggefallen) | in Euro|
---|---|---|---|---|---|
Abschnitt 1 | (weggefallen) | ||||
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | Abschnitt 2 nach Zeitaufwand | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) | ||
Abschnitt 3 | Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) | ||||
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist | Abschnitt 4 nach Zeitaufwand | Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) | ||
Abschnitt 5 | Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) | ||||
Abschnitt 6 | Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) | ||||
Abschnitt 7 | Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) | ||||
Abschnitt 8 | Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) | ||||
Abschnitt 9 | Postgesetz (PostG) | ||||
Abschnitt 10 | Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) | ||||
Abschnitt 11 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) | ||||
Abschnitt 12 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) | ||||
Abschnitt 13 | Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) |
Abschnitt 1 | (weggefallen) | |
Abschnitt 2 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) | |
Abschnitt 3 | Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) | |
Abschnitt 4 | Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) | |
Abschnitt 5 | Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) | |
Abschnitt 6 | Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) | |
Abschnitt 7 | Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) | |
Abschnitt 8 | Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) | |
Abschnitt 9 | Postgesetz (PostG) | |
Abschnitt 10 | Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) | |
Abschnitt 11 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) | |
Abschnitt 12 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) | |
Abschnitt 13 | Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
Allgemeine Gebühren | ||
1.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | nach Zeitaufwand |
1.2 | Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung | nach Zeitaufwand |
FuAG | ||
2.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV | 4 600 bis 14 500 |
2.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV | 2 900 bis 10 500 |
EMVG | ||
3.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV | 4 000 bis 13 000 |
3.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV | 2 600 bis 10 200 |
Drittstaaten-Abkommen | ||
4.1 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV | 4 200 bis 14 000 |
4.2 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV | 4 200 bis 12 500 |
4.3 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV | 2 200 bis 11 000 |
4.4 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV | 2 200 bis 10 000 |
CETA | ||
5 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
Allgemeine Gebühren | ||
1.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | nach Zeitaufwand |
1.2 | Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung | nach Zeitaufwand |
FuAG | ||
2.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV | 4 600 bis 14 500 |
2.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV | 2 900 bis 10 500 |
EMVG | ||
3.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV | 4 000 bis 13 000 |
3.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV | 2 600 bis 10 200 |
Drittstaaten-Abkommen | ||
4.1 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV | 4 200 bis 14 000 |
4.2 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV | 4 200 bis 12 500 |
4.3 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV | 2 200 bis 11 000 |
4.4 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV | 2 200 bis 10 000 |
CETA | ||
5 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9 000 bis 185 500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1 000 bis 7 000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1 500 bis 36 500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22 000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1 500 bis 41 000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22 000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19 000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19 000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1 500 bis 44 000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5 500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1 000 bis 29 500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22 000 |
2. | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9 000 bis 185 500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1 000 bis 7 000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1 500 bis 36 500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22 000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1 500 bis 41 000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22 000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19 000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19 000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1 500 bis 44 000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5 500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1 000 bis 29 500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22 000 |
2. | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand |
5 1 | Anerkennung Maßnahme zur Durchsetzung von Zertifizierungsstellen Verpflichtungen nach § 10 PTSG Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand |
5 1 | Anerkennung Maßnahme zur Durchsetzung von Zertifizierungsstellen Verpflichtungen nach § 10 PTSG Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 624 |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 451 |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
| 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
| 597 |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 597 |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV | 1 019 |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 1 883 |
8 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
| 561,66 |
9 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 280,83 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 624 |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 451 |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
| 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
| 597 |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 597 |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV | 1 019 |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 1 883 |
8 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
| 561,66 |
9 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 280,83 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5 782,91 bis 165 826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5 602,86 bis 50 000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5 782,91 bis 165 826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5 602,86 bis 50 000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
---|---|---|---|---|
1.1 1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50 3 000 | ||
1.2 2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00 3 400 | ||
1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 46,00 | ||
1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00 | ||
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 | ||
1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV | 16,00 | ||
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 35,00 | ||
2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00 | ||
2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00 | ||
2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix | 24,50 | ||
2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00 | ||
2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00 | ||
2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 37,00 | ||
2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand | ||
3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt | 15,00 | ||
3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50 | ||
3 | Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde | 3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste | 15,00 nach Zeitaufwand |
4.1 4 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000 | ||
4.2 5 | Festlegungen Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 75 MsbG in Verbindung erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 29 Absatz 1 EnWG 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000 | ||
5.1 6 | Aufsichtsmaßnahmen Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 76 MsbG AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand 500 bis 120 000 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
---|---|---|---|---|
1.1 1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50 3 000 | ||
1.2 2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00 3 400 | ||
1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 46,00 | ||
1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00 | ||
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 | ||
1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV | 16,00 | ||
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 35,00 | ||
2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00 | ||
2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00 | ||
2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix | 24,50 | ||
2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00 | ||
2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00 | ||
2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 37,00 | ||
2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand | ||
3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt | 15,00 | ||
3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50 | ||
3 | Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde | 3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste | 15,00 nach Zeitaufwand |
4.1 4 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000 | ||
4.2 5 | Festlegungen Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 75 MsbG in Verbindung erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 29 Absatz 1 EnWG 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand 3 500 bis 100 000 | ||
5.1 6 | Aufsichtsmaßnahmen Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 76 MsbG AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand 500 bis 120 000 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG | 280,44 |
2 | Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG | 794,71 |
3 | Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG | 280,44 |
2 | Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG | 794,71 |
3 | Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand |
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1 000 |
2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2 500 |
2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2 000 |
2.3 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1 500 |
3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 500 bis 2 500 |
3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1 500 bis 7 500 |
3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag | 500 |
3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5 000 |
3.5 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1 000 bis 3 000 |
3.6 | Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | nach Zeitaufwand |
4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250 |
5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1 500 bis 4 500 |
6 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1.1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand |
1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9 000 bis 185 500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1 000 bis 7 000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2 000 bis 45 500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1 500 bis 36 500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22 000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1 500 bis 41 000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22 000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19 000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19 000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1 500 bis 44 000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5 500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1 000 bis 29 500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22 000 |
2 | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 624 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt | 451 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
| 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
| 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
| 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV | 1 019 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 | 1 883 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5 782,91 bis 165 826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5 602,86 bis 50 000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG | 3 000 |
2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG | 3 400 |
3 | Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG | nach Zeitaufwand |
4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) | 3 500 bis 100 000 |
5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3 500 bis 100 000 |
6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120 000 |