Synopse zur Änderung an
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.12.2022

Verkündet am:
13.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2240
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 374/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 374/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 335-335

    Beschlüsse:

    S. 335 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (374/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 374/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3821
    Urheber: Bundesregierung
    05.10.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3821)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4082
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
    19.10.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7118-7118

    Beschlüsse:

    S. 7118C - Annahme in Ausschussfassung (20/3821, 20/4082)
    20.10.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7118-7118

    Beschlüsse:

    S. 7118C - Annahme in Ausschussfassung (20/3821, 20/4082)
    20.10.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 554/22
    Urheber: Bundestag
    04.11.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (554/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 554/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Verhinderung des Trittbrettfahrens von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU unter Zuhilfenahme von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern: Verlängerung der Übergangsfrist um 6 Monate bis zum 1. Juli 2023 zur Registrierung von Betreibern von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern zum Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, redaktionelle Änderungen;
Änderung § 46 sowie Anlage 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.07.2012, S. 38)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes); Änderung der Beispielliste zur Zuordnung von Geräten in die Gerätekategorien, Korrekturen und redaktionelle Änderungen;
Erneute Änderung Anlage 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Änderung § 19 Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie § 74 und Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope | Abschnitt 5 - Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilligung des Inhabers betreten. Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betreten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Betriebszeiten durchgeführt werden. Im Fall privater Nutzung sollen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.