Synopse zur Änderung an
Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBDGAnO)

Erstellt am: 01.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
a)
des Heeres,
b)
der Luftwaffe,
c)
der Marine,
d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
e)
der Streitkräftebasis,
f)
des Cyber- und Informationsraums,
2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
b)
des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,
3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten
a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,
b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
f)
des Bundessprachenamtes,
g)
der Truppendienstgerichte,
h)
der Universitäten der Bundeswehr,
4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
a)
des Heeres,
b)
der Luftwaffe,
c)
der Marine,
d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
e)
der Streitkräftebasis,
f)
des Cyber- und Informationsraums,
2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
b)
des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,
3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten
a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,
b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
f)
des Bundessprachenamtes,
g)
der Truppendienstgerichte,
h)
der Universitäten der Bundeswehr,
4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.