Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)

Erstellt am: 17.04.2026

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(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
6.
Trinkwasserverordnung,
7.
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
8.
Verpackungsgesetz,
9.
Bundesnaturschutzgesetz,
10.
Umweltschadensgesetz,
11.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13.
Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,
14.
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,
15.
Einwegkunststofffondsgesetz. Einwegkunststofffondsgesetz,
16.
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV),
17.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,
5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
6.
Trinkwasserverordnung,
7.
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,
8.
Verpackungsgesetz,
9.
Bundesnaturschutzgesetz,
10.
Umweltschadensgesetz,
11.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13.
Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014,
14.
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben,
15.
Einwegkunststofffondsgesetz. Einwegkunststofffondsgesetz,
16.
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV),
17.
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2336 - 2347;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2315 000,00
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 86 692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4155 600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 42 885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 49 700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 13 723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014101 400,00
1.2Nationale Produktzulassungen 
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8118 100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört    514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts    980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen 
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  2 050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  3 050,00
1.4Gegenseitige Anerkennungen 
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8147 600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle 
1.6.1.1eines Biozidprodukts    786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie  1 180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
1.6.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie104 900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.5.1eines Biozidprodukts  2 890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie  4 410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.6.1eines Biozidprodukts  7 280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen 
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 19 100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung 76 671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung  5 532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie    514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemGnach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für Dolmetscher 
3.2Kosten für Dienstreisen 
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    108,00
4.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    216,00
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2315 000,00
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 86 692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4155 600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 42 885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 49 700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 13 723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014101 400,00
1.2Nationale Produktzulassungen 
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8118 100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört    514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts    980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen 
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  2 050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  3 050,00
1.4Gegenseitige Anerkennungen 
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8147 600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle 
1.6.1.1eines Biozidprodukts    786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie  1 180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
1.6.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie104 900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.5.1eines Biozidprodukts  2 890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie  4 410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.6.1eines Biozidprodukts  7 280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen 
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 19 100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung 76 671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung  5 532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie    514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemGnach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für Dolmetscher 
3.2Kosten für Dienstreisen 
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    108,00
4.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    216,00
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 
1.1Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2nach Zeitaufwand
1.2Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 
1.2.1Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
1.2.2Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
2Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
2.1Kosten für Gutachter 
2.2Kosten für Dolmetscher 
2.3Kosten für Leistungen Dritter 
2.4Kosten für Dienstreisen 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 
1.1Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2nach Zeitaufwand
1.2Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 
1.2.1Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
1.2.2Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindnach Zeitaufwand
2Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
2.1Kosten für Gutachter 
2.2Kosten für Dolmetscher 
2.3Kosten für Leistungen Dritter 
2.4Kosten für Dienstreisen 
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
Gebühren in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2315 000,00
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 86 692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4155 600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 42 885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 49 700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 13 723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014101 400,00
1.2Nationale Produktzulassungen 
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8118 100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört    514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts    980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen 
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  2 050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  3 050,00
1.4Gegenseitige Anerkennungen 
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8147 600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle 
1.6.1.1eines Biozidprodukts    786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie  1 180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
1.6.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie104 900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.5.1eines Biozidprodukts  2 890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie  4 410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.6.1eines Biozidprodukts  7 280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen 
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 19 100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung 76 671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung  5 532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie    514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemGnach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für Dolmetscher 
3.2Kosten für Dienstreisen 
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    108,00
1 4.2 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist 194,00 216,00
Nummer Gebührentatbestand Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
Gebühren in Euro
1Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen 
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2315 000,00
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 86 692,28
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4155 600,00
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 42 885,76
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 49 700,00
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 13 723,44
1.1.7Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014101 400,00
1.2Nationale Produktzulassungen 
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 77 800,00
1.2.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8118 100,00
1.2.2Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.2.1eines Biozidprodukts 38 100,00
1.2.2.2einer Biozidproduktfamilie 58 200,00
1.2.3Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.2.3.1eines Biozidprodukts 13 000,00
1.2.3.2einer Biozidproduktfamilie 19 400,00
1.2.4Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört    514,00
1.2.5Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.2.5.1eines gleichen Biozidprodukts    980,00
1.2.5.2einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 470,00
1.3Vereinfachte Produktzulassungen 
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.3.1.1eines Biozidprodukts 19 400,00
1.3.1.2einer Biozidproduktfamilie 29 200,00
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt 
1.3.2.1eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  2 050,00
1.3.2.2einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  3 050,00
1.4Gegenseitige Anerkennungen 
1.4.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.1.1eines Biozidprodukts 56 700,00
1.4.1.2einer Biozidproduktfamilie 74 900,00
1.4.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.4.2.1eines Biozidprodukts 12 300,00
1.4.2.2einer Biozidproduktfamilie 16 300,00
1.5Unionszulassungen 
1.5.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 
1.5.1.1eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 97 300,00
1.5.1.2einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8147 600,00
1.5.2Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.2.1eines Biozidprodukts 47 600,00
1.5.2.2einer Biozidproduktfamilie 72 800,00
1.5.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle 
1.5.3.1eines Biozidprodukts 15 200,00
1.5.3.2einer Biozidproduktfamilie 23 200,00
1.6Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen 
1.6.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle 
1.6.1.1eines Biozidprodukts    786,00
1.6.1.2einer Biozidproduktfamilie  1 180,00
1.6.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.2.1eines Biozidprodukts 17 800,00
1.6.2.2einer Biozidproduktfamilie 26 800,00
1.6.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.3.1eines Biozidprodukts 53 100,00
1.6.3.2einer Biozidproduktfamilie 83 900,00
1.6.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle 
1.6.4.1eines Biozidprodukts 66 400,00
1.6.4.2einer Biozidproduktfamilie104 900,00
1.6.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.5.1eines Biozidprodukts  2 890,00
1.6.5.2einer Biozidproduktfamilie  4 410,00
1.6.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle 
1.6.6.1eines Biozidprodukts  7 280,00
1.6.6.2einer Biozidproduktfamilie 10 800,00
1.7Sonstige Anträge und Meldungen 
1.7.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 19 100,00
1.7.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    514,00
1.7.3Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    127,00
1.8Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 
1.8.1Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung 76 671,93
1.8.2Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung  5 532,39
1.8.3Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie    514,52
2Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemGnach Zeitaufwand
3Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für Dolmetscher 
3.2Kosten für Dienstreisen 
4Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 
4.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist    108,00
1 4.2 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist 194,00 216,00
 
 

in Euro
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1 Verfahren Erteilung der Genehmigung nach § 3 12 Absatz 1 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie 4 230,00 5 200,00
2 1.1 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zeitaufwand 463,00 1 440,00
3 1.2 Erteilung der Genehmigung Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 7 470,00 9 570,00
4 1.2.1 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindErteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
5 1.2.2 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindErteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
6 2 Erteilung Bei den Gebührentatbeständen der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 918,00
7 2.1 Kosten für Gutachter Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 283,00
8 2.2 Kosten für Dolmetscher Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 354,00
9 2.3 Kosten für Leistungen Dritter Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 226,00
10 2.4 Kosten für DienstreisenIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. 

in Euro
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1 Verfahren Erteilung der Genehmigung nach § 3 12 Absatz 1 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie 4 230,00 5 200,00
2 1.1 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zeitaufwand 463,00 1 440,00
3 1.2 Erteilung der Genehmigung Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 7 470,00 9 570,00
4 1.2.1 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindErteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
5 1.2.2 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sindErteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung)nach Zeitaufwand
6 2 Erteilung Bei den Gebührentatbeständen der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 918,00
7 2.1 Kosten für Gutachter Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 283,00
8 2.2 Kosten für Dolmetscher Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 354,00
9 2.3 Kosten für Leistungen Dritter Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 226,00
10 2.4 Kosten für DienstreisenIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. 
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG 194,00
1.1Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122393,00
1.2Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122280,00
1.3Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122281,00
1.4Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122649,00
2Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG480,00 – 5 600,00
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG 194,00
1.1Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122393,00
1.2Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122280,00
1.3Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122281,00
1.4Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122649,00
2Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG480,00 – 5 600,00
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. 
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieAufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV 4 230,00 5 200,00
1.1 2 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieAufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7 590,00 463,00 1 440,00
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung15 100,00
3 1.3 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit nach Zeitaufwand 7 470,00 9 570,00
1.4 4 Änderung Erteilung der Liste Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung) nach Zeitaufwand
2 5 Ausnahmegenehmigung Erteilung der Genehmigung nach § 21 3 Absatz 1 TrinkwV Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung) 801,00 nach Zeitaufwand
3 6 Feststellung Erteilung der Genehmigung Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 17 Absatz 2 TrinkwV des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 918,00 44 300,00
4 7 Erteilung Aufnahme von Ausgangsstoffen oder der Genehmigung Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 18 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV 283,00
4.1 8 Erteilung Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder der Materialien Genehmigung nach § 15 29 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 354,00 7 800,00
4.2 9 Erteilung Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder der Materialien Genehmigung nach § 15 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag 226,00 3 560,00
4.3 10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag 7 720,00
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieAufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV 4 230,00 5 200,00
1.1 2 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieAufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7 590,00 463,00 1 440,00
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung15 100,00
3 1.3 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit nach Zeitaufwand 7 470,00 9 570,00
1.4 4 Änderung Erteilung der Liste Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung) nach Zeitaufwand
2 5 Ausnahmegenehmigung Erteilung der Genehmigung nach § 21 3 Absatz 1 TrinkwV Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung) 801,00 nach Zeitaufwand
3 6 Feststellung Erteilung der Genehmigung Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 17 Absatz 2 TrinkwV des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 918,00 44 300,00
4 7 Erteilung Aufnahme von Ausgangsstoffen oder der Genehmigung Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 18 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV 283,00
4.1 8 Erteilung Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder der Materialien Genehmigung nach § 15 29 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 354,00 7 800,00
4.2 9 Erteilung Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder der Materialien Genehmigung nach § 15 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag 226,00 3 560,00
4.3 10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag 7 720,00
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem UER-Register Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG  
1.1 Eröffnung Kontoeinrichtung eines Kontos Personen- oder Händlerkontos nach § 26 Absatz 3 UERV Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122 427,00 393,00
1.2 Bearbeitung von Umfirmierungen Änderung der Kontovollmacht nach § 26 Absatz 5 UERV den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122 305,00 280,00
1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach § 30 Absatz 5 UERV Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122 317,00 281,00
2 1.4 Erteilung Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122 Zustimmung nach § 10 UERV 649,00 1 930,00 5 230,00
3 2 Freischaltung Vollständige der oder Ausstellung teilweise Zurückweisung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG 508,00 480,00 4 5 900,00 600,00
4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. §§ 32 bis 34 UERV 637,00
5Kontrollen nach § 44 UERV  466,00 – 7 430,00
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem UER-Register Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG  
1.1 Eröffnung Kontoeinrichtung eines Kontos Personen- oder Händlerkontos nach § 26 Absatz 3 UERV Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122 427,00 393,00
1.2 Bearbeitung von Umfirmierungen Änderung der Kontovollmacht nach § 26 Absatz 5 UERV den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122 305,00 280,00
1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach § 30 Absatz 5 UERV Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122 317,00 281,00
2 1.4 Erteilung Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122 Zustimmung nach § 10 UERV 649,00 1 930,00 5 230,00
3 2 Freischaltung Vollständige der oder Ausstellung teilweise Zurückweisung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG 508,00 480,00 4 5 900,00 600,00
4 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. §§ 32 bis 34 UERV 637,00
5Kontrollen nach § 44 UERV  466,00 – 7 430,00
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwVVollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG 122,00
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7 590,00
  1.2 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung 15 100,00
1.3Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeitnach Zeitaufwand
1.4Änderung der Listenach Zeitaufwand
2Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV   801,00
3Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV44 300,00
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 7 800,00
2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag nach Zeitaufwand 3 560,00
3 4.3 Zurücknahme Aufnahme eines Werkstoffs oder Erledigung eines Widerspruchs Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist nach Zeitaufwand 7 720,00
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwVVollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG 122,00
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7 590,00
  1.2 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung 15 100,00
1.3Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeitnach Zeitaufwand
1.4Änderung der Listenach Zeitaufwand
2Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV   801,00
3Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 43 Absatz 2 TrinkwV44 300,00
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag 7 800,00
2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag nach Zeitaufwand 3 560,00
3 4.3 Zurücknahme Aufnahme eines Werkstoffs oder Erledigung eines Widerspruchs Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist nach Zeitaufwand 7 720,00
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Genehmigungen des Ausbringens Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Inland nicht vorkommender Arten oder des Verbringens aus dem UER-Register Ausland von invasiven Arten  
1.1 Eröffnung eines Kontos Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG 26 Absatz 3 UERV 427,00 nach Zeitaufwand
1.2 Genehmigung Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 305,00 nach Zeitaufwand
2 1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 317,00
2.1 2 Anordnung Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften nach Zeitaufwand 1 930,00 5 230,00
2.2 3 Eingriffe in Natur und Landschaft Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 508,00 4 900,00
2.2.1 4 Genehmigung Registrierung von Validierungs- Eingriffen in Natur und Landschaft Verifizierungsstellen nach § 17 Absatz 3 BNatSchG den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 nach Zeitaufwand
2.2.2Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.3Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.3.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellungnach Zeitaufwand
2.3.2Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.4Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.4.1Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.2Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
3Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG 
3.1Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland43,85
3.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
5Kontrollen nach § 44 UERV3.4Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz  1 Nummer  2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung) nach Zeitaufwand 466,00 7 430,00
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Genehmigungen des Ausbringens Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Inland nicht vorkommender Arten oder des Verbringens aus dem UER-Register Ausland von invasiven Arten  
1.1 Eröffnung eines Kontos Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG 26 Absatz 3 UERV 427,00 nach Zeitaufwand
1.2 Genehmigung Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 305,00 nach Zeitaufwand
2 1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 317,00
2.1 2 Anordnung Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften nach Zeitaufwand 1 930,00 5 230,00
2.2 3 Eingriffe in Natur und Landschaft Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 508,00 4 900,00
2.2.1 4 Genehmigung Registrierung von Validierungs- Eingriffen in Natur und Landschaft Verifizierungsstellen nach § 17 Absatz 3 BNatSchG den §§ 32 bis 34 UERV 637,00 nach Zeitaufwand
2.2.2Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.3Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.2.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.3.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellungnach Zeitaufwand
2.3.2Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.3.4Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 
2.4.1Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.2Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchGnach Zeitaufwand
2.4.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchGnach Zeitaufwand
3Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG 
3.1Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland43,85
3.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
5Kontrollen nach § 44 UERV3.4Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz  1 Nummer  2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung) nach Zeitaufwand 466,00 7 430,00
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackGAnordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 122,00 nach Zeitaufwand
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe 
2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG) Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
3 Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen istAnordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)nach Zeitaufwand
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackGAnordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 122,00 nach Zeitaufwand
 Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe 
2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG) Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
3 Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen istAnordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)nach Zeitaufwand
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten oder Bescheinigung für lebende Exemplare des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten  
1.1 Einfuhrgenehmigung Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nach Zeitaufwand
1.1.1 1.2 Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 59,65 nach Zeitaufwand
1.1.2 2 Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 64,25
1.1.3 2.1 Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften nach Zeitaufwand Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 66,35
1.1.4 2.2 Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nach Zeitaufwand
1.1.5 2.2.1 Einfuhrgenehmigung mit 100 Genehmigung von Eingriffen in Natur und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Landschaft nach § 17 Absatz 3 BNatSchG 0,95 nach Zeitaufwand
1.2 2.2.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG Ausfuhrgenehmigung nach Zeitaufwand Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)44,75
1.2.2Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )39,45
2.2.3 1.2.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 49,75
1.2.4 2.2.4 Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
1.2.5 2.2.5 Ausfuhrgenehmigung mit 100 Feststellung von Art, Ort, Umfang und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG 0,71 nach Zeitaufwand
1.3 2.2.6 Wiederausfuhrbescheinigung Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nach Zeitaufwand
1.3.1 2.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 35,60
1.3.2 2.3.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellung nach Zeitaufwand Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) 38,35
1.3.3 2.3.2 Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG 39,60 nach Zeitaufwand
1.3.4 2.3.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchG nach Zeitaufwand
1.3.5 2.3.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position)  0,57
1.4 2.4 Artenschutz im Bereich Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Festlandsockels Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.4.1 2.4.1 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG 83,85 nach Zeitaufwand
1.4.2 2.4.2 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
2 2.4.3 Erteilung einer Genehmigung Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchG Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) nach Zeitaufwand
2.1 3 Einfuhrgenehmigung Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 41,35
2.2 3.1 Erteilung von Ausfuhrgenehmigung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 24,15 43,85
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9723,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/9758,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
3.23.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 § 45 Absatz 7 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine die Gebührenbefreiung aus.  
  Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.  
3.2 3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. 
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
3.4 Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz  1 Nummer  2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. nach Zeitaufwand
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten oder Bescheinigung für lebende Exemplare des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten  
1.1 Einfuhrgenehmigung Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nach Zeitaufwand
1.1.1 1.2 Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 59,65 nach Zeitaufwand
1.1.2 2 Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 64,25
1.1.3 2.1 Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften nach Zeitaufwand Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 66,35
1.1.4 2.2 Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nach Zeitaufwand
1.1.5 2.2.1 Einfuhrgenehmigung mit 100 Genehmigung von Eingriffen in Natur und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Landschaft nach § 17 Absatz 3 BNatSchG 0,95 nach Zeitaufwand
1.2 2.2.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG Ausfuhrgenehmigung nach Zeitaufwand Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)44,75
1.2.2Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )39,45
2.2.3 1.2.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 49,75
1.2.4 2.2.4 Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
1.2.5 2.2.5 Ausfuhrgenehmigung mit 100 Feststellung von Art, Ort, Umfang und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG 0,71 nach Zeitaufwand
1.3 2.2.6 Wiederausfuhrbescheinigung Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nach Zeitaufwand
1.3.1 2.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 35,60
1.3.2 2.3.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellung nach Zeitaufwand Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) 38,35
1.3.3 2.3.2 Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG 39,60 nach Zeitaufwand
1.3.4 2.3.3 Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchG nach Zeitaufwand
1.3.5 2.3.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position)  0,57
1.4 2.4 Artenschutz im Bereich Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Festlandsockels Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.4.1 2.4.1 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG 83,85 nach Zeitaufwand
1.4.2 2.4.2 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand
2 2.4.3 Erteilung einer Genehmigung Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchG Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) nach Zeitaufwand
2.1 3 Einfuhrgenehmigung Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 41,35
2.2 3.1 Erteilung von Ausfuhrgenehmigung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland 24,15 43,85
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9723,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/9758,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
3.23.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 § 45 Absatz 7 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine die Gebührenbefreiung aus.  
  Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.  
3.2 3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. 
3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
3.4 Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz  1 Nummer  2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung)Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. nach Zeitaufwand
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nach Zeitaufwand Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung  
1.1 2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 68,50 nach Zeitaufwand
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung 
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel  66 Absatz  7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
4.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
3Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG) Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. nach Zeitaufwand
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nach Zeitaufwand Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung  
1.1 2 Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 68,50 nach Zeitaufwand
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung 
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel  66 Absatz  7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
4.1Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
3Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG) Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. nach Zeitaufwand
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung Bescheinigung für lebende Exemplare von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte  nach Zeitaufwand
1.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.1.1Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)59,65
1.1.2Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)64,25
1.1.3Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)66,35
1.1.4Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
1.1.5Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)44,75
1.2.2Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )39,45
1.2.3Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)49,75
1.2.4Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)2Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsGnach Zeitaufwand
1.2.5Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.3.1Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)35,60
1.3.2Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)38,35
1.3.3Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)39,60
1.3.4Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)nach Zeitaufwand
1.3.5Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,57
1.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.4.1Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)83,85
1.4.2Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
2Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) 
2.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/9741,35
2.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9724,15
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9723,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/9758,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
3 3.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach §  2 Absatz  2 NagProtUmsG nach Zeitaufwand
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.2Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Genehmigung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung Bescheinigung für lebende Exemplare von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte  nach Zeitaufwand
1.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.1.1Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)59,65
1.1.2Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)64,25
1.1.3Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)66,35
1.1.4Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
1.1.5Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,95
1.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.2.1Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)44,75
1.2.2Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )39,45
1.2.3Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)49,75
1.2.4Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)2Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsGnach Zeitaufwand
1.2.5Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,71
1.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.3.1Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)35,60
1.3.2Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)38,35
1.3.3Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)39,60
1.3.4Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung)nach Zeitaufwand
1.3.5Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) 0,57
1.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 
1.4.1Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)83,85
1.4.2Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)nach Zeitaufwand
2Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) 
2.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/9741,35
2.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9724,15
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/9723,90
2.4Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel  4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/9758,15
3Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
3 3.1 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach §  2 Absatz  2 NagProtUmsG nach Zeitaufwand
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
3.2Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. 
3.3Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis speziellen Bescheinigung oder Genehmigung Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG  nach Zeitaufwand
1.1Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 68,50
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung 
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel  66 Absatz  7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
4.12 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach den Artikel Artikeln 3 Absatz 2 RobErhÜbkG 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen ein- oder getötet ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.  
  Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.   
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis speziellen Bescheinigung oder Genehmigung Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG  nach Zeitaufwand
1.1Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 68,50
1.2Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 34,85
1.3Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006100,00
1.4Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 50,40
1.5Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 25,10
1.6Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 12,55
1.7Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 85,25
1.8Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006nach Zeitaufwand
2Zulassung und Registrierung 
2.1Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
2.2Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel  66 Absatz  7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)nach Zeitaufwand
3Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 39,70
4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung 
4.12 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach den Artikel Artikeln 3 Absatz 2 RobErhÜbkG 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen ein- oder getötet ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.  
  Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.   
4.2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. 
 Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 
 
 
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG 
1 1.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.2 2 Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 2 Absatz 2 NagProtUmsG Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
3Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach §  2 Absatz  2 NagProtUmsG2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG 
1 1.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.2 2 Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 2 Absatz 2 NagProtUmsG Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
3Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach §  2 Absatz  2 NagProtUmsG2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkGnach Zeitaufwand
2Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. 
 Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 
 
 
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG 
1.1Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben istnach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsGnach Zeitaufwand
 
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Anerkennung von Zertifizierungsstellen 
1.1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 der 37. BImSchV1 190,00 – 1 780,00
1.2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 31 Absatz 1 der 37. BImSchV2 230,00 – 11 000,00
1.3Nachträgliche Erteilung von Auflagen bei endgültig anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 31 Absatz 3 der 37. BImSchVNach Zeitaufwand
1.4Kosten für Dienstreisen 
2Überwachung von Zertifizierungsstellen 
2.1Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office Audit) im Rahmen der Überwachung von Zertifizierungsstellen nach § 42 Absatz 1 der 37. BImSchV3 770,00
2.2Basisbetrag pro Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle oder einem Lieferanten im Rahmen der Kontrolle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 der 37. BImSchV, auch im Fall einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)725,00
2.3zuzüglich je angefangenem Prüfungstag297,00 – 1 190,00
2.4Kosten für Dienstreisen 
3Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten 
3.1Selbstvornahme der Kontrolle einer zertifizierten Schnittstelle oder eines zertifizierten Lieferanten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der 37. BImSchV3 770,00
3.2zuzüglich je angefangenem Prüfungstag297,00 – 1 190,00
3.3Kosten für Dienstreisen 
4Nutzung der elektronischen Datenbank nach § 16 Absatz 6 Satz 1 der 37. BImSchV 
4.1Erstregistrierung (Kosten für die Erstanmeldung sowie Schulung)51,85
4.2Schulung von neu oder zusätzlich in der Datenbank tätigen Personen eines Kontoinhabers (Gebühr je teilnehmende Person)63,95
4.3Jahresgebühr für Schnittstellen nach § 2 Absatz 10 der 37. BImSchV, Lieferanten und Nachweispflichtige nach § 2 Absatz 9 der 37. BImSchV900,00
4.4Jahresgebühr für sonstige Kontoinhaber120,00
5Ausstellung von Nachweisen und Teilnachweisen sowie deren Übertragung 
5.1Ausstellung eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der 37. BImSchV10,45
5.2Ausstellung eines Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV10,30
5.3Übertragung eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der 37. BImSchV oder Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV10,25
5.4Mengenabhängige Kosten bei jeweils erster Registrierung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenem Ursprung in der Datenbank, je 120 Megajoule Brennwertbis 31.12.2027: 0,05
ab 01.01.2028: 0,01 – 0,05
 
 
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Ausstellung einer Bescheinigung über mitgeteilte energetische Mengen elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 der 38. BImSchV94,60 – 6 500,00