Synopse zur Änderung an
BMJV-Vertretungsanordnung (BMJVVertrAnO)

Erstellt am: 29.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in Verwaltungsverfahren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.
(2) Innerhalb des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz richtet sich die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und des Geschäftsverteilungsplans.
(3) Die Vertretungsbefugnis wird in den folgenden Fällen den Leiterinnen und Leitern der Gerichte und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehören, übertragen:
1.
bei Rechtsgeschäften, soweit die Gerichte und Behörden nach der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilen können;
2.
bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, wenn die Klagen Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 oder Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht, betreffen;
3.
in Vollstreckungsverfahren, die die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat;
4.
in sonstigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und Verwaltungsverfahren, die die Gerichte und Behörden selbst betreffen; die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren der Gerichte wird insoweit dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof übertragen.
(4) Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorbehalten, wenn
1.
die nach Absatz 3 zur Vertretung befugte Person persönlich beteiligt ist,
2.
das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder
3.
das Verfahren Rechtsgeschäfte, Entscheidungen, einschließlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe, oder sonstige Maßnahmen zum Gegenstand hat, die im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen oder vorgenommen worden sind.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz“.
(2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.

(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.

(1) Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.
(2) Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu berichten, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, insbesondere auf die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs. Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist erneut zu berichten.
(3) Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.

Die BMJ-Vertretungsanordnung vom 1. Februar 2013 (BGBl. I S. 167) tritt am 28. Juli 2026 außer Kraft.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.