Synopse zur Änderung an
Bundesministergesetz (BMinG)

Erstellt am: 09.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
die Bundesminister in Höhe von eineindrittel
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b)
einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
c)
eine Dienstaufwandsentschädigung,
und zwar der Bundeskanzler von

jährlich 24.000 24 000 DM,
die Bundesminister von jährlich 7 7.200 200 DM,
d)
bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von

jährlich 3 3.600 600 DM.

Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
die Bundesminister in Höhe von eineindrittel
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b)
einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
c)
eine Dienstaufwandsentschädigung,
und zwar der Bundeskanzler von

jährlich 24.000 24 000 DM,
die Bundesminister von jährlich 7 7.200 200 DM,
d)
bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von

jährlich 3 3.600 600 DM.

Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 14 Absatz 4 bis Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. IV § 1 Nr. 9 G v. 23.5.1975 I 1173 mWv 1.7.1975; vgl. jetzt § 8 des Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetzes 2032-1 die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 14 Absatz 4 bis Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. IV § 1 Nr. 9 G v. 23.5.1975 I 1173 mWv 1.7.1975; vgl. jetzt § 8 des Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetzes 2032-1 die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
§ 11 Abs. 4 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. IV § 1 Nr. 9 G v. 23.5.1975 I 1173 mWv 1.7.1975; vgl. jetzt § 8 Bundesbesoldungsgesetz 2032-1