Synopse zur Änderung an
Bundesmeldegesetz (BMG)

Erstellt am: 10.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Schutzrechte

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 und 2 erfolgt ist,
2.
eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder
3.
die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 und 2 erfolgt ist,
2.
eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder
3.
die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
1.
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2.
wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,
3.
soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder
4.
wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil
a)
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,
b)
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,
c)
die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
d)
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
1.
den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.
den Staatsanwaltschaften,
3.
den Amtsanwaltschaften,
4.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesnachrichtendienst,
6.
dem Militärischen Abschirmdienst,
7.
dem Zollfahndungsdienst,
8.
den Hauptzollämtern oder
9.
den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.

Abschnitt 3 - Allgemeine Meldepflichten

(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt.
(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt.
(2) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. einzureichen oder elektronisch zu bestätigen. Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. unterschreiben oder elektronisch zu bestätigen.
(2) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. einzureichen oder elektronisch zu bestätigen. Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. unterschreiben oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.
(4) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Anmeldung von Personen, die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen.
(6) Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.

Abschnitt 3 - Allgemeine Meldepflichten

(1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. § 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern.
(1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. § 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern.
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 - Besondere Meldepflichten

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) Die Meldepflicht nach Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind. Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Meldepflicht nach Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind. Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben. die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben. die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

Abschnitt 5 - Datenübermittlungen | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.
(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.
(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5 - Datenübermittlungen | Unterabschnitt 2 - Melderegisterauskunft

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.
(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
(3) Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Abschnitt 5 - Datenübermittlungen | Unterabschnitt 2 - Melderegisterauskunft

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Anschrift sowie
5.
Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) (weggefallen) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(3) (weggefallen) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 und 2 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 und 2 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 und 2 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 und 2 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
§ 50 Abs. 4 Satz 1: Hessen - Abweichung durch Gebührennummer 421 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) v. 7.6.2013 GVBl. S. 410 mWv 1.11.2015 (vgl. BGBl. I 2017, 4016)

Abschnitt 5 - Datenübermittlungen | Unterabschnitt 2 - Melderegisterauskunft

(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Abschnitt 6 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 28 29 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein einen Besatzungsmitglied besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8.
entgegen § 29 30 Absatz 2 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. 10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 28 29 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein einen Besatzungsmitglied besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8.
entgegen § 29 30 Absatz 2 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. 10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.