Synopse zur Änderung an
Bundesmeldegesetz (BMG)

Erstellt am: 01.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2606
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4326
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    08.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7828-7837

    Beschlüsse:

    S. 7837D - Überweisung (20/4326)
    11.11.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4727
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4728
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8556-8567

    Beschlüsse:

    S. 8566D - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    S. 8567A - Annahme einer Entschließung (20/4727)
    01.12.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8567-8567

    Beschlüsse:

    S. 8567A - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    01.12.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 629/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu629/22
    02.12.2022
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 537-538

    Beschlüsse:

    S. 538 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (629/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 629/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Strukturelle Vollzugsverbesserungen für Behörden auf Bundes- und Landesebene bei außenpolitischen Sanktionen der EU: Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften, eines korrespondierenden Registers sowie einer Hinweisannahmestelle, mögliche Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Unternehmensüberwachungen, Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, Mitteilungspflicht ausländischer Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland einschl. Bestandsfälle, Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, Transparenzerhöhung bei Geldwäschebekämpfung, Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden, unmittelbare Anwendbarkeit von UN-Listungen, Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen u.a.;
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 18 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassene EU-Verordnungen
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 541/22 GESTA D033

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen, u.a. betr. übermittlungsbefugte Behörden, Verschwiegenheitspflicht, wirtschaftliche Berechtigung, Datenabruf beim polizeilichen Informationsverbund, Aufgaben und Berechtigungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie von Behörden und Verpflichteten, Datenverarbeitung, -weitergabe und -schutz, VN-Sanktionen, Barzahlungsverbot, Mitteilungspflichten an das Transparenzregister; redaktionelle Änderungen; Annahme einer Entschließung: Schaffung einer Immobilientransaktionsdatenbank mit volldigitalem behördlichen Datenzugriff, Prüfung eines Datenbankgrundbuchs und besserer Registerverknüpfung zu Daten mit Vermögensbezug, Befugnisse bei Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, Maßnahmen gegen Vermögensverschleierungen, Maßnahmepaket zur Geldwäschebekämpfung, Aufbau einer neuen Bundeoberbehörde;
Änderung von 3 weiteren Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 5 - Datenübermittlungen | Unterabschnitt 1 - Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
(2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.
(3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.
(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.
(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.