Synopse zur Änderung an
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Erstellt am: 24.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.07.2022

Verkündet am:
26.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1182
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 159/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1632
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 159/1/22
    06.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3113-3114

    Beschlüsse:

    S. 3114A - Überweisung (20/1632)
    12.05.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-172

    Beschlüsse:

    S. 172 - Stellungnahme (159/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 159/22(B)
    20.05.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/2162
    Urheber: Bundesregierung
    08.06.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/43 , S. 4301-4301

    Beschlüsse:

    S. 4301C - Überweisung (20/2162)
    22.06.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2390
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    22.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4572-4572

    Beschlüsse:

    S. 4572B - Annahme in Ausschussfassung (20/1632, 20/2390)
    23.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4572-4572

    Beschlüsse:

    S. 4572C - Annahme in Ausschussfassung (20/1632, 20/2390)
    23.06.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 288/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 281-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Zustimmung (288/22), gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG
    08.07.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 288/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Festlegung des Bundeskriminalamts als zuständige Behörde für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen bei Aufdeckung terroristischer Online-Inhalte sowie der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter und für die Verhängung von Sanktionen, Regelung der Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten, Festlegung von Übermittlungspflichten, Transparenzberichte, Zwangsgeld und Bußgeldvorschriften; Folgeänderungen;
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TerrOIBG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 5 Bundeskriminalamtgesetz und Änderung § 1 Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Bezug: Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte vom 29. April 2021 (ABl. L 172, 17.05.2021, S. 79)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzungen zum Genügen des Bestimmtheitsgrundsatzes, Änderung einzelner Bußgeldnormen, Folgeänderungen und Korrekturen redaktioneller Versehen;
Änderung § 6 Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz, zusätzliche Änderung versch. §§ Bundesmeldegesetz, Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
 1.Ehename oder Lebenspartnerschaftsname0103 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen vor Änderung0303,
 4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname0902 bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname1601 bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-KarteAusstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist. 
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
 1.Ehename oder Lebenspartnerschaftsname0103 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen vor Änderung0303,
 4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname0902 bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname1601 bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-KarteAusstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist. 
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.