Synopse zur Änderung an
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Erstellt am: 01.11.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:
1.Familienname 0101 0101a, bis 0102,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung1201, 1202,
1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:
1.Familienname 0101 0101a, bis 0102,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung1201, 1202,
1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.

(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1.Familienname 0101 0101a, bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1.Familienname 0101 0101a, bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1517 bis 1518,
 1.Ehename oder Lebenspartnerschaftsname 0103 0103a, 0105a, bis 0106,
 2.frühere Namen 0201 0201a, 0203a, bis 0204,
 3.Vornamen vor Änderung0303,
 4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist. 
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1517 bis 1518,
 1.Ehename oder Lebenspartnerschaftsname 0103 0103a, 0105a, bis 0106,
 2.frühere Namen 0201 0201a, 0203a, bis 0204,
 3.Vornamen vor Änderung0303,
 4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist. 
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1517 bis 1518,
 1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
 2.frühere Namen 0201 0201a bis 0206,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0606,
 7.Geschlecht0701,
 8.zum gesetzlichen Vertreter:0001, 0916,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
15.zu minderjährigen Kindern0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
17.die AZR-Nummer1712, 1712a,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes1801 bis 1802,
19.die Tatsache, dass die betroffene Person 
 a)von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist2101 bis 2103,
 b)als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war2104 bis 2106,
20.die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts1102, 1103,
21.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung2701, 2702,
22.die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302,
23.(weggefallen) 
24.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601, 2602,
2603, 2604,
25.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802,
26.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers3001, 3002,
27.die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist3101.


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1517 bis 1518,
 1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
 2.frühere Namen 0201 0201a bis 0206,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0606,
 7.Geschlecht0701,
 8.zum gesetzlichen Vertreter:0001, 0916,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
15.zu minderjährigen Kindern0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
17.die AZR-Nummer1712, 1712a,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes1801 bis 1802,
19.die Tatsache, dass die betroffene Person 
 a)von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist2101 bis 2103,
 b)als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war2104 bis 2106,
20.die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts1102, 1103,
21.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung2701, 2702,
22.die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302,
23.(weggefallen) 
24.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601, 2602,
2603, 2604,
25.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802,
26.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers3001, 3002,
27.die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist3101.


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

1517 bis 1518,
 1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
 2. Geburtsname frühere Namen 0201 0201a, 0203a, bis 0202,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0301 bis 0302, 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
 9.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
12.derzeitige Anschriften1201 bis 1213,
13.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
14.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
16.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
19.AZR-Nummer1712,
20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.


Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

1517 bis 1518,
 1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
 2. Geburtsname frühere Namen 0201 0201a, 0203a, bis 0202,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0301 bis 0302, 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
 9.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname 0902 0902a, bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
12.derzeitige Anschriften1201 bis 1213,
13.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
14.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501a, 1517a,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502b, 1518b,1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
16.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname 1601 1601a, bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
19.AZR-Nummer1712,
20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.


Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

1.Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers3001, 3002,
2.Einzugsdatum1301,
3.Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung1201 bis 1213,
4.Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht1306.


Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
6.Datum der Anmeldung1311,
7.Anschrift1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung1213.
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
1.Familienname 0101 0101a bis 0106, 0105a,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
6.Datum der Anmeldung1311,
7.Anschrift1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung1213.