Synopse zur Änderung an
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

Erstellt am: 27.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, Steuern an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister.
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, Steuern an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland1201 bis 1213a, 1232, 1233,
7.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,
10.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801.
(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen0301, 0302,
 4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
 5.Geschlecht0701,
 6.derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a,
 7.bei Zuzug aus dem Ausland (Staat)1223,
 8.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,
11.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801.
(3) (weggefallen)