Synopse zur Änderung an
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

Erstellt am: 29.06.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.07.2022

Verkündet am:
26.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1182
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 159/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1632
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 159/1/22
    06.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3113-3114

    Beschlüsse:

    S. 3114A - Überweisung (20/1632)
    12.05.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-172

    Beschlüsse:

    S. 172 - Stellungnahme (159/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 159/22(B)
    20.05.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/2162
    Urheber: Bundesregierung
    08.06.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/43 , S. 4301-4301

    Beschlüsse:

    S. 4301C - Überweisung (20/2162)
    22.06.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2390
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    22.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4572-4572

    Beschlüsse:

    S. 4572B - Annahme in Ausschussfassung (20/1632, 20/2390)
    23.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4572-4572

    Beschlüsse:

    S. 4572C - Annahme in Ausschussfassung (20/1632, 20/2390)
    23.06.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 288/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 281-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Zustimmung (288/22), gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG
    08.07.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 288/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Festlegung des Bundeskriminalamts als zuständige Behörde für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen bei Aufdeckung terroristischer Online-Inhalte sowie der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter und für die Verhängung von Sanktionen, Regelung der Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten, Festlegung von Übermittlungspflichten, Transparenzberichte, Zwangsgeld und Bußgeldvorschriften; Folgeänderungen;
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TerrOIBG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 5 Bundeskriminalamtgesetz und Änderung § 1 Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Bezug: Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte vom 29. April 2021 (ABl. L 172, 17.05.2021, S. 79)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ergänzungen zum Genügen des Bestimmtheitsgrundsatzes, Änderung einzelner Bußgeldnormen, Folgeänderungen und Korrekturen redaktioneller Versehen;
Änderung § 6 Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz, zusätzliche Änderung versch. §§ Bundesmeldegesetz, Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212, 1801a,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland1200 bis 1213a,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1305, 1306,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a, 1801a,
15.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212, 1801a,
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,




1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer1712,
19.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.
(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde1201, 1202,
1205 bis 1211.
(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.
(4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.
(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.
(6) (weggefallen)