Synopse zur Änderung an
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

Erstellt am: 01.11.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
8.9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212, 1801a,
9.10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland1200 bis 1213a,
12.13.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1305, 1306,
13.14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a, 1801a,
15.16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212, 1801a,
16.17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,




1715 bis 1717,
17.18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
18.19.AZR-Nummer1712,
19.20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.
(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
8.9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212, 1801a,
9.10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland1200 bis 1213a,
12.13.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1305, 1306,
13.14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a, 1801a,
15.16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212, 1801a,
16.17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,




1715 bis 1717,
17.18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
18.19.AZR-Nummer1712,
19.20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.
(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde1201, 1202,
1205 bis 1211.
(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.
(4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.
(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
8.9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a, 0916 bis 0919,
1200 bis 1212, 1801a,
9.10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001, 1005,
10.11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland
1201 bis 1213a,
1223,
12.13.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306, 1314,
13.14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a, 1801a,
15.16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212, 1801a,
16.17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,




1715 bis 1717,
17.18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1804,
18.19.AZR-Nummer1712.


Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
8.9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a, 0916 bis 0919,
1200 bis 1212, 1801a,
9.10.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001, 1005,
10.11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland
1201 bis 1213a,
1223,
12.13.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306, 1314,
13.14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a, 1801a,
15.16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212, 1801a,
16.17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,




1715 bis 1717,
17.18.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1804,
18.19.AZR-Nummer1712.


Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum0601,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1213,
8.zum Ehegatten oder Lebenspartner:
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1506,
1517 bis 1522,
1200 bis 1213, 1516a, 1516b, 1801a,
9.Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801 bis 1802,
10.Identifikationsnummern
oder Vorläufige Bearbeitungsmerkmale
2701 bis 2703,
2705, 2707, 2708.

(1) Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt
1.
bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder
3.
bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2601, 2602, 2603, 2604, 2701 2702 bis 2708, 2801, 2802 und 3101). Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises oder der eID-Karte nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711 oder 1718 und 1719) sowie das Datenblatt 1712a. Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2603, 2604, 2801 und 2802). Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.
(1) Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt
1.
bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder
3.
bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2601, 2602, 2603, 2604, 2701 2702 bis 2708, 2801, 2802 und 3101). Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises oder der eID-Karte nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711 oder 1718 und 1719) sowie das Datenblatt 1712a. Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2603, 2604, 2801 und 2802). Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.
(2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber unverzüglich die Zuzugsmeldebehörde. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat als die Zuzugsmeldebehörde. Wurde die Person bei der Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugsdatum an (Datenblatt 1306).
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Daten der betroffenen Person zu übermitteln:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschrift)1201 bis 1213a,
6.AZR-Nummer1712.
(4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu übermitteln.

(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 4, 15 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Personen mit Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:
1.
Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und
2.
Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).
(4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 4, 15 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Personen mit Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:
1.
Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und
2.
Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).
(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):
1.
Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601),
2.
Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), sowie
3.
das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.