Synopse zur Änderung an
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Erstellt am: 10.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2632
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 368/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Plenarantrag
    BR-Drucksache 368/1/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    13.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 348-348

    Beschlüsse:

    S. 348 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (368/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 368/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3707
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3707)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4353
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.11.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4390
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  9. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4689
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    30.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8631-8632

    Beschlüsse:

    S. 8632D - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4689)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    S. 8632D - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8633-8633

    Beschlüsse:

    S. 8633A - Annahme in Ausschussfassung (20/3707, 20/4353)
    01.12.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 632/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 539-539

    Beschlüsse:

    S. 539 - Zustimmung (632/22), gem. Art. 87 Abs. 3 GG
    16.12.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 632/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern. Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung.
(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.
(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.
(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt:
1.
sonstige Polizeibehörden der Länder,
2.
die Bundespolizei,
3.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4.
mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung,
5.
die Zollfahndungsämter,
6.
das Zollkriminalamt und
7.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.
Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.
(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind. § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 gelten entsprechend.
(5) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.
(6) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:
1.
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die im Schengener Informationssystem gespeichert sind,
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung,
2.
Daten über Freiheitsentziehungen und
3.
Daten aus dem DNA-Analyse-System.
(6) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:
1.
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die im Schengener Informationssystem gespeichert sind,
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung,
2.
Daten über Freiheitsentziehungen und
3.
Daten aus dem DNA-Analyse-System.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationsverbund gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(+++ § 29 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 +++)