Synopse zur Änderung an
Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Erstellt am: 31.10.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
29.09.1976

Verkündet am:
01.10.1976

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1976, 2849
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 240/75
    Urheber: Bundesregierung
    18.04.1975
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 420 , S. 151-152

    Beschlüsse:

    S. 152B - Stellungnahme (240/75), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    30.05.1975
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/4285
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.1975
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/207 , S. 14290-14291

    Beschlüsse:

    S. 14291A - Überweisung (07/4285)
    05.12.1975
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/5471
    Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    24.06.1976
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/5512
    29.06.1976
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/256 , S. 18433-18433

    Beschlüsse:

    S. 18433C - Annahme des Änderungsantrags (07/5512)
    S. 18433C - Annahme in geänderter Ausschussfassung (07/4285, 07/5471, 07/5512)
    01.07.1976
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/256 , S. 18433-18433

    Beschlüsse:

    S. 18433D - Annahme in Beschlussfassung der 2. Beratung (07/4285, 07/5471, 07/5512)
    01.07.1976
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 464/76
    Urheber: Bundestag
    02.07.1976
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu464/76
    Urheber: Bundestag
    13.07.1976
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 437 , S. 345-345

    Beschlüsse:

    S. 345B - Zustimmung (464/75), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    16.07.1976
Kurzbeschreibung:

Verstärkte Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere des Artenschutzes: Neudefinition des Begriffs des Jagdrechts einschließlich der Verpflichtung zur Hege, Änderung des Katalogs der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, Begrenzung der pachtfähigen Gesamtfläche eines Jagdbezirks, bundeseinheitliche Regelung des Verfahrens bei der Ablegung der Jägerprüfung, Einführung einer Falknerprüfung, Anpassung der Bestimmungen über die Erteilung des Jagdscheins an die Bestimmungen des neuen Waffengesetzes, Erweiterung von Jagdbeschränkungen entsprechend den Erfordernissen des Tierartenschutzes, Anpassung der Ausnahmeregelungen über die Jagd- und Schonzeiten an die veränderten jagdrechtlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse des Tierartenschutzes, Rahmenregelung über die Wildfolge, Schaffung der Voraussetzungen für bundeseinheitliche Regelungen zum Schutz bedrohter Tierarten, Ergänzung der Bestimmungen über die Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes, Neufassung der Vorschriften über die Veräußerung und den Versand von Wild sowie über den Wildhandel
Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Bundesjagdgesetz; Neufassungsermächtigung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

IV. Abschnitt - Jagdschein

(1) Der Jagdschein ist zu versagen
1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

IV. Abschnitt - Jagdschein

Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.