Synopse zur Änderung an
Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Erstellt am: 23.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
29.09.1976

Verkündet am:
01.10.1976

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1976, 2849
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 240/75
    Urheber: Bundesregierung
    18.04.1975
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 420 , S. 151-152

    Beschlüsse:

    S. 152B - Stellungnahme (240/75), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    30.05.1975
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/4285
    Urheber: Bundesregierung
    06.11.1975
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/207 , S. 14290-14291

    Beschlüsse:

    S. 14291A - Überweisung (07/4285)
    05.12.1975
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/5471
    Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    24.06.1976
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/5512
    29.06.1976
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/256 , S. 18433-18433

    Beschlüsse:

    S. 18433C - Annahme des Änderungsantrags (07/5512)
    S. 18433C - Annahme in geänderter Ausschussfassung (07/4285, 07/5471, 07/5512)
    01.07.1976
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/256 , S. 18433-18433

    Beschlüsse:

    S. 18433D - Annahme in Beschlussfassung der 2. Beratung (07/4285, 07/5471, 07/5512)
    01.07.1976
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 464/76
    Urheber: Bundestag
    02.07.1976
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu464/76
    Urheber: Bundestag
    13.07.1976
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 437 , S. 345-345

    Beschlüsse:

    S. 345B - Zustimmung (464/75), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    16.07.1976
Kurzbeschreibung:

Verstärkte Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere des Artenschutzes: Neudefinition des Begriffs des Jagdrechts einschließlich der Verpflichtung zur Hege, Änderung des Katalogs der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, Begrenzung der pachtfähigen Gesamtfläche eines Jagdbezirks, bundeseinheitliche Regelung des Verfahrens bei der Ablegung der Jägerprüfung, Einführung einer Falknerprüfung, Anpassung der Bestimmungen über die Erteilung des Jagdscheins an die Bestimmungen des neuen Waffengesetzes, Erweiterung von Jagdbeschränkungen entsprechend den Erfordernissen des Tierartenschutzes, Anpassung der Ausnahmeregelungen über die Jagd- und Schonzeiten an die veränderten jagdrechtlichen Gegebenheiten und die Erfordernisse des Tierartenschutzes, Rahmenregelung über die Wildfolge, Schaffung der Voraussetzungen für bundeseinheitliche Regelungen zum Schutz bedrohter Tierarten, Ergänzung der Bestimmungen über die Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes, Neufassung der Vorschriften über die Veräußerung und den Versand von Wild sowie über den Wildhandel
Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Bundesjagdgesetz; Neufassungsermächtigung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild | 1. - Regelungen für alle Tierarten

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.